Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass im Zuge der Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder auch dann nicht freigegeben werden, wenn über das Vermögen der Kontoinhaberin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Im konkreten Fall verlangte ein Insolvenzverwalter die Auszahlung von knapp einer Million Euro, die auf Konten einer Gesellschaft bei einer Bank lagen. Die Gesellschaft war nach dem Recht der Isle of Man gegründet worden. Die Bank verweigerte jedoch die Auszahlung mit Verweis auf die geltenden EU-Sanktionsvorschriften.
Der Insolvenzverwalter zog daraufhin vor Gericht – ohne Erfolg.
Bereits das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen. Nun bestätigte auch das OLG Frankfurt diese Entscheidung. Nach Auffassung des 17. Zivilsenats sind die Guthaben zu Recht weiterhin eingefroren.
Entscheidend war für das Gericht, dass die Schuldnerin zwar selbst nicht auf der EU-Sanktionsliste steht, es aber hinreichende Anhaltspunkte für eine faktische Kontrolle durch eine gelistete Person gibt. Genau das reicht nach der einschlägigen EU-Verordnung aus, um Vermögenswerte einzufrieren.
Das Gericht stellte fest, dass die betroffene Gesellschaft in komplexe Unternehmens- und Treuhandstrukturen eingebunden war, die nach Ansicht des Senats offenbar gerade dazu dienten, Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen. Dabei sei nicht nur auf formale Beteiligungsverhältnisse abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten.
Besonders deutlich wurde das OLG: Es komme nicht darauf an, ob eine gelistete Person formal noch als Verantwortlicher auftrete. Entscheidend sei, ob sie de facto einen beherrschenden Einfluss ausüben könne. Dafür sah das Gericht ausreichende Hinweise – unter anderem wegen einer unnötig komplizierten Firmenstruktur und personeller Veränderungen kurz vor einer Listung, die nach Ansicht des Senats offenbar dazu dienten, Sanktionen zu umgehen.
Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändere daran nichts.
Nach Auffassung des Gerichts führt die Insolvenzeröffnung nicht automatisch zu einem sanktionsrechtlichen Kontrollverlust. Allein der Umstand, dass ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, reicht also nicht aus, um eingefrorene Gelder wieder verfügbar zu machen.
Das OLG betonte zudem, dass die maßgebliche EU-Sanktionsverordnung eigenständig auszulegen sei. Nationale insolvenzrechtliche Regelungen könnten daran nichts ändern.
Damit bleibt es dabei:
Ist ein Vermögenswert wegen einer faktischen Kontrolle durch eine sanktionierte Person eingefroren, bleibt er auch im Insolvenzverfahren blockiert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu erreichen.
Urteil: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2026, Az. 17 U 20/25
(Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2025, Az. 3-03 O 12/24)
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