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OLG Frankfurt stärkt Rechte von Betroffenen bei Online-Bewertungen

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Portalbetreiber müssen Unterlagen zu beanstandeten Bewertungen offenlegen

Betreiber von Bewertungsportalen können sich nach einem konkreten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung nicht darauf beschränken, eine beanstandete Bewertung intern zu überprüfen und dem betroffenen Unternehmen anschließend lediglich mitzuteilen, dass die Bewertung nach ihrer Einschätzung berechtigt sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 31. August 2026 klargestellt: Erhält ein Portalbetreiber vom Verfasser einer Bewertung Unterlagen, die etwa einen behaupteten Geschäftskontakt belegen sollen, müssen diese Informationen grundsätzlich auch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden. Dies kann gegebenenfalls in anonymisierter Form erfolgen.

Andernfalls kann der Portalbetreiber als sogenannter mittelbarer Störer haften.

Unternehmen bestritt jeden Geschäftskontakt

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine negative Unternehmensbewertung mit dem Wortlaut:

„keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“.

Die Bewertung war unter einem Pseudonym veröffentlicht worden.

Das betroffene Unternehmen verlangte die Löschung des Beitrags und erklärte, mit der bewertenden Person habe überhaupt kein geschäftlicher Kontakt bestanden.

Die Portalbetreiberin hörte daraufhin den Verfasser der Bewertung an und erhielt von ihm Unterlagen, aus denen sich nach ihrer Auffassung ein Geschäftskontakt ergab.

Diese Unterlagen leitete sie jedoch nicht an das betroffene Unternehmen weiter.

Erst im späteren Gerichtsverfahren konnte die Betreiberin den Geschäftskontakt nachweisen. Daraufhin erklärten beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt. Offen blieb allerdings die Frage, wer die Kosten des Verfahrens tragen musste.

Gericht sieht Pflichtverletzung des Portalbetreibers

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Kosten der Portalbetreiberin auferlegt.

Diese Entscheidung bestätigte nun der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt.

Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts, dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Einreichung voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.

Der Klägerin hätte damals ein Anspruch auf Unterlassung beziehungsweise Löschung der Bewertung zugestanden, weil die Portalbetreiberin ihre Prüf- und Verhaltenspflichten nicht vollständig erfüllt hatte.

Zwar müssen Betreiber von Online-Portalen Beiträge ihrer Nutzer nicht bereits vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverstöße kontrollieren.

Anders sieht es jedoch aus, sobald sie konkret und nachvollziehbar auf eine mögliche offensichtliche Rechtsverletzung hingewiesen werden.

Ab diesem Zeitpunkt trifft sie eine Prüfungspflicht.

Interne Prüfung reicht nicht aus

Nach Auffassung des OLG genügte es nicht, dass die Plattform selbst die vom Bewerter vorgelegten Unterlagen überprüfte.

Das betroffene Unternehmen hatte ausdrücklich bestritten, dass überhaupt ein Geschäftskontakt bestanden habe. Da der Beitrag unter einem Pseudonym veröffentlicht worden war, konnte die Klägerin die Identität des Bewerters nicht selbst feststellen und deshalb auch keine weiteren Nachforschungen anstellen.

In einer solchen Situation müssen dem Betroffenen die vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden, damit er selbst prüfen kann, ob der behauptete Geschäftskontakt tatsächlich besteht.

Das Gericht stellte deutlich klar, dass eine Plattform diese Prüfung nicht vollständig an sich ziehen dürfe.

Der Betreiber könne nicht lediglich erklären, man habe die Unterlagen geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein geschäftlicher Kontakt vorgelegen habe.

Der Betroffene müsse vielmehr die Möglichkeit erhalten, diese Behauptung selbst nachzuvollziehen.

Ohne Unterlagen keine Möglichkeit zur konkreten Stellungnahme

Gerade darin sah das Gericht die entscheidende Pflichtverletzung.

Solange das Unternehmen die Unterlagen nicht kannte, konnte es seinen Vortrag zum fehlenden Geschäftskontakt nicht weiter konkretisieren.

Die Informationen lagen ausschließlich beim Portalbetreiber.

Deshalb musste dieser sie dem Betroffenen zugänglich machen.

Das OLG betonte damit einen wichtigen Grundsatz: Wer von einer Online-Bewertung betroffen ist, darf nicht dadurch rechtlich schlechter gestellt werden, dass allein der Plattformbetreiber über entscheidende Informationen verfügt.

Gegebenenfalls können sensible Daten des Bewerters dabei anonymisiert werden.

Folge: Löschung wäre zunächst erforderlich gewesen

Da die Plattform die Unterlagen nicht weitergeleitet hatte, war ihre Prüfung nach Ansicht des Gerichts unvollständig.

Unter Berücksichtigung des damaligen Sachstands hätte die Portalbetreiberin deshalb die beanstandete Bewertung löschen müssen.

Erst im gerichtlichen Verfahren gelang der Nachweis, dass tatsächlich ein Geschäftskontakt bestanden hatte.

Das änderte jedoch nichts daran, dass die Klage bei ihrer Einreichung berechtigt war.

Deshalb musste die Portalbetreiberin auch die Kosten des Verfahrens tragen.

Bedeutung für Bewertungsportale

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unternehmen und anderen Personen, die sich gegen anonyme oder pseudonyme Bewertungen wehren.

Grundsätzlich gilt weiterhin das sogenannte „Notice-and-Take-down“-Prinzip.

Plattformbetreiber müssen Beiträge nicht vorsorglich kontrollieren.

Werden sie jedoch konkret auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, müssen sie den Sachverhalt überprüfen.

Erhalten sie dabei Informationen oder Unterlagen, die für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit entscheidend sind, dürfen diese nicht ausschließlich beim Portalbetreiber verbleiben.

Der Betroffene muss die Möglichkeit bekommen, sich mit diesen Informationen auseinanderzusetzen.

Andernfalls kann der Plattformbetreiber selbst für die weitere Veröffentlichung des beanstandeten Inhalts verantwortlich werden.

Entscheidung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. August 2026, Az. 16 W 40/26

Vorinstanz:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Juli 2026, Az. 2-03 O 53/26

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.

Kernaussage des Urteils

Ein Portalbetreiber darf dem Betroffenen entscheidende Unterlagen nicht vorenthalten und lediglich versichern, die Bewertung sei nach eigener Prüfung gerechtfertigt. Liegen dem Betreiber Informationen vor, die für die Prüfung einer behaupteten Rechtsverletzung erforderlich sind, muss er sie dem Betroffenen grundsätzlich zugänglich machen – gegebenenfalls anonymisiert.

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