Startseite Allgemeines RB Leipzig/Hannover96/VfL Wolfsburg/Bayer Leverkusen Rechtsanwalt Daniel Blazek zu 50+1: „Das ist kein Freifahrtschein für die DFL“
Allgemeines

RB Leipzig/Hannover96/VfL Wolfsburg/Bayer Leverkusen Rechtsanwalt Daniel Blazek zu 50+1: „Das ist kein Freifahrtschein für die DFL“

popmelon (CC0), Pixabay
Teilen

Am Himmel sorgt am 12. August eine Sonnenfinsternis für Aufmerksamkeit – und auch über dem deutschen Profifußball hat sich an diesem Tag einiges aufgeklärt. Das Bundeskartellamt hat sein jahrelanges Verfahren zur 50+1-Regel beendet. Die gute Nachricht für die Fans: Die Regel ist kartellrechtlich grundsätzlich nicht vom Tisch. Die weniger bequeme Nachricht für die DFL: So wie bisher kann sie nicht einfach weitermachen.

Das Bundeskartellamt sieht die Vereinsprägung und die Beteiligung der Mitglieder grundsätzlich als legitimes Gemeinwohlziel an. Gleichzeitig kritisiert die Behörde eine nicht durchgehend konsistente Anwendung der Regel und fordert insbesondere einen offenen Zugang zu vollwertigen Vereinsmitgliedschaften, eine konsequentere Umsetzung bei Abstimmungen und Veränderungen bei den bisherigen Ausnahmeregelungen.

Was bedeutet das konkret? Müssen sich Vereine wie RB Leipzig öffnen? Was passiert mit Bayer Leverkusen und dem VfL Wolfsburg? Und welche Bedeutung hat der Fall Hannover 96?

Wir haben die wichtigsten Punkte mit Rechtsanwalt Daniel Blazek eingeordnet.

Herr Blazek, hat das Bundeskartellamt die 50+1-Regel jetzt endgültig für rechtmäßig erklärt?

Daniel Blazek: So einfach würde ich es nicht formulieren. Die Schlagzeile „Bundeskartellamt bestätigt 50+1“ trifft zwar die grundsätzliche Richtung, juristisch ist die Sache aber differenzierter.

Das Amt hat das Verfahren aus Ermessensgründen ohne förmliche Verfügung eingestellt. Gleichzeitig macht es deutlich, dass die 50+1-Regel grundsätzlich kartellrechtlich gerechtfertigt werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass die DFL das mit der Regel verfolgte Ziel konsequent, transparent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede umsetzt.

Anders gesagt:

50+1 darf bleiben – aber die DFL bekommt keinen Freifahrtschein.

Warum akzeptiert das Kartellamt überhaupt eine Regel, die Investoren offensichtlich beschränkt?

Weil das Bundeskartellamt anerkennt, dass hinter 50+1 nicht ausschließlich ein wirtschaftliches Ziel steht.

Die Regel schränkt den Wettbewerb tatsächlich ein. Investoren können einem Profiklub grundsätzlich nicht einfach Kapital geben und dafür die vollständige Kontrolle übernehmen.

Das Amt erkennt aber gleichzeitig die Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation als legitimes Gemeinwohlziel an. Der deutsche Fußball ist traditionell über Vereine organisiert. Über diese Vereine sollen Fans und breite Bevölkerungsschichten eine Möglichkeit zur Mitbestimmung erhalten. Genau darin sieht das Kartellamt einen wichtigen Rechtfertigungsgrund.

Das ist für die Befürworter von 50+1 zunächst einmal eine ausgesprochen wichtige Botschaft.

Bedeutet das, dass die Investoren im deutschen Fußball verloren haben?

Nein.

50+1 bedeutet ja nicht, dass Investoren verboten sind.

Investoren können weiterhin erhebliche Beteiligungen halten und sehr viel Kapital zur Verfügung stellen. Entscheidend ist grundsätzlich, dass der Mutterverein seinen bestimmenden Einfluss behält.

Das Bundeskartellamt sagt sogar ausdrücklich, dass das Kartellrecht weitreichende Beteiligungsmöglichkeiten zulässt. Gleichzeitig bleibt es der DFL überlassen, wie stark sie die Mitgliederpartizipation künftig ausgestaltet – vorausgesetzt, sie macht es nachvollziehbar und vor allem für alle vergleichbar.

Der spannendste Fall dürfte für viele Fans RB Leipzig sein. Was bedeutet die Entscheidung für RB?

Hier wird es interessant.

Das Bundeskartellamt macht sehr deutlich, dass es für die Rechtfertigung von 50+1 eben nicht genügt, irgendwo einen eingetragenen Verein stehen zu haben.

Wenn man die Regel damit rechtfertigt, dass Fans über den Verein mitbestimmen können, dann muss diese Mitgliedschaft auch tatsächlich für breite Bevölkerungskreise zugänglich sein.

Die Behörde kritisiert ausdrücklich eine Praxis, bei der Vereine über längere Zeit nur über sehr wenige stimmberechtigte Mitglieder verfügen können. Künftig soll die DFL nach Auffassung des Amtes stärker darauf achten, dass neue Mitglieder aufgenommen werden können und echte Rechte besitzen – also beispielsweise Stimm-, Rede- und Antragsrechte sowie grundsätzlich auch Möglichkeiten, sich für Vereinsorgane zur Wahl zu stellen.

Heißt das konkret: RB Leipzig muss jetzt Tausende stimmberechtigte Mitglieder aufnehmen?

So konkret ist die Entscheidung gerade nicht.

Das Bundeskartellamt sagt weder: „Ab morgen müssen es 10.000 Mitglieder sein“, noch schreibt es eine bestimmte Zahl vor.

Auch ein offener Verein muss nicht jeden Interessenten automatisch und ohne Voraussetzungen aufnehmen. Angemessene und sachliche Kriterien dürfen bestehen.

Entscheidend ist aber: Der Zugang darf nicht so gestaltet werden, dass eine echte Mitgliedschaft für die breite Öffentlichkeit praktisch ausgeschlossen wird.

Das Amt sagt sogar, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich für breite Bevölkerungskreise finanzierbar bleiben müssen.

Für die DFL bedeutet das nun, Regeln zu entwickeln.

Und für Klubs mit sehr restriktiver Mitgliederstruktur könnte das erhebliche Veränderungen bedeuten.

Kann RB also morgen weitermachen wie bisher?

Kurzfristig passiert nicht automatisch über Nacht etwas.

Das Bundeskartellamt setzt keine konkrete Frist und erteilt auch keinem Verein unmittelbar eine neue Satzung.

Adressat der Hinweise ist vor allem die DFL beziehungsweise inzwischen der Bundesliga e.V. Sie muss entscheiden, wie sie ihre Satzung und ihre Lizenzierungspraxis verändert.

Das Amt schlägt ausdrücklich vor, die Offenheit des Muttervereins für neue Mitglieder mit vollen Mitgliedschaftsrechten in der Satzung zu verankern. Auch angemessene Übergangszeiten für einzelne Vereine hält es für möglich.

Das bedeutet: Wir reden eher über einen strukturellen Umbau als über einen Schalter, der am 13. August umgelegt wird.

Könnte das trotzdem eine kleine Revolution für RB Leipzig werden?

Das hängt davon ab, was die DFL daraus macht.

Wenn ein Verein künftig tatsächlich offen für eine größere Zahl stimmberechtigter Mitglieder sein muss, verändert das natürlich langfristig auch die Machtstruktur innerhalb eines Vereins.

Denn ein stimmberechtigtes Mitglied ist eben etwas anderes als ein Fan, Kunde oder Fördermitglied ohne echten Einfluss.

Wenn die Mitglieder später Organe wählen und über Vereinsangelegenheiten mitentscheiden können, ist das genau die Form von Partizipation, mit der die 50+1-Regel überhaupt gerechtfertigt wird.

Man kann schlecht auf der einen Seite sagen:

„Wir schützen den Einfluss der Vereinsmitglieder.“

und auf der anderen Seite dafür sorgen, dass möglichst niemand Vereinsmitglied mit Einfluss werden kann.

Genau diesen Widerspruch greift das Bundeskartellamt auf.

Auch Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg stehen im Fokus. Warum?

Hier geht es um die sogenannten Förderausnahmen beziehungsweise den geplanten Bestandsschutz.

Historisch bestehen bei diesen Klubs besondere Strukturen aufgrund der jahrzehntelangen Förderung durch Bayer beziehungsweise Volkswagen.

Die DFL wollte diese bestehenden Konstellationen offenbar weitgehend schützen.

Dem Bundeskartellamt geht dieser dauerhafte Bestandsschutz jedoch zu weit.

Das Amt hält es grundsätzlich für sinnvoll, die bisherige Förderausnahme zu streichen. Gleichzeitig sieht es die geplante dauerhafte Sonderbehandlung ehemaliger Förderklubs kritisch.

Was könnte das konkret für Leverkusen und Wolfsburg bedeuten?

Das Bundeskartellamt zeigt selbst einen möglichen Weg auf.

Denkbar wäre ein Bestandsschutz mit angemessenem Übergangszeitraum. Am Ende müsste aber auch bei einem bisherigen Förderklub ein für Neumitglieder offener Verein einen vergleichbaren bestimmenden Einfluss auf die Profiabteilung erhalten.

Als eine mögliche Lösung nennt das Amt ausdrücklich eine mehrheitliche Beteiligung eines entsprechend offenen Vereins nach Ablauf einer Übergangsfrist.

Das ist keine Kleinigkeit.

Gerade für die bisherigen Werksklub-Strukturen dürfte das zu den spannendsten Punkten der gesamten Entscheidung gehören.

Dann wäre 50+1 künftig tatsächlich mehr „gleiches Recht für alle“?

Genau darauf läuft die Argumentation des Bundeskartellamtes hinaus.

Wenn ich eine Wettbewerbsbeschränkung mit einem Gemeinwohlziel rechtfertigen möchte, muss ich dieses Ziel kohärent und systematisch verfolgen.

Ich kann nicht bei Verein A sehr streng auf 50+1 schauen, bei Verein B großzügig sein und bei Verein C eine dauerhafte Ausnahme akzeptieren, wenn dafür kein sachlich tragfähiger Grund besteht.

Die Glaubwürdigkeit und letztlich auch die kartellrechtliche Rechtfertigung von 50+1 stehen und fallen deshalb mit einer konsistenten Anwendung.

Dann kommen wir zu Hannover 96. Da wird das Kartellamt erstaunlich deutlich.

Ja. Das ist ein bemerkenswerter Teil des Schreibens.

Bei der Abstimmung über eine mögliche Investorenbeteiligung an den DFL-Medienerlösen im Dezember 2023 hatte Hannover 96 e.V. eine Weisung erteilt, mit „Nein“ zu stimmen.

Die Abstimmung war geheim. Die DFL wusste von der Weisung, traf aber keine besonderen Vorkehrungen. Am Ende kamen 24 von 36 Stimmen zusammen – also exakt die notwendige Zweidrittelmehrheit.

Das Bundeskartellamt sagt nun ziemlich klar: Die DFL hat die 50+1-Regel bei diesem Vorgang nicht konsistent umgesetzt.

Heißt das, das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die damalige Hannover-Stimme tatsächlich entgegen der Weisung abgegeben wurde?

Nein, und diese Unterscheidung ist wichtig.

Bei einer geheimen Abstimmung lässt sich daraus nicht automatisch ableiten, wie eine konkrete Person abgestimmt hat.

Der zentrale Kritikpunkt des Bundeskartellamtes ist ein anderer:

Die DFL kann sich bei Hannover einerseits darauf berufen, dass das Weisungsrecht des Muttervereins entscheidend für die Einhaltung von 50+1 sei, und bei einer für den Verband wichtigen Abstimmung andererseits eine konkrete Gefahr ignorieren, dass genau dieses Weisungsrecht möglicherweise nicht berücksichtigt wird.

Das hält das Amt für inkonsequent.

Was hätte die DFL nach Ansicht des Kartellamtes machen sollen?

Das Amt wird erstaunlich konkret.

Es nennt beispielsweise die Möglichkeit, die Abstimmung zunächst zu verschieben und organisatorische Regeln zu entwickeln.

Anschließend hätte geregelt werden können, wie mit einer nachgewiesen weisungswidrigen Stimmabgabe umzugehen wäre – beispielsweise durch Nichtwertung der Stimme oder möglicherweise eine andere satzungsmäßige Lösung.

Für zukünftige Abstimmungen ist die Botschaft jedenfalls klar:

Wer 50+1 ernst nimmt, muss den bestimmenden Einfluss der Vereine auch dann ernst nehmen, wenn innerhalb der DFL abgestimmt wird.

Ist 50+1 damit jetzt für die nächsten 20 Jahre gerettet?

Das würde ich nicht behaupten.

Das Verfahren des Bundeskartellamtes ist beendet. Aber das Amt hat eben keine förmliche gerichtsfeste Unbedenklichkeitsbescheinigung für jede denkbare Ausgestaltung von 50+1 erteilt.

Es beschreibt vielmehr einen Rahmen.

Innerhalb dieses Rahmens kann 50+1 nach Ansicht des Amtes kartellrechtlich gerechtfertigt werden – insbesondere über das Ziel der Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation.

Nun muss die DFL diesen Rahmen sauber ausfüllen.

Und natürlich können einzelne zukünftige Regelungen oder Entscheidungen weiterhin Gegenstand gerichtlicher Verfahren werden.

Wer hat also am 12. August gewonnen – Fans oder Investoren?

Wenn man unbedingt einen Sieger benennen möchte, würde ich sagen:

Zunächst einmal die Idee der Mitgliederbeteiligung.

Das Bundeskartellamt erkennt ausdrücklich an, dass die Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten am Profifußball ein legitimes Gemeinwohlziel sein kann.

Aber die Fans bekommen damit nicht nur einen schönen Begriff geliefert.

Wenn Mitgliederpartizipation die Begründung für 50+1 sein soll, muss es künftig auch wirkliche Mitgliederpartizipation geben.

Und genau das könnte für einige Klubs unangenehmer werden als die eigentliche Bestätigung der Regel.

Also bleibt 50+1 – aber möglicherweise sieht 50+1 künftig anders aus?

Genau.

Vielleicht ist das die beste Zusammenfassung.

50+1 ist nicht gestorben. Im Gegenteil: Das Bundeskartellamt hält die Regel grundsätzlich für rechtfertigungsfähig.

Aber die Behörde sagt gleichzeitig:

Wenn ihr euch auf die Fans, die Vereine und die Mitglieder beruft, dann müsst ihr diese Idee auch ernst nehmen.

Offene Vereine.

Echte Mitbestimmung.

Vergleichbare Regeln für alle.

Keine beliebige Anwendung, wenn es gerade bequem ist.

Das könnte langfristig sogar dazu führen, dass 50+1 rechtlich stabiler wird als bisher.

Aber dafür muss die DFL jetzt ihre Hausaufgaben machen.

Und wie in der Schule gilt:

„Grundsätzlich richtig“ ist noch keine Eins mit Sternchen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Schusswaffen-Vorfall an Grundschule in Virginia: Kinder in Sicherheit gebracht

An einer Grundschule im US-Bundesstaat Virginia ist es am Mittwoch zu einem...

Allgemeines

Deutsche Finance unter Druck

Milliarden eingesammelt, ein Boston-Fonds unter vorläufiger Insolvenzverwaltung, weitere Millionen im Risiko und...

Allgemeines

Daniel Blazek zur DF „Vermittler sollten jetzt nicht abwarten, bis die erste Klage auf dem Tisch liegt“

Thema:DF Deutsche Finance Investment Fund 17 Club Deal Boston II – GmbH...

Allgemeines

Deutsche Finance Fund 17 „Club Deal Boston II“: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet – Jens Reime sagtwas Anleger jetzt wissen sollten

Amtsgericht München bestellt Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter – für...