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OLG Frankfurt: D&O-Versicherung muss keine weiteren Kosten im Wirecard-Fall übernehmen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass die D&O-Versicherung des ehemaligen Chefbuchhalters der Wirecard AG zu Recht keine weiteren Kosten übernehmen muss. Grund dafür sei, dass die Versicherungssumme vollständig ausgeschöpft wurde.

Hintergrund des Falls

Der Kläger war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig und gleichzeitig Geschäftsführer der Tochtergesellschaft Wirecard Technologies GmbH, die das sogenannte TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien abwickelte. Mit seiner Klage machte er geltend, dass der Versicherungsfall bereits im Jahr 2019 eingetreten sei, da in diesem Jahr Berichte in der Financial Times, Ermittlungen der Finanzbehörden in Singapur sowie eine Sammelklage in den USA publik wurden. Der Kläger argumentierte, dass für das Jahr 2019 eine ungenutzte Versicherungssumme von 25 Millionen Euro zur Verfügung stehe.

Er warf der Versicherung vor, PR-Kosten und Verteidigungskosten zu Unrecht auf die Versicherungssumme für das Jahr 2020 angerechnet zu haben. Zudem sei er benachteiligt worden, weil die Versicherung voreilig Zahlungen an andere Vorstandsmitglieder von Wirecard geleistet habe.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt bestätigte nun, dass die Versicherung keine weiteren Leistungen an den Kläger erbringen muss. Es stellte fest, dass die Versicherungssumme für das Jahr 2020, die 15 Millionen Euro betrug, vollständig aufgebraucht wurde und dass die Versicherung sich darauf berufen dürfe.

1. Versicherungsfall im Jahr 2020, nicht 2019

Entscheidend sei, dass der Versicherungsfall erst im Jahr 2020 eingetreten sei. Zwar habe es im Jahr 2019 bereits kritische Berichterstattungen und Ermittlungen gegeben, doch diese seien der Versicherung nicht ordnungsgemäß gemeldet worden. Laut den Vertragsbedingungen sei das Jahr des Versicherungsfalls maßgeblich, in dem die korrekte Meldung erfolgt. Deshalb sei die Versicherungssumme für 2020 anzuwenden.

2. PR- und Verteidigungskosten zulässig abgezogen

Die Versicherung habe die vertraglich festgelegte Klausel genutzt, um PR-Kosten und Verteidigungskosten von der Versicherungssumme abzuziehen. Das OLG stellte klar, dass diese Klausel rechtlich zulässig sei.

3. Keine Benachteiligung durch Zahlungen an andere Versicherte

Der Kläger argumentierte, dass er benachteiligt worden sei, da die Versicherung frühzeitig Zahlungen an andere Vorstandsmitglieder von Wirecard geleistet habe. Das Gericht sah darin jedoch kein Fehlverhalten der Versicherung. Die Auszahlung der Versicherungssumme nach dem „Prioritätsprinzip“, also nach der zeitlichen Reihenfolge der Inanspruchnahmen, sei rechtlich anerkannt und stelle keine willkürliche Benachteiligung des Klägers dar.

Revision zugelassen

Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die korrekte und rechtzeitige Meldung eines Versicherungsfalls ist, insbesondere bei D&O-Versicherungen, die regelmäßig mit begrenzten Summen arbeiten. Das OLG machte deutlich, dass die Versicherungssumme für ein bestimmtes Jahr strikt nach den vertraglichen Vorgaben genutzt werden muss. Der Kläger bleibt vorerst ohne weitere Entschädigung – die endgültige Klärung könnte jedoch erst vor dem Bundesgerichtshof erfolgen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2024 – Az. 7 U 82/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2022 – Az. 2-08 O 127/22)

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