Plausibilität: BGH verbessert Position von Finanzdienstleistern

Dass an die Schlüssigkeit einer Klage eines Anlegers keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, wirkt sich auch auf den Vorwurf der unterlassenen oder fehlerhaften Plausibilitätsprüfung aus. Denn in Haftungsprozessen gegen Finanzdienstleister wird oft darüber gestritten, wozu der beklagte Finanzdienstleister im Rahmen der Plausibilitätsprüfung alles verpflichtet sein gewesen sein soll. Dies geht soweit, dass bisweilen die Haftung für die unterlassene oder fehlerhafte Überprüfung schwieriger Rechtsfragen (durch IHK-geprüfte, vor 2013 auch durch ungeprüfte Gewerbetreibende!) ersehnt und ausgeurteilt wird. Die meisten Prozesse laufen in etwa nach dem Motto: Finde eine Pflichtverletzung – und der Finanzdienstleister haftet. Zudem habe er noch selbst darzulegen und zu beweisen, dass er fehlerfrei aufgeklärt hat.

Doch gerade im Bereich der Plausibilitätsprüfung reicht dies nicht. Denn über die entscheidende Frage, ob die streitgegenständliche Kapitalanlage auch tatsächlich unplausibel ist, wird regelmäßig hinweggehuscht. Allzu oft wird dies allein aus dem nachträglich betrachteten Verlauf der Anlage gefolgert, was angesichts des wirtschaftlichen Scheiterns einer Anlage einladend sein mag, oder aus abstrakten Erwägungen („bei der Kostenstruktur konnte der Gewinn nicht erwirtschaftet werden“).

Hierzu stellte der BGH mit Urteil vom 30. März 2017 (BGH III ZR 139/15) klar, dass allein der Vorwurf, der Berater oder Vermittler habe die Anlage nicht auf Plausibilität geprüft, nicht zu einem Schadensersatzanspruch führt. Vielmehr muss das Gericht Feststellungen dazu treffen, dass die Anlage auch tatsächlich unplausibel ist. Hierfür wiederum trägt der klagende Anleger die Darlegungs- und Beweislast, nicht der Finanzdienstleister.

„Dies ist eine wichtige Entscheidung für die üblichen Haftungsprozesse. Solange der Anleger die Plausibilitätsdefizite nicht konkret darlegt und beweist, muss man sich über die angeblich unterlassene Plausibilitätsprüfung nicht weiter unterhalten. Ich begrüße die Entscheidung, zumal der Begriff der Plausibilitätsprüfungspflicht ziemlich unscharf ist.“ so Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte.

 

2 Comments

  1. Daniel Blazek Donnerstag, 18.05.2017 at 10:32 - Reply

    Hallo,

    das ist ein recht schwammiges Feld; im Anlegervortrag bzw. in Haftungprozessen wird nicht immer sauber differenziert. Genaugenommen ist es so: Grundsätzlich muss der Anleger darlegen und beweisen, dass der Vermittler oder Berater eine Pflichtverletzung begangen hat (nicht „korrekt gehandelt hat“). Im Bereich des Unterlassens, wenn also über dieses oder jenes angeblich nicht aufgeklärt wurde, handelt es sich um einen sog. Negativbeweis. Dort ist dann im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast der Vermittler oder Berater in der Pflicht, das korrekte Verhalten darzustellen.

    Bei der jetzigen Entscheidung geht es aber nicht um die Beweislast zur Pflichtverletzung, sondern um die Beweislast zur Plausibilität der Anlage an sich. Denn wenn die keine erheblichen Plausibilitätsdefizite aufweist, was das Gericht feststellen muss, dann ist die Frage der diesbzeüglichen Pflichtverletzung (Vorwurf der unterlassenen Plausibilitätsprüfung) nicht relevant.

    Mit freundlichen Grüßen

    Daniel Blazek

  2. derPrüfer Mittwoch, 17.05.2017 at 07:25 - Reply

    Sicher richtig ist, dass die Frage nach der Plausibilität nicht allein durch den Ausgang der Investition zu beurteilen ist. Allerdings: Wenn ich als Anleger bei einer gescheiterten Geldanlage in der Beweispflicht bin, ob der Berater korrekt gehandelt hat, kann ich die Anlage auch gleich ohne Beratung realisieren. Sicher werden sich die Fachanwälte über dieses Urteil auch freuen, denn es treibt ihnen deutlich mehr Mandanten, nämlich die Anleger, zu!

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