Staatsanwaltschaft LeipzigBenachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der EinziehungsanordnungR023 VRs 651 Js 13825/20 Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Rostyslav Bafanov, geb. am 11.03.1986, Eleonora Karpach, geb. am 13.03.1994, Muslim Yenokaiev, geb. am 01.11.1979, Oleksandr Zavhorodnij, geb. am 30.07.1967, Dmytro Sazonenkov, geb. am 11.08.1983, Viktoriia Bondar, geb. am 07.06.1991 – Mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.04.2024, Az. 8 KLs 651 Js 13825/20 wurde die selbständige Einziehung gegen die Einziehungsbetroffenen angeordnet. Der Entscheidung liegt u.a. nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt – spätestens aber Anfang März 2018 – schlossen sich die anderweitig Verfolgten und bereits Verurteilten – spätestens seit Januar 2019 -zusammen, um künftig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine Vielzahl von Betrugstaten in Deutschland und Österreich zu begehen. Dazu beabsichtigten die Verurteilten sog. Fake-Shops im Internet zu betreiben, um Waren anzubieten, über die sie nicht verfügten und sich durch Vortäuschung von Seriosität und der Lieferwilligkeit von Kunden Kaufpreise ohne Gegenleistung zu erschleichen. Bereits von Anfang an stand für die Täter fest, dass die online georderten Waren weder geliefert noch die gezahlten Kaufpreise erstattet werden. Zur Verheimlichung ihrer Identität verwendeten die Täter fremde bzw. falsche Identitäten. Für die Vereinnahmung der Kaufpreise nutzten diese Konten, die mit den Personalien fremder Personen eröffnet wurden. Auf diese Art und Weise wollten die Täter auf unbestimmte Zeit fortlaufend selbstständige und gleichartige Betrugstaten zum Nachteil von getäuschten Kunden begehen, um sich hieraus dauerhaft erhebliche finanzielle Vorteile zu verschaffen. In Umsetzung ihres Tatplanes betrieb die Tätergruppe im Zeitraum von April 2018 bis Juli 2019 in insgesamt 32 Fällen von Odessa/Ukraine aus ebenso viele verschiedene, aber in technischer Machart und Zielsetzung gleichartige Fake-Shops, die jeweils in der Aufmachung und Gestaltung dem Internetauftritt eines seriösen Online-Händlers entsprachen. So warben die Fake-Shops – sowohl auf der Desktop-Version, als auch über die mobile Version – unter anderem mit „kostenlosem Versand & Rückversand“, „Versand innerhalb von 24 Stunden“ und einer „90 Tage Geld-Zurück-Garantie“. Für Anmeldung der Käufer war eine Registrierung mit Vergabe eines Kennwortes eingerichtet. Über entsprechende Menüleisten konnten Warenkategorien aufgerufen werden. Für die einzelnen Artikel waren professionell anmutende Fotos hinterlegt. Die Artikel konnten jeweils über die „Warenkorbfunktion“ zum Kauf ausgewählt werden. Nach Abschluss des Kaufes wurde dem jeweiligen Käufer eine Bestellbestätigung angezeigt, die Rechnungs- und Lieferinformationen enthielt. Die Fake-Shops verfügten jeweils über ein Impressum mit Kontaktdaten und Kontoverbindung sowie eine Datenschutzerklärung. Im Einzelnen handelte es sich um Fake-Shops unter den Internetadressen: Bikestore24.net, out-point.org, dergrillheld.de, dust-buster.eu, smart-shop24.net, besthome.store, gaming24store.com, elektrosale.com, media-plus.shop, buy-smart.net, kings-electronic.store, cheap-media.shop, a2z-cyber.com, cyber-yellow.shop, tech4friends.store, rza-gaming.com, da-kava.store, smart-heaven.store, hausline.store, perfect-housekeeping.store, cyber-plus.store, bra-tech24.store, tech-sonic.online, lobima.com, media-discount.shop, multimedia-olimp.com, a2z-garden.store, a2z-cyber.store, elektrosale.com, dat-elektro.store, elektro-piraten.com und fly-cams.com. Den Tätern oblag im Rahmen der getroffenen Verabredung von Deutschland aus die Einrichtung und Verwaltung eines Kontonetzwerkes auf dem die betrügerisch erlangten Gelder vereinnahmt wurden. Die Täter warben ausländische Staatsangehörige an, die dann zum Zwecke der Kontoeröffnung nach Leipzig verbracht wurden, bereiteten die Kontoeinrichtungen vor, betreuten die angeworbenen Personen in Leipzig, unterhielten verschiedene Briefkästen, um unter den Namen der angeworbenen Personen Bankpost zu erhalten und nahmen Überweisungen zur Sicherung des betrügerisch erlangten Geldes vor. Mindestens 214 Kaufinteressenten aus Österreich und Deutschland ließen sich so täuschen, führten im Vertrauen auf einen redlichen und seriösen Anbieter, der in der Lage und Willens ist, Waren zu liefern, Bestellungen aus und überwiesen die Kaufpreise per Überweisung auf Konten der Tätergruppe bzw. in einem Fall durch Überweisung per Paypal und in einem weiteren Fall durch Kreditkartenzahlung. In zwei Fällen kam es nicht zu Überweisungen durch die Kaufinteressenten. Im Einzelnen kam es hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten zu folgenden Zahlungen auf Konten, bei denen ein verbleibendes Guthaben gesichert werden konnte: a) Rostyslav Bafanov(1) Norisbank GmbH
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 6.103,93 EUR gesichert werden. (2) Targobank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 3.631,11 EUR gesichert werden. b) Eleonora Karpach(1) Commerzbank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 1.747,50 EUR gesichert werden. (2) Targobank AG,
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 177.36 EUR gesichert werden. c) Muslim Yenokaiev(1) Commerzbank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 4.498,14 EUR gesichert werden. (2) Augsburger Aktienbank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 1.707,83 EUR gesichert werden. (3) Wüstenrot Bank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 1.296,90 EUR gesichert werden. (4) PSD Bank Nürnberg eG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 7.407,00 EUR gesichert werden. d) Oleksandr ZavhorodniiTargobank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 11.768,29 EUR gesichert werden. e) Dymtro Sazonenkov(1) Commerzbank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 9.930,78 EUR gesichert werden. (2) Deutsche Postbank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 1.682,85 EUR gesichert werden. f) Viktoriia Bondar(1) Commerzbank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 425,09 EUR gesichert werden. (2) Targobank AG
Auf diesem Konto konnte Guthaben in Höhe von 672,51 EUR gesichert werden. Als Tatverletzte/r können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 k Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO. Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 l Abs. 2 S. 1, 2 StPO. Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
In den genannten Fällen des § 459 m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. In den Fällen des § 459 m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen. Der/die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R023 VRs 651 Js 13825/20 schriftlich in Verbindung setzen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Weihmann |
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