Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 273/17

Durch das Amtsgericht Nürtingen ist am 16.10.2017 ein Urteil ergangen, welches seit dem 16.10.2017 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahltat der Elena Coscodar wurde dabei die erweiterte Einziehung eines bronzefarbenen Clips mit grünem Herzen, silberfarbener Ohrringe, eines goldfarbenen Knopfes und eines silberfarbenen Ohrrings (Beweismittelverzeichnis lfd. Nr. 3-6) angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl: Am 29.08.2017 entwendete die Verurteilte aus dem Einfamilienhaus in der Grötzinger Str. 19, 72622 Nürtingen, drei Gelbgoldringe, eine silberne Taschenuhr, ein kleines goldfarbenes Herz sowie eine Gelbgoldhalskette mit einem Saphir im Gesamtwert von mindestens 500 Euro, um die Gegenstände ohne Berechtigung für sich zu behalten. Die Verurteilte handelte dabei in der Absicht, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstahl eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 273/17 schriftlich in Verbindung setzen.

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