Wer Unternehmen Hilfe bei der Entfernung negativer Google-Bewertungen anbietet, bewegt sich rechtlich auf heiklem Terrain. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass entsprechende Leistungen unter das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) fallen können – und damit nur mit entsprechender Erlaubnis zulässig sind.
Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das unter anderem Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign anbietet. Im Rahmen seines sogenannten Reputationsmanagements warb es damit, bei Google-Bewertungen, die gegen Richtlinien verstoßen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“.
Genau darin sah das OLG eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Denn nach Auffassung des Gerichts erfordert das Vorgehen gegen negative Bewertungen regelmäßig eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Es müsse zunächst bewertet werden, ob eine Bewertung tatsächlich gegen Richtlinien oder geltendes Recht verstößt – und anschließend, welche konkreten Schritte eingeleitet werden sollten. Damit liege eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit vor, die unter das RDG falle.
Da das klagende Unternehmen nach den Feststellungen des Gerichts nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt, durfte eine beklagte Anwaltskanzlei weiterhin behaupten, dass dort „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ angeboten würden.
Das OLG bewertete diese Aussage ausdrücklich als zulässige Tatsachenbehauptung. Zwar greife sie in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein, sie sei aber nicht unwahr. Denn wer eine Leistung anbiete, die ohne gesetzlich erforderliche Erlaubnis nicht erbracht werden dürfe, verspreche letztlich etwas, das rechtlich nicht ohne Weiteres umgesetzt werden könne.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor noch anders entschieden und der Klägerin teilweise Recht gegeben. In der Berufung änderte der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt das Urteil nun ab und stellte klar, dass die beanstandete Aussage der Kanzlei in diesem Punkt zulässig sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann noch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, um eine Revision zu erreichen.
Urteil: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2026, Az. 16 U 2/25
(Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2024, Az. 2-03 O 638/23)
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