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Sparkasse wegen verschwiegener Provisionen verurteilt

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Es ist ein Klassiker vor Gericht, hat ein Bank oder Sparkassenberater die Höhe der an die Bank oder Sparkasse geflossenen Provisionen verschwiegen, dann stehen die Chancen für den Anleger nicht schlecht, seine Kapitalanlage rückabzuwicklen. Hierzu wurde auch, in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil, die Sparkasse Kulmbach- Kronach verurteilt. Sie muss nun einem Kunden gegenüber Schadensersatz leisten.

Das Landgericht Hamburg hat die Sparkasse Kulmbach-Kronach mit Urteil vom 20.11.2015 zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Fondszeichner verpflichtet. Der Anleger hatte im Dezember 2007 nach Beratung durch die Sparkasse in den geschlossenen Schiffsfonds Ownership Feeder Quintett GmbH & Co. KG investiert.

Hohe Provisionen für die Sparkasse

Für das Landgericht war maßgeblich, dass die Sparkasse jedenfalls ihre Pflicht verletzt hat, den Anleger über die Höhe der von dem Fonds an sie gezahlten Rückvergütungen aufzuklären. Wie sich erst vor Gericht herausstellte, hat die Sparkasse eine Provision in Höhe von ca. 10 % des angelegten Kapitals erhalten. Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Sparkasse hatte eingeräumt, dem Kläger nicht gesagt zu haben, in welcher Höhe die Sparkasse eine Provision erhalte, nachdem intern entschieden worden sei, dass man die Höhe der Provision nicht konkret benennen wolle.

Gericht folgt Gegenargumenten der Sparkasse nicht

Das Landgericht hat zudem angenommen, dass die unterlassene Aufklärung auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers war. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger diese Kausalität schlüssig erklärt. Konkrete Indizien dafür, dass dieser Erklärung kein Glauben geschenkt werden könne, habe die Beklagte nicht vorgetragen und bewiesen.

Der Schadenersatzanspruch des Anlegers ist – so das Gericht – auch nicht verjährt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Anleger im Zeichnungszeitpunkt wusste, dass die Sparkasse an der Vermittlung der Beteiligung verdient, wobei ihm gleichzeitig bekannt war, dass die Bank ihm die konkrete Höhe ihrer Position nicht mitteilte.

Sparkasse muss Anleger weitgehend entschädigen

Das Landgericht hat die Sparkasse zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe des vom Anleger investierten Kapitals und zur Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt. Steuerliche Vorteile werden insoweit nicht berücksichtigt. Als Gegenleistung kann die Sparkasse die Übertragung der Beteiligung beanspruchen.

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