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OLG München: Namensnennung bei Verdachtsberichterstattung kann trotz laufender Ermittlungen zulässig sein

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Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung über eine Beschuldigte trotz laufenden Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall zulässig war. Damit hob das Gericht ein Urteil des Landgerichts München I auf, das zuvor eine Berichterstattung unter voller Namensnennung untersagt hatte.

Ermittlungsverfahren allein reicht nicht aus

Das OLG stellt in seinem Leitsatz zunächst klar:

Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt im Regelfall nicht, um einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung anzunehmen.

Damit bestätigt das Gericht die gefestigte Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht:

  • Ein Ermittlungsverfahren beruht zunächst nur auf einem Anfangsverdacht
  • Dieser reicht für eine identifizierende Berichterstattung regelmäßig nicht aus
  • Medien benötigen vielmehr konkrete belastbare Tatsachen, die den Verdacht stützen

Haftbefehl kann die Lage verändern

Anders kann die Situation allerdings sein, wenn gegen den Betroffenen bereits ein Haftbefehl erlassen wurde.

Nach Auffassung des OLG kann ein solcher Haftbefehl – insbesondere wenn er vollstreckt wurde – ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass die Ermittlungen über ein frühes Anfangsstadium hinaus fortgeschritten sind und ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt.

Im entschiedenen Fall stützte sich das Gericht unter anderem auf:

  • eine gemeinsame Pressemitteilung mehrerer Strafverfolgungsbehörden,
  • den vollständig vorgelegten Haftbefehl,
  • weitere Unterlagen wie E-Mails und Gesprächsprotokolle.

Streit um namentliche Berichterstattung

Die Klägerin wollte per einstweiliger Verfügung verhindern, dass über gegen sie geführte strafrechtliche Ermittlungen unter voller Namensnennung berichtet wird.

Das Landgericht München I hatte ihr zunächst Recht gegeben. Es sah in der identifizierenden Berichterstattung einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und betonte insbesondere:

  • das noch frühe Stadium des Verfahrens,
  • das Fehlen einer Anklage,
  • die fehlende Prominenz der Betroffenen,
  • sowie die Gefahr einer gezielten Herausstellung unter insgesamt 44 Beschuldigten.

OLG: Im konkreten Fall überwiegt das Informationsinteresse

Das OLG München kam dagegen zu einem anderen Ergebnis.

Zwar greife eine identifizierende Berichterstattung über strafrechtliche Vorwürfe grundsätzlich in das Persönlichkeitsrecht und den Ruf des Betroffenen ein. Im konkreten Fall sei dieser Eingriff aber nicht rechtswidrig, weil nach Abwägung aller Umstände das öffentliche Informationsinteresse überwiege.

Maßgeblich waren dabei insbesondere:

  • der erhebliche Umfang und die internationale Dimension des mutmaßlichen Wirtschaftsstrafverfahrens,
  • der Vorwurf des millionen- bzw. milliardenschweren Missbrauchs von Kreditkartendaten,
  • die Einbindung in einen bereits öffentlich stark beachteten Wirtschaftsskandal,
  • die beruflich hervorgehobene Stellung der Betroffenen im Umfeld eines prominenten Unternehmenskomplexes,
  • sowie die Tatsache, dass die Berichterstattung sich auf ihre berufliche Sozialsphäre beschränkte.

Keine Vorverurteilung in der Berichterstattung

Das Gericht betonte außerdem, dass die angegriffene Berichterstattung nicht vorverurteilend gewesen sei.

Die Formulierungen machten deutlich, dass es sich um Vorwürfe und ein laufendes Ermittlungsverfahren handele. Durch Begriffe wie „soll“ oder Hinweise auf die Ermittlungen sei klar geblieben, dass die Schuldfrage noch offen sei.

Damit sei die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung ausreichend berücksichtigt worden.

Stellungnahme wurde eingeholt

Auch die für eine zulässige Verdachtsberichterstattung regelmäßig erforderliche Anhörung des Betroffenen sah das OLG als erfüllt an.

Die Betroffene war vor Veröffentlichung kontaktiert worden und hatte sich durch ihre Anwälte geäußert – allerdings im Wesentlichen nur mit rechtlichen Hinweisen zur Verdachtsberichterstattung, nicht mit einem inhaltlichen Bestreiten der Vorwürfe.

Das Gericht hielt die gesetzte Frist im konkreten Fall für ausreichend. Eine starre Mindestfrist gebe es nicht; entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls, etwa Aktualitätsdruck und Komplexität der Anfrage.

Keine automatische Prangerwirkung durch Namensnennung

Besonders wichtig ist die Aussage des OLG zur Namensnennung:

Eine identifizierende Berichterstattung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil auch eine anonymisierte Darstellung möglich gewesen wäre.

Die Presse müsse sich nicht grundsätzlich auf eine anonyme Berichterstattung verweisen lassen. Wenn die Abwägung zugunsten des Informationsinteresses ausfalle, dürften Medien auch „Ross und Reiter benennen“.

Im konkreten Fall sah das Gericht trotz voller Namensnennung keine unzulässige Prangerwirkung.

Kernaussage der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG München lässt sich auf einen zentralen Punkt verdichten:

  • Ein Ermittlungsverfahren allein reicht für identifizierende Verdachtsberichterstattung regelmäßig nicht aus.
  • Ein Haftbefehl kann aber – zusammen mit weiteren belastbaren Tatsachen – den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen begründen.
  • Ob eine Namensnennung zulässig ist, hängt immer von einer Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht, Unschuldsvermutung und öffentlichem Informationsinteresse ab.

Kurzfazit

Das OLG München stärkt mit dieser Entscheidung die Möglichkeiten zulässiger Verdachtsberichterstattung in besonders gewichtigen Wirtschafts- und Strafverfahren – setzt aber zugleich die bekannten Leitplanken fort:

  • keine bloße Verdachtsvermutung ohne Tatsachensubstanz,
  • keine Vorverurteilung,
  • Anhörung des Betroffenen,
  • und immer eine strenge Einzelfallabwägung.

Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bleibt für eine Namensnennung regelmäßig zu wenig. Liegt jedoch bereits ein vollstreckter Haftbefehl vor und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, kann eine identifizierende Berichterstattung rechtlich zulässig sein.

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