Hier nun die gesamte Stellungnahme, danke an 11 User die uns das Übermittelt haben:
Die TGI AG nimmt zur Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 26. Mai 2026 Stellung. Die FMA wirft dem Unternehmen vor, mit drei der vier angebotenen Produkte ein bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft nach dem liechtensteinischen Bankengesetz zu betreiben, und hat die Einstellung von Vertrieb und öffentlichem Angebot der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ angeordnet sowie eine Frist von vier Monaten für die Abwicklung der hierauf entgegengenommenen Gelder gesetzt. Einem Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die TGI AG weist diesen Vorwurf mit Nachdruck zurück. Das Unternehmen verkauft seinen Kunden physisches Feingold – ein Handelsgeschäft, das in Liechtenstein wie im gesamten EWR keiner Bewilligung der Finanzmarktaufsicht bedarf. Die TGI AG wird die Verfügung innerhalb der Beschwerdefrist rechtlich überprüfen lassen und die gebotenen Rechtsmittel ergreifen.
Ganz wesentlich ist die richtige Einordnung des Umfangs der Verfügung. Die Geschäftstätigkeit der TGI AG wurde nicht vollends untersagt. Das Produkt „Feingoldbarren – Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ ist von der Verfügung nicht erfasst und steht den Kundinnen und Kunden unverändert zur Verfügung.
Kein Einlagengeschäft – Kaufverträge über physisches Gold
Die Kunden der TGI AG kaufen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verträge physisches Feingold in einer bestimmten Menge. Die TGI AG verpflichtet sich im Gegenzug zur Lieferung dieses Goldes. Es handelt sich um einen klassischen Kaufvertrag mit synallagmatischer Gegenleistung: Der Kunde erhält Gold, kein zurückzuzahlendes Geld. Damit fehlt das zentrale Wesensmerkmal eines Einlagengeschäfts.
Auch die monatlichen Rabatte sind keine Zinsen oder Renditen, sondern – wie in vielen Branchen üblich – schlichte Preisnachlässe auf einen bereits getätigten Kauf. Sie ändern nichts am Hauptzweck der Vereinbarung. Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat in ihren Leitlinien (EBA/GL/2021/12) ausdrücklich festgehalten, dass Gelder, die als Gegenleistung im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags entgegengenommen werden, keine Einlagen darstellen, sofern der Vertragszweck nicht primär in der Rückzahlung der Gelder liegt. Anzahlungen aus Kaufverträgen werden dort namentlich ausgenommen. Genau dieser Konstellation entsprechen die Verträge der TGI AG.
Wesentlicher Sachverhalt in der Verfügung nicht mehr angeführt
Bemerkenswert ist, dass die FMA in ihrem Schreiben vom 13.05.2026 selbst ausdrücklich feststellt, dass die Kunden nach Ablauf der vertraglichen Frist „Feingold in der erworbenen Menge“ erhalten und dass dieses Feingold von der TGI AG „an die Kundinnen und Kunden geliefert wird“. Damit bestätigt die FMA in ihrem eigenen Schreiben den Charakter des Geschäfts als Goldkauf – und gerade nicht als Einlagengeschäft.
Dadurch stellte die FMA noch wenige Tage vor Erlass der Verfügung selbst fest, dass die Kunden Feingold in der erworbenen Menge erhalten und dieses durch die TGI an die Kundinnen und Kunden geliefert wird. Diese Feststellung spricht klar für den Charakter des Geschäfts als Goldkauf und gerade nicht als Einlagengeschäft. Umso bemerkenswerter ist, dass die FMA diesen entscheidenden Sachverhaltsteil in der nunmehrigen Verfügung nicht mehr angeführt hat, obwohl sich die Sach- und Rechtslage seit dem 13.05.2026 nicht verändert hat.
Die zentralen Bedenken der FMA betreffen kundenseitige Rechte
Die zentralen Bedenken der FMA beziehen sich auf die Kündigungsmöglichkeiten und das Rückverkaufsrecht der Kunden. Die FMA kritisiert also im Kern, dass den Kunden eingeräumte Rechte die Gesetzwidrigkeit begründen würden. Aus Kundensicht ist dies naturgemäss schwer nachzuvollziehen: Den Kunden werden hier Rechte eingeräumt, die sie zu ihrem Vorteil nutzen können, und genau diese Rechte sind es, auf die die FMA ihre aufsichtsrechtliche Beurteilung stützt. Die aufsichtsrechtliche Begründung für das angenommene Einlagengeschäft bezieht sich damit im Kern auf Rechte, die den Kunden vertraglich eingeräumt werden.
Was die angeordnete Rückabwicklung für Kundinnen und Kunden bedeutet
Die Verfügung der FMA betrifft zehntausende Kundenbeziehungen mit zufriedenen Kundinnen und Kunden, die ihr Gold bewusst gekauft haben und an einer Rückabwicklung keinerlei Interesse haben. Da der Goldpreis allein seit Juli 2024 zeitweise um mehr als 100 % gestiegen ist, würde eine zwangsweise Rückabwicklung für viele Kundinnen und Kunden zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Sie müssten bereits erhaltene Rabatte zurückzahlen, ohne von der zwischenzeitlichen Goldpreisentwicklung profitieren zu können.
Die FMA hält in ihrer Verfügung allerdings selbst fest: „Wie die TGI dieser Aufforderung nachkommt, obliegt der TGI. Dabei kann sie die von ihren Kunden im Rahmen der betroffenen Vertragsmodelle entgegengenommenen Gelder («Kaufpreise») zurückzahlen oder anderweitige Vereinbarungen mit ihren Kunden treffen.“ Damit ist klargestellt, dass im Rahmen der Umsetzung auch individuelle und sachgerechte Lösungen mit den betroffenen Kundinnen und Kunden möglich sind.
Für die TGI AG steht der Kundenschutz an oberster Stelle. Die TGI AG wird ihren Kundinnen und Kunden mit offenen Verträgen daher zeitnah konkrete Optionen unterbreiten, um finanzielle Nachteile nach Möglichkeit zu vermeiden und eine geordnete und kundenorientierte Umsetzung sicherzustellen. Selbstverständlich wird die TGI AG dennoch allen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zur Rückabwicklung für die betroffenen Produkte bieten.
Neue Produkte in Planung
Die TGI AG arbeitet bereits seit geraumer Zeit intensiv an einer neuen Produktpalette. Die regulatorischen Anforderungen sowie die in den vergangenen Wochen gewonnenen Erkenntnisse aus dem Austausch mit den zuständigen Behörden werden dabei besonders sorgfältig und umfassend berücksichtigt. Ziel ist es, den Kundinnen und Kunden auch künftig attraktive und zugleich rechtssicher ausgestaltete Möglichkeiten für den Erwerb von physischem Feingold anzubieten.
Rechtsweg und Kooperation
Die TGI AG wird die Verfügung innerhalb der Beschwerdefrist rechtlich überprüfen lassen und die gebotenen Rechtsmittel ergreifen. Die regulatorischen Bedenken der FMA beziehen sich im Kern auf einzelne Nebenrechte in den betroffenen Vertragsmodellen und lassen sich aus Sicht des Unternehmens im Rahmen des laufenden Dialogs konstruktiv adressieren. Die TGI AG bleibt ihrem Kurs treu, sich rechtskonform zu verhalten und sämtliche legalen Mittel und Wege auszuschöpfen, um ihren Kundinnen und Kunden die zugesagten Leistungen vollumfänglich zu erbringen.
Botschaft an die Kundinnen und Kunden
Die TGI AG bedankt sich bei ihren Kundinnen und Kunden für das ihr entgegengebrachte Vertrauen. Sie wird über jeden weiteren Verfahrensschritt transparent informieren und steht für Fragen über die gewohnten Kanäle zur Verfügung. Wer bereits Gold erhalten hat, ist von der Verfügung nach den Feststellungen der FMA selbst nicht betroffen. Kundinnen und Kunden mit noch laufenden Verträgen werden zeitnah aktiv kontaktiert und über die ihnen zur Verfügung stehenden Optionen informiert.
Rechtliche Schritte gegen unwahre und kreditschädigende Behauptungen
Die TGI AG behält sich vor, gegen kreditschädigende Berichterstattung sowie die Verbreitung unwahrer oder irreführender Tatsachenbehauptungen mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen – einschliesslich medienrechtlicher und zivilrechtlicher Massnahmen gegenüber Publikationen, Plattformen und Einzelpersonen.
Weitere Stellungnahmen werden zu gegebener Zeit erfolgen.
Die winden sich da irgendwie wieder raus. Ich verstehe nicht, warum nicht langsam mal Razzien stattfinden und die grundlegend überprüft werden.
Nein, jetzt ist es zu spät zum Rauswinden.
Vielleicht können sie sich ja der Justiz entziehen. Aber das europäische TGI-Unternehmen ist demnächst tot – einfach weil nicht mehr genug frisches Geld reinkommt.
Sicher gibt’s immer noch Leute, die das hier alles für eine Verschwörung der Bankeneliten und des Great Reset halten und weiter einzahlen, aber das werden nicht genug sein.
Es gab ein Rücktrittsrecht gegenüber der GGMT, die hat aber einfach, als sie pleite war, alle Rechte und Pflichten in den südamerikanischen Urwalt abgetreten. An den Mann von Olga Aulicio, und deren gemeinames Gooldsucheunternehmen. Vorher war der aufgefallen, als er mit seinem Diplomatenstatus versucht hat Millionen Euro in Babywindeln versteckt, durch die brasilianischen Grenzkontrollen zu schleussen.
Die Wörter Scham,Redlichkeit,Reputation,Fachwissen,Grammatik etc.kennt her K. Nicht!!
Nein, nicht im Ansatz. Mich verblüfft immer wieder, wie unaufgeregt Kaltenegger vor dem aktuellen Hintergrund auftreten kann. Er scheint sich nicht des geringsten Fehlverhaltens bewusst zu sein. Das war im Übrigen auch schon immer so. Ich komme darauf zurück: Kaltenegger glaubt offenbar selbst, was er von sich gibt.
….oder ist halt ein guter Schauspieler.
and the Oscar goes to….
Wie halt jeder andere Verkäufer von Magnetfeldmatratzen, Topfsets, Ktienoptionen und Einhornfurz im Glas auch. Die gehen abends nach Hause küssen ihre Kinder, schauen Fussball und essen einen Kartoffelauflauf, obwohl sie gerade die Eltern der Schulkameraden ihrer Kinder übers Ohr gehauen haben.
Kann ich mir nicht vorstellen! Herztrunk,Diamantenpaste und all die anderen Absurditäten.Er ist einfach ein Gauner. Hoffentlich ist jetzt nach zwei Jahrzehnten endgültig Schluss.
Für mich einfach schwer vorstellbar. Wäre für mich unmöglich.
Aber gleich wieder juristisch auf dicke Hose machen.
Kennt jemand von Euch den Begriff: Napoleon- Syndrom?
Brudiland, der etwas peinliche „Jugend“- Ableger, von Vaterland, der liechtensteinischen Tageszeitung hat auch geschrieben.
„FMA bannt Goldkauf-Deals der TGI AG
FMA droppt Hammer
Die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht hat mit Verfügung vom 26. Mai 2026 «die sofortige Einstellung des Vertriebs und des öffentlichen Angebots der Produkte “Customer Basic 2 %“, “Sales Premium“ und “Sofortrabatt“ an» angeordnet. Begründung: TGI AG habe damit Einlagengeschäft ohne nötige Bewilligung betrieben. Auf der TGI-Website sind die Deals bereits offline. Parallel dazu fielen TGI-TV-Sendungen aus – offiziell wegen «laufender Meetings, die bis jetzt angedauert haben».
Gold-Deals im Reverse Mode
Noch strenger klingt Order Nummer zwei: «Zudem wurde die Unterlassung des weiteren Haltens der im Rahmen dieser Produkte als Einlagen entgegengenommenen fremden Gelder binnen vier Monaten nach Zustellung der Verfügung angeordnet.» Bedeutet im Klartext: Alle Goldkäufe müssen innerhalb von vier Monaten rückabgewickelt werden. Ob TGI AG das bei angeblich über 40’000 Kundinnen und Kunden stemmen kann, ist offen.
Neuer Auftritt in Dubai
Ein offizielles Statement der TGI-Verantwortlichen fehlt bisher. Parallel ist eine neue Seite der «TGI International» mit Sitz in Dubai online. Dort steht, der Content richte sich «nicht an Personen in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein» sowie diverse andere Staaten.“
Meine Vermutung die haben beide 2% Rabattmodelle zusammengefasst.
Dann zerlegen wir das mal Punkt für Punkt. Stellungnahme der TGI -> Anmerkung mit * gekennzeichnet jeweils direkt darunter:
TGI: „Die Verfügung der Finanzmarktaufsicht erfasst drei der vier angebotenen Produkte. Das Produkt ‚Feingoldbarren – Customer Basic 2 % + Treuerabatt‘ wurde aufsichtsrechtlich nicht beanstandet und ist weiterhin erhältlich. Kunden, die ihr Gold bereits erhalten haben, sind nach den eigenen Ausführungen der FMA von der Verfügung nicht betroffen.“
*Hier wird die Reihenfolge der Ereignisse verschwiegen. Genau dieses Produkt „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ wurde bereits am 18.04.2026 von der deutschen BaFin untersagt. Es ist also nicht „unbeanstandet geblieben“, sondern lediglich von dieser einen liechtensteinischen Verfügung nicht erfasst – in Deutschland darf es längst nicht mehr angeboten werden. Aus „von zwei Behörden ins Visier genommen“ wird hier rhetorisch ein „behördlich in Ordnung“.*
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TGI: „Die FMA wirft der TGI AG vor, mit den Produkten ‚Customer Basic 2 %‘, ‚Sales Premium‘ und ‚Sofortrabatt‘ ein bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft nach dem liechtensteinischen Bankengesetz zu betreiben. Sie hat daher die Einstellung dieser drei Produkte sowie die Unterlassung des weiteren Haltens der im Rahmen dieser Produkte entgegengenommenen fremden Gelder binnen vier Monaten angeordnet.“
*Das ist die einzige Stelle, an der die TGI den Kern der Verfügung korrekt wiedergibt. Wichtig zur Einordnung: Diese FMA-Anordnung geht weiter als die BaFin-Untersagung – sie verbietet nicht nur den Vertrieb, sondern ordnet die Rückabwicklung der entgegengenommenen Gelder an. Die Behörde am eigenen Firmensitz greift damit (derweilen) härter durch als die Deutsche.*
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TGI: „Die TGI AG weist diesen Vorwurf mit Nachdruck zurück. Aus Sicht des Unternehmens handelt es sich um Kaufverträge über physisches Feingold und nicht um ein Einlagengeschäft. … Der Kunde erhält Gold, kein zurückzuzahlendes Geld. Damit fehlt das zentrale Wesensmerkmal eines Einlagengeschäfts.“
*Das ist die zentrale Verteidigungslinie – und sie steht im Widerspruch zur Beurteilung von gleich drei Aufsichtsbehörden (BaFin, FMA Österreich, FMA Liechtenstein), die das Modell übereinstimmend als Finanz- bzw. Einlagengeschäft einordnen. Entscheidend ist nicht das Etikett auf dem Vertrag, sondern die wirtschaftliche Funktion: Geld fließt sofort, das Gold (angeblich) erst nach bis zu drei Jahren, dazwischen gibt es monatliche „Rabatte“ aufs Bankkonto. Beim Produkt „Sofortrabatt“ kommt nach der eigenen Produktbeschreibung sogar die ausdrückliche Zusage hinzu, dass der Kunde das Gold jederzeit an die TGI zurück verkaufen und „den vollen Kaufpreis zurückerstattet“ bekommen kann. Genau das ist wirtschaftlich eine Geldhingabe mit Rückzahlungsversprechen – und danach beurteilt die Aufsicht, nicht nach dem Wort „Kaufvertrag.*
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TGI: „Auch die monatlichen Rabatte sind keine Zinsen oder Renditen, sondern – wie in vielen Branchen üblich – schlichte Preisnachlässe auf einen bereits getätigten Kauf. … Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat in ihren Leitlinien (EBA/GL/2021/12) ausdrücklich festgehalten, dass Gelder, die als Gegenleistung im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags entgegengenommen werden, keine Einlagen darstellen … Anzahlungen aus Kaufverträgen werden dort namentlich ausgenommen.“
*Ein „Preisnachlass“, der monatlich anfällt, mit der Haltedauer steigt und am Ende über 70 Prozent erreicht, verhält sich rechnerisch exakt wie eine Verzinsung – die Bezeichnung ändert nichts an der Funktion. Der EBA-Verweis ist selektiv: Die Ausnahme für Anzahlungen gilt, wenn der Vertragszweck nicht primär in der Rückzahlung liegt. Genau das ist hier der Streitpunkt, denn das Rückkaufrecht zum Mindesteinstandspreis macht die Rückzahlung zum Kern. Die TGI zitiert also jene Leitlinie, deren entscheidende Bedingung sie gerade nicht erfüllt.*
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TGI: „Bemerkenswert ist, dass die FMA in ihrem Schreiben vom 13.05.2026 selbst ausdrücklich feststellt, dass die Kunden nach Ablauf der vertraglichen Frist ‚Feingold in der erworbenen Menge‘ erhalten … Damit bestätigt die FMA in ihrem eigenen Schreiben den Charakter des Geschäfts als Goldkauf … Umso bemerkenswerter ist, dass die FMA diesen entscheidenden Sachverhaltsteil in der nunmehrigen Verfügung nicht mehr angeführt hat.“
*Hier wird ein Zwischenschritt der Sachverhaltsermittlung zum angeblichen Freispruch umgedeutet. Dass die Behörde im Mai noch die Vertragsbeschreibung referierte und nach abgeschlossener Prüfung zu einer anderen rechtlichen Würdigung kam, ist kein Widerspruch, sondern der normale Gang eines Verfahrens. Eine Behörde darf eine Vertragsklausel zunächst neutral wiedergeben und sie anschließend rechtlich als Einlagengeschäft einordnen. Aus „die FMA hat den Vertragstext zitiert“ wird hier fälschlich „die FMA hat uns recht gegeben“.*
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TGI: „Die zentralen Bedenken der FMA beziehen sich auf die Kündigungsmöglichkeiten und das Rückverkaufsrecht der Kunden. … Den Kunden werden hier Rechte eingeräumt, die sie zu ihrem Vorteil nutzen können, und genau diese Rechte sind es, auf die die FMA ihre aufsichtsrechtliche Beurteilung stützt.“
*Dieser Block bestätigt unfreiwillig genau den Vorwurf. Die TGI benennt hier selbst die zwei Elemente, an denen die Aufsicht ansetzt: Kündigungsmöglichkeit und Rückverkaufsrecht. Beides zusammen läuft wirtschaftlich darauf hinaus, dass der Kunde sein eingezahltes Geld zurückverlangen kann – und ein Anspruch auf Rückzahlung hingegebener Gelder ist das juristische Herzstück eines Einlagengeschäfts. Am deutlichsten ist das beim „Sofortrabatt“ mit seiner ausdrücklichen Kaufpreis-Rückerstattung; die FMA hat aber alle drei Produkte erfasst, weil die rückzahlungsähnliche Wirkung aus ihrer Sicht bei allen vorliegt. Die TGI dreht das in eine Opfererzählung („wir wollten den Kunden doch nur Gutes tun“), während sie tatsächlich erklärt, warum die Aufsicht ansetzt: Wer ein Geld-zurück-Versprechen gibt, nimmt rückzahlbare Gelder entgegen.*
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TGI: „Da der Goldpreis allein seit Juli 2024 zeitweise um mehr als 100 % gestiegen ist, würde eine zwangsweise Rückabwicklung für viele Kundinnen und Kunden zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Sie müssten bereits erhaltene Rabatte zurückzahlen, ohne von der zwischenzeitlichen Goldpreisentwicklung profitieren zu können.“
*Diese Argumentation ist nur schlüssig, wenn das Gold tatsächlich existiert und den Kunden gehört – und genau das ist die offene Kernfrage. Wenn jeder Kunde individuell zugeordnetes Feingold besitzen würde, wäre eine Rückabwicklung trivial: Man liefert das Gold aus. Dass die TGI stattdessen von „Rabatte zurückzahlen“ spricht, legt nahe, dass eben kein zugeordnetes Gold pro Kunde bereitliegt, sondern Geldbeträge bewegt wurden. Zudem ist die Kalteneggers eigene Aussage gegenüber dem Kurier aufschlussreich: Eine Rückabwicklung wäre „die günstigste Form für die TGI, weil ja jeder seine Rabattprovisionen alles verliert“ – die Sorge gilt hier hörbar auch dem Provisionssystem.*
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TGI: „Die FMA hält in ihrer Verfügung allerdings selbst fest: ‚Wie die TGI dieser Aufforderung nachkommt, obliegt der TGI. Dabei kann sie die … entgegengenommenen Gelder («Kaufpreise») zurückzahlen oder anderweitige Vereinbarungen mit ihren Kunden treffen.'“
*Bemerkenswert ist hier die Wortwahl der Behörde, die die TGI selbst zitiert: Die FMA nennt die entgegengenommenen Beträge „Gelder“ und setzt „Kaufpreise“ in Anführungszeichen – also distanziert. Die „anderweitigen Vereinbarungen“ sind kein Freibrief, sondern die im Kurier bereits angekündigte Strategie: Kunden sollen ihre Verträge in das vierte, nicht untersagte Produkt „upgraden“, das laut Kaltenegger ausdrücklich keine Kündigungsmöglichkeit haben darf. Übersetzt heißt das: Die Kunden sollen freiwillig auf genau jene Rechte verzichten, deretwegen die Aufsicht eingeschritten ist, damit das System weiterläuft.*
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TGI: „Die TGI AG arbeitet bereits seit geraumer Zeit intensiv an einer neuen Produktpalette. … Ziel ist es, den Kundinnen und Kunden auch künftig attraktive und zugleich rechtssicher ausgestaltete Möglichkeiten für den Erwerb von physischem Feingold anzubieten.“
*Dazu passt der parallel angekündigte Kurswechsel, den Kaltenegger gegenüber dem Kurier offen ausspricht: Rückzug aus dem DACH-Raum, Fokusverlagerung nach Südamerika und Asien über die bereits gegründete TGI International in Dubai. Während man sich nach außen „rechtssicher“ und „im engen Austausch mit den Behörden“ gibt, wird das Geschäft zugleich in Jurisdiktionen verlagert, in denen die europäischen Aufsichtsbehörden nicht zugreifen. Beides zugleich ist schwer vereinbar.*
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TGI: „Die TGI AG behält sich vor, gegen kreditschädigende Berichterstattung sowie die Verbreitung unwahrer oder irreführender Tatsachenbehauptungen mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen – einschliesslich medienrechtlicher und zivilrechtlicher Massnahmen gegenüber Publikationen, Plattformen und Einzelpersonen.“
*Das ist der Übergang von der Sachargumentation zur Einschüchterung. Wer Belege für sein Geschäftsmodell hat, legt sie vor – und muss nicht Journalisten und kritische Einzelpersonen mit rechtlichen Schritten bedrohen. Dieselbe Tonlage zeigte sich bereits, als Kaltenegger Kritiker öffentlich als „Vollidioten“, „Witzfiguren“ und „Intelligenzfuzzis“ bezeichnete und von einer „Hetzjagd“ sprach. Sachliche Aufklärung sieht anders aus. Die entscheidende Frage bleibt durch all das unbeantwortet: Wo ist das Gold, und wem gehört es?*
Chapeaux! Was eine tolle Analyse!
Mein Professor sagte damals: eine Diskussion setzt gleichen Wissensstand voraus. Das ist bei nahezu allen Vor Kommentatoren leider nicht gegeben.
Gleichzeitig wird eine gewisse Voreingenommenheit festgestellt.
Thema verfehlt stünde doch in der neutralen Bewertung, denn…
– HK hat nach fast 4 Jahren Nerven aufreibenden Prozess einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Freispruch erhalten.
– Wo sind die geschädigten Kunden…? In dubio pro reo
– Das einzige Thema hier sind doch die 2% monatlich (!), das ist der Punkt, das ist einigen Kreisen zu viel… für Normal Bürger.
– Logik: die Kosten für Gold-Abbau sind geblieben. Der Preis für Gold hat sich in den letzten Jahren mehr als verdoppelt, somit sind jetzt erst – auch in Afrika zB. -gigantische Gewinne möglich.
– Wenn Minen Betreiber das zB. 4fache an Gewinnen machen sind das 400% im Jahr.
– JETZT KOMMT DAS EIGTL. PROBLEM:
EIN NORMALER BÜRGER IST AN DIESEM GEWINN MIT 24% PRO JAHR BETEILIGT.
DARUM GEHT’S!
JedeR Beteiligte sollte vllt auch diese Perspektive in Betracht ziehen…
Mein Professor sagte damals: eine Diskussion setzt gleichen Wissensstand voraus. Das ist bei nahezu allen Vor Kommentatoren leider nicht gegeben.
Gleichzeitig wird eine gewisse Voreingenommenheit festgestellt.
Thema verfehlt stünde doch in der neutralen Bewertung, denn…
– HK hat nach fast 4 Jahren Nerven aufreibenden Prozess einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Freispruch erhalten.
– Wo sind die geschädigten Kunden…? In dubio pro reo
– Das einzige Thema hier sind doch die 2% monatlich (!), das ist der Punkt, das ist einigen Kreisen zu viel… für Normal Bürger.
– Logik: die Kosten für Gold-Abbau sind geblieben. Der Preis für Gold hat sich in den letzten Jahren mehr als verdoppelt, somit sind jetzt erst – auch in Afrika zB. -gigantische Gewinne möglich.
– Wenn Minen Betreiber das zB. 4fache an Gewinnen machen sind das 400% im Jahr.
– JETZT KOMMT DAS EIGTL. PROBLEM:
EIN NORMALER BÜRGER IST AN DIESEM GEWINN MIT 24% PRO JAHR BETEILIGT.
DARUM GEHT’S!
JedeR Beteiligte sollte vllt auch diese Perspektive in Betracht ziehen…
Das weitaus größere Problem, als mal ein paar Rabatte auszulassen, ist wohl, dass die Existenz des Goldes in der nötigen Quantität nicht sicher ist. Ich weiß schon, ein selbst von der BaFin beobachteter Kosovare hat das eh bestätigt, dass die irgendwo in Afrika lägen.
Und wenn es zu einer Insolvenz kommt, sind die verpassten Rabatte eins der kleineren Probleme.
Sorry – aber das widerlege ich euch in den kommenden Tagen rechnerisch eindeutig, selbst beim aktuelle Goldpreis..
Die Basis eures Modells bilden gleich mehrere Zahlen, die so nicht erreichbar sind. Im Kleinbergbau mit einer einfachen China-Mühle, von euch „Monstermaschine“ genannt, erreicht man keine 83 % Ausbeute – reale Industrieanlagen mit CIL/CIP-Verfahren liegen bei 85 bis 93 %, und das nach jahrelanger Optimierung, nicht mit einer einzelnen Mühle. Der AISC von rund 28 %, der euren Berechnungen zugrunde liegt, wird überhaupt nur annähernd erreichbar, wenn im Vorfeld dreistellige Millionenbeträge in eine voll erschlossene Mine investiert wurden – zum Vergleich liegt allein die dokumentierte Vorinvestition in die Aurora-Mine in Guyana bei über 370 Mio. US-Dollar. Im dargestellten Kleinbergbau ist das schlicht nicht machbar.
Das hat nichts mit „normaler Bürger gegen Konzern“ zu tun, sondern einzig mit Mathematik und belegten Zahlen – Erzgehalten, Ausbeuteraten, Investitionssummen.
Was mich ärgert: Es melden sich Befürworter zu Wort, die – soweit für mich erkennbar – wenig vom Goldabbau verstehen und keine Belege vorlegen.
Also legt einfach das Dokument vor, das für die Mine in Sierra Leone die 5 g Gold pro Tonne belegt (denn die muss es bei Erschiessung einer Miene zwingend geben), die eurer Berechnung zugrunde liegen. Das einzige zertifizierte Vorzeigeprojekt Sierra Leones (Baomahun) kommt auf rund 2 g pro Tonne – also weniger als die Hälfte.
Und jetzt rechnet das einmal zu Ende: Wenn real nur etwa 2 g statt 5 g pro Tonne im Gestein stecken und die TGI, wie dokumentiert, mit lediglich rund 5 % beteiligt ist, dann geht diese Rechnung hinten und vorne nicht auf. Die Lücke ist gigantisch.
Also einfach weniger bla, bla, bla sondern Dokumente – die es defakto geben MUSS – sprechen lassen. Allen andere glaubt kein Mensch der sich mit Goldabbau in der Größenordnung beschäftigt hat.
Und selbst wenn die Goldgehalte wahr wären, wer sollte so dumm sein, der TGI das so billig zu verkaufen, dafür würden andere ja das Doppelte zahlen.
Darüber wundere ich mich auch. Noch dazu ist das Produkt mit Treuerabatt nicht kündbar. Komisch.
Vielleicht erfinden die jetzt schneller „völlig neue“ Produkte als die FMA prüfen kann.
Aber das hilft ja alles nichts, wenn nicht mehr genug frisches Geld reinkommt, um die Kunden befriedigen zu können.
„Customer Basic 2 %“ wurde verboten, aber „Feingoldbarren – Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ bleibt erlaubt?
Meine Vermutung ist, dass das letztgenannte Produkt erst erfunden wurde, als die Prüfung bereits am Laufen war und deswegen jetzt nicht genannt wurde.
Warum sollte die FMA sonst sagen, mit 2% Rabatt verboten, aber wenn’s 2,1 oder mehr gibt, ist’s erlaubt?
Das finde ich auch komisch und ergibt keinen Sinn. Dies muss selbst ich sagen.
Aber das Modell gibts schon lange, ist also nicht erfunden.
Wobei – Deutschland ist der größte (bisherige) Markt – die BaFin hat das Modell untersagt – also kann es ohnehin in D nicht mehr angeboten werden.
Anmerkung der Redaktion: Ja wir haben in den letzten Tagen auch die Finanzmarktaufsicht von Zypern über die Aktivitäten des Freiheitscoaches informiert. Ich denke der nette junge Mann wird da sicherlich Besuch oder Post bekommen.
Ja vielleicht in der Anzahl Kunden, aber viele Deutsche kaufen auch nur ein paar Gramm.
Ich hege mittlerweile einen Verdacht warum gerade das eine Modell „mit Treuerabatt“ (noch) nicht explizit verboten wurde. Spare ich mir aber aktuell noch, weil das Allerletzte das ich möchte ist der TGI einen Hinweis zu geben.
Es steht ohnehin bereits im Kurier-Interview, insofern bringt ein Hinter-dem-Berg-Halten wenig: Der Kunde darf keine Kündigungsmöglichkeit haben. Genau das hatte ich aus den bisherigen Aussagen abgeleitet – und vermutlich ist auch deshalb das Produkt mit Treuerabatt als einziges (noch) nicht untersagt worden.
Dort fehlt offenbar der für ein Einlagenmodell entscheidende Punkt der Rückgewähr. Ob sich die TGI allein durch das Streichen der Kündigungsmöglichkeit bei den anderen Produkten aus der Schusslinie bringen kann (Zitat Kaltenegger), bleibt allerdings abzuwarten. Und ob ein einfaches Upgraden der Verträge mit einer angeordneten Rückabwicklung gleichzusetzen ist, wird sich auch zeigen.
Ich denke es sind zum aktuellen Zeitpunkt sehr viele Augen, sehr vieler Behörden auf die TGI gerichtet.
Erstaunlich finde ich einfach die schamlose Impertinenz mit der Kaltenegger das Rad immer weiter dreht, immer neue sich ausschliessende Erklärungen erfindet, und jegliche Antwort auf berechtigte Fragen nach Nachweisen, einfach ignoriert. Ich wäre schon nach dem Aulicio Mining GGMT- Desaster vor Scham, in Grund und Boden versunken.
Kapiere ich aber von der Argumentation nicht unbedingt. Wenn die keine „Rabatte“ zahlen würden, d’accord, kein Finanzgeschäft.
Aber Bundesanleihen sind ja normalerweise auch nicht kündbar (man kann sie an der Börse verkaufen, aber das hat ja nicht mit dem Emittenten zu tun), die würden dann ja nach der Logik auch nicht unter das FMA-Regime fallen. Okay, da gibt’s Geld zurück, bei TGI nicht.
Oder, vielleicht besseres Beispiel: In den USA gibt es meines Wissens Anleihen mit unendlicher Laufzeit, also die bis zum Jüngsten Tag Zinsen zahlen, aber nie rückgezahlt werden…..
Nein – offenbar hängt die Einstufung als Einlagengeschäft am Rücktrittsrecht. Genau das ist in meiner Analyse Punkt 6. Das würde auch erklären, warum das eine Produkt aktuell noch nicht untersagt wurde – es hat eben kein Rücktrittsrecht. Und genau darauf läuft auch Kalteneggers Argumentation im Kurier-Interview hinaus.
Heißt: Laut Kaltenegger entzieht er nun allen Verträgen das Rücktrittsrecht und wähnt sich damit in Sicherheit. Damit bliebe nur das „Urknall“-Modell in der Schusslinie. Auf diesem Weg oder mit viel Phantasie kommt er auch auf seine 15 % Rückabwicklungsanteil. Denn rechnerisch ist es nicht plausibel, dass drei von vier Produkten für unzulässig erklärt werden und davon nur 15 % der Kunden betroffen sein sollen. Hinzu kommt: Auch Kunden, die bereits Gold geliefert bekommen und danach einen neuen Vertrag abgeschlossen haben, sind mit diesem neuen Vertrag erneut betroffen.
Die Behörden sind mittlerweile im Bilde, das heißt, sie werden jeden Buchstaben prüfen. Zudem wurde eindeutig festgelegt, dass die als Einlagengeschäft eingestuften Verträge rückabzuwickeln sind – dafür sind vier Monate Zeit gegeben. Ob die Kunden eine Bindung auf drei Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit am Ende akzeptieren werden, ist die nächste offene Frage. Zur Erinnerung: Auch zu GGMT-Zeiten gab es mE. ursprünglich kein Rücktrittsrecht – das wurde bekanntermaßen erst nachträglich überarbeitet, wird einen Grund gehabt haben.
Das man diese Argumentation bereits seit einigen Tagen vertritt, zeigt die TGI International Seite – da sind die Modelle 3-5% Rabatt pro Monat alle nicht kündbar.
Nun, die deutschen Kollegen sehen es ja anscheinend anders als die Liechtensteiner.
Mir geht es nicht in den Schädel, warum ein drei Jahre laufendes unkündbares verzinstes Festgeld kein Kapitalanlagegeschäft sein soll.
Anmerkung der Redaktiom. So denkt die Bafin:Sehr geehrter Herr Bremer,
danke für Ihre beiden Nachrichten.
Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Wie aus der Bekanntmachung vom 20.04.2026 hervorgeht, hat die Bafin der TGI AG das öffentliche Angebot zweier Vertragsvarianten in der Bundesrepublik Deutschland untersagt, die als prospektpflichtige Vermögensanlagen einzuordnen waren. Die der Bekanntmachung zugrundeliegende prospektrechtliche Maßnahme betraf somit nicht die Geschäftstätigkeit der TGI AG als Ganzes.
Ein Angebot ohne erforderlichen Prospekt ist jedoch von vornherein – auch ohne eine Untersagung durch die Bafin – verboten.
Nach prospektrechtlichen Angebotsuntersagungen findet keine automatische Abwicklung statt. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche aufgrund der Prospekthaftung des VermAnlG sind nicht von einer Angebotsuntersagung abhängig und müssen von Anlegerinnen und Anlegern individuell geprüft und ggf. verfolgt werden. Die Bafin ist gesetzlich auf die Wahrung der kollektiven Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern beschränkt. In diesem Sinne verfolgt sie systematische Missstände und Verstöße. An der individuellen Anspruchsverfolgung kann sie nicht mitwirken.