TikTok muss seine Website für Nutzer in Deutschland an mehreren Stellen ändern. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt die Plattform wichtige Vorgaben aus dem europäischen Digital Services Act (DSA) derzeit nicht ausreichend.
Konkret geht es um zwei Punkte:
Zum einen muss TikTok es Nutzern leichter machen, die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten für die Auswahl der angezeigten Videos abzuschalten. Zum anderen muss auch die Meldung rechtswidriger Inhalte deutlich benutzerfreundlicher gestaltet werden.
Beides sei auf der aktuellen Website nicht so umgesetzt, wie es der DSA in Artikel 38 und Artikel 16 verlangt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bayern, die mit ihrer Klage Erfolg hatte.
Da das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat und es zu den entscheidenden Rechtsfragen bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, ließ das OLG Bamberg in seinem Urteil vom 18. März 2026 die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Es ist daher gut möglich, dass sich nun noch der BGH mit dem Fall befassen wird. Bislang hat TikTok seine Website nicht angepasst. Auch dem Vorschlag des Unternehmens, bestimmte Fragen zunächst dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, folgte das Gericht nicht.
TikTok wollte die Klage abwehren
Im Verfahren versuchte TikTok zunächst, schon die Klagebefugnis der Verbraucherzentrale in Frage zu stellen. Das Unternehmen argumentierte unter anderem, der DSA diene in erster Linie der Regulierung des digitalen Wettbewerbs und nicht dem Verbraucherschutz. Außerdem sei für die Durchsetzung in diesem Bereich allein die Europäische Kommission zuständig. Schließlich richte sich die Website nicht nur an Verbraucher.
Mit diesen Einwänden hatte TikTok vor dem OLG Bamberg jedoch keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die hier einschlägigen Regelungen des DSA sehr wohl verbraucherschützenden Charakter haben. Zudem erlaube das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) Verbraucherverbänden ausdrücklich, wegen Verstößen gegen solche Vorschriften gerichtlich vorzugehen.
Auch der Hinweis auf die Zuständigkeit der EU-Kommission überzeugte das Gericht nicht. Die Regelung im DSA betreffe vor allem die Abgrenzung zu Verwaltungsbehörden, schließe aber zivilgerichtliche Verfahren nach dem UKlaG nicht aus.
Die De-Personalisierung ist zu versteckt
Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft das Recht der Nutzer, TikTok zu untersagen, persönliche Daten für die Zusammenstellung des Video-Feeds zu verwenden.
Nach Artikel 38 DSA muss diese Möglichkeit leicht zugänglich sein. Nach Ansicht des OLG ist sie das bei TikTok aber gerade nicht.
Wer die personalisierte Auswahl abschalten will, muss derzeit mit der rechten Maustaste auf ein Video oder auf ein beworbenes Produktbild klicken. Erst dann erscheint – jedenfalls unter bestimmten technischen Bedingungen – ein Kontextmenü. Dort findet sich der Punkt „Feed verwalten“, über den sich die Personalisierung einschränken lässt.
Das sei jedoch kein benutzerfreundlicher und naheliegender Zugang. Hinzu komme, dass dieses Kontextmenü nicht in jedem Browser überhaupt erscheint. Teilweise öffnen Browser stattdessen ihr eigenes Kontextmenü. Über die üblichen Menüs, etwa das bekannte Drei-Punkte-Symbol, sei diese Funktion dagegen nicht erreichbar.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Möglichkeit zur De-Personalisierung damit zwar irgendwie vorhanden, aber eben nicht leicht zugänglich – und genau das verlangt der DSA.
Auch das Melden rechtswidriger Inhalte ist problematisch
Kritisch sah das Gericht auch die Art und Weise, wie TikTok die Meldung rechtswidriger Inhalte organisiert.
Zwar können Nutzer über das Drei-Punkte-Menü an einem Video grundsätzlich eine Meldung abgeben. Dort finden sich dann verschiedene Auswahlmöglichkeiten wie etwa:
- Hass und Belästigung
- Betrug und Schwindel
- Fälschungen und geistiges Eigentum
Das Problem: Wer dort klickt, löst nach Ansicht des Gerichts oft gerade nicht das Verfahren aus, das der DSA für die formelle Meldung rechtswidriger Inhalte vorsieht.
TikTok behandelt solche Meldungen offenbar häufig nur als Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die eigenen Community-Richtlinien. Nutzer können in diesem Weg keine zusätzliche Begründung eingeben und auch keine Kontaktdaten hinterlassen. Dadurch entfallen wichtige Folgen, die der DSA eigentlich vorsieht – etwa eine Empfangsbestätigung oder eine Information über die Entscheidung zur Meldung.
Vor allem aber gilt TikTok rechtlich nur dann als ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt, wenn die Meldung tatsächlich nach Artikel 16 DSA erfolgt. Erst dann können für die Plattform konkrete rechtliche Folgen entstehen.
Der richtige Meldeweg ist nur versteckt erreichbar
Das OLG Bamberg bemängelte, dass die wirklich relevante Funktion für eine DSA-konforme Meldung nur schwer auffindbar sei.
Nutzer müssen in dem Melde-Menü erst weiter nach unten scrollen, um die Option „Widerrechtlichen Inhalt melden“ zu entdecken. Erst über diesen Weg können sie nähere Informationen eingeben und ihre Kontaktdaten hinterlassen.
Nach Auffassung des Gerichts hängt es deshalb in vielen Fällen eher vom Zufall ab, welche Schaltfläche ein Nutzer auswählt – und damit auch, ob überhaupt ein Meldeverfahren eingeleitet wird, das den Anforderungen des DSA entspricht.
Das OLG sieht darin einen klaren Verstoß gegen das Gebot der Benutzerfreundlichkeit. Die Suche nach dem richtigen Meldeweg werde den Nutzern unnötig erschwert und sei mit vermeidbaren Unannehmlichkeiten verbunden.
Das Urteil hat Signalwirkung
Die Entscheidung des OLG Bamberg ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Sie zeigt, dass große Plattformen ihre Pflichten aus dem Digital Services Act nicht nur formal erfüllen dürfen. Die entsprechenden Funktionen müssen auch so gestaltet sein, dass Nutzer sie tatsächlich ohne größere Hürden finden und verwenden können.
Gerade bei Plattformen wie TikTok, die mit komplexen Oberflächen und vielen Menüs arbeiten, wird damit deutlich: Versteckte Optionen, unklare Wege und technische Umgehungslösungen reichen nicht aus, wenn europäisches Recht ausdrücklich eine einfache und benutzerfreundliche Umsetzung verlangt.
Ob TikTok gegen das Urteil Revision einlegt und wie der Bundesgerichtshof den Fall bewerten würde, bleibt abzuwarten.
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