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Deutsche Finance Fund 17 „Club Deal Boston II“: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet – Jens Reime sagtwas Anleger jetzt wissen sollten

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht München bestellt Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter – für betroffene Anleger stellen sich jetzt zahlreiche Fragen

Für Anleger des DF Deutsche Finance Investment Fund 17 – Club Deal Boston II – GmbH & Co. geschlossene InvKG gibt es eine einschneidende Entwicklung.

Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 2. September 2026 um 14:10 Uhr unter dem Aktenzeichen 1542 IN 3086/26 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Münchner Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé bestellt.

Wichtig für Anleger: Bei dem aktuellen Beschluss handelt es sich zunächst um eine Sicherungsmaßnahme im Insolvenzeröffnungsverfahren. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist damit noch nicht eröffnet.

Nach dem gerichtlichen Beschluss sind Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft ausdrücklich auch die Einziehung von Außenständen.

Für Anleger des Fonds stellt sich damit zwangsläufig die Frage:

Was bedeutet diese Entwicklung für ihr investiertes Kapital – und was sollten sie jetzt tun?

Der Fonds befindet sich nun in einer entscheidenden Phase

Der Insolvenzantrag wurde nach dem Beschluss von der Fondsgesellschaft selbst gestellt.

Das Gericht hat daraufhin Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens nach § 21 Insolvenzordnung angeordnet.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sich nun insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft verschaffen müssen.

Dazu gehören regelmäßig unter anderem die vorhandenen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, bestehenden Verträge, Beteiligungsstrukturen, möglichen Forderungen sowie die Frage, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Erst im weiteren Verlauf wird sich zeigen, wie das Amtsgericht München über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entscheidet.

Für Anleger bedeutet das zunächst: Die Situation sollte ernst genommen werden, voreilige Schlussfolgerungen über einen vollständigen Verlust sind zum jetzigen Zeitpunkt aber ebenso wenig angebracht.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Anleger sollten die weitere Entwicklung nicht lediglich abwarten, sondern bereits jetzt ihre eigene Beteiligung und ihre rechtliche Ausgangslage aufarbeiten.

Sinnvoll ist insbesondere, sämtliche Unterlagen zusammenzustellen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Zeichnungsschein und Beitrittserklärung
  • Emissionsprospekt beziehungsweise Verkaufsprospekt
  • Anlageinformationen und Nachträge
  • Beratungs- und Vermittlungsunterlagen
  • Schriftverkehr mit Vermittlern, Beratern und der Fondsgesellschaft
  • Kontoauszüge über geleistete Einzahlungen
  • Ausschüttungsabrechnungen
  • Geschäftsberichte und Anlegerinformationen
  • E-Mails und Gesprächsnotizen aus der damaligen Beratung

Diese Unterlagen können später sowohl für die Beurteilung möglicher Ansprüche im Insolvenzverfahren als auch für die Prüfung weiterer Ansprüche von Bedeutung sein.

Anleger sind nicht automatisch klassische Insolvenzgläubiger

Gerade bei geschlossenen Investmentvermögen ist die rechtliche Situation häufig komplexer als bei einem gewöhnlichen Darlehen.

Ein Anleger hat regelmäßig eine gesellschafts- beziehungsweise beteiligungsrechtliche Position. Ob und in welchem Umfang daraus im Insolvenzverfahren eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderung entsteht, hängt von der konkreten Beteiligung, der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und dem jeweiligen Anspruch ab.

Deshalb sollten Anleger nicht ohne Prüfung davon ausgehen, ihren ursprünglichen Anlagebetrag einfach als gewöhnliche Insolvenzforderung anmelden zu können.

Genau hier kann eine individuelle rechtliche Prüfung entscheidend sein.

Auch Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens können eine Rolle spielen

Die Insolvenz einer Fondsgesellschaft bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich sämtliche rechtlichen Möglichkeiten eines Anlegers ausschließlich gegen diese Gesellschaft richten.

Je nach Einzelfall kann zu prüfen sein, ob Ansprüche gegen weitere Beteiligte bestehen.

Denkbar sein können – abhängig von den konkreten Umständen – beispielsweise Ansprüche im Zusammenhang mit:

  • einer fehlerhaften Anlageberatung,
  • einer fehlerhaften Anlagevermittlung,
  • unzureichender Risikoaufklärung,
  • fehlerhaften oder unvollständigen Prospektangaben,
  • Prospekthaftung,
  • Pflichtverletzungen beteiligter Personen oder Gesellschaften.

Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, lässt sich jedoch nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.

Dabei spielen auch mögliche Verjährungsfristen eine erhebliche Rolle.

Anleger sollten deshalb insbesondere bei älteren Beteiligungen nicht davon ausgehen, dass unbegrenzt Zeit für eine Prüfung bleibt

 

„Jetzt muss zunächst geklärt werden, welche rechtliche Position der einzelne Anleger tatsächlich hat“

Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime

Wir haben Rechtsanwalt Jens Reime gebeten, die aktuelle Entwicklung beim DF Deutsche Finance Investment Fund 17 „Club Deal Boston II“ aus Sicht betroffener Anleger einzuordnen.

Herr Rechtsanwalt Reime, das Amtsgericht München hat eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Was bedeutet das konkret?

Jens Reime:

[Antwort / freigegebenes Originalzitat einfügen]

Redaktionelle Einordnung:
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient zunächst der Sicherung des vorhandenen Vermögens und der Prüfung der wirtschaftlichen Situation. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet.

Müssen Anleger bereits jetzt davon ausgehen, dass ihr investiertes Geld verloren ist?

Jens Reime:

[Antwort / freigegebenes Originalzitat einfügen]

Redaktionelle Einordnung:
Eine seriöse Aussage über eine mögliche Insolvenzquote oder einen endgültigen Verlust wäre zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Dafür müssen zunächst Vermögenslage und Forderungsstruktur aufgearbeitet werden.

Sollte ein Anleger jetzt bereits eine Forderung beim vorläufigen Insolvenzverwalter anmelden?

Jens Reime:

[Antwort / freigegebenes Originalzitat einfügen]

Redaktionelle Einordnung:
Eine förmliche Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erfolgt grundsätzlich erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und entsprechender Aufforderung. Zudem muss bei einer Fondsbeteiligung zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine Insolvenzforderung des jeweiligen Anlegers besteht und wie diese rechtlich einzuordnen ist.

Was sollten Anleger des Deutsche Finance Fund 17 jetzt ganz konkret tun?

Jens Reime:

[Antwort / freigegebenes Originalzitat einfügen]

Redaktionelle Einordnung:
Der erste praktische Schritt sollte darin bestehen, sämtliche Beteiligungs- und Beratungsunterlagen zu sichern und die eigene rechtliche Position prüfen zu lassen.

Sollte dabei auch die ursprüngliche Beratung beim Erwerb der Fondsbeteiligung untersucht werden?

Jens Reime:

[Antwort / freigegebenes Originalzitat einfügen]

Redaktionelle Einordnung:
Eine Insolvenz kann Anlass sein, nicht nur die Beteiligung selbst, sondern auch die damaligen Umstände ihres Erwerbs erneut zu betrachten. Entscheidend ist, welche Informationen dem Anleger gegeben wurden, welche Risiken erläutert wurden und auf welcher Grundlage die Anlageentscheidung getroffen wurde.

Welche Rolle können mögliche Ansprüche gegen Vermittler oder Berater spielen?

Jens Reime:

[Antwort / freigegebenes Originalzitat einfügen]

Redaktionelle Einordnung:
Solche Ansprüche wären rechtlich von möglichen Ansprüchen gegen die insolvenzbetroffene Gesellschaft zu unterscheiden. Ob sie bestehen, hängt insbesondere vom Ablauf der damaligen Beratung beziehungsweise Vermittlung ab.

Müssen Anleger bei der Prüfung möglicher Ansprüche auf Verjährungsfristen achten?

Jens Reime:

[Antwort / freigegebenes Originalzitat einfügen]

Redaktionelle Einordnung:
Ja. Gerade bei bereits vor mehreren Jahren erworbenen Kapitalanlagen sollte das Thema Verjährung von Beginn an mitgeprüft werden.

Kann es sinnvoll sein, dass sich Anleger bereits jetzt anwaltlich vertreten lassen?

Jens Reime:

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