Paukenschlag im Streit um die Zukunft der Deutzer Kirmes: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland aufgehoben und der Stadt Köln untersagt, die Konzession für die Durchführung der Deutzer Volksfeste an den bislang vorgesehenen Bewerber zu vergeben.
Mit dem Beschluss vom 5. Juni 2026 erhält ein langjähriger Konflikt um die traditionsreichen Volksfeste am Rheinufer eine neue Wendung.
Streit um Kirmesvergabe eskaliert
Die Deutzer Kirmes zählt zu den bekanntesten Volksfesten in Köln und findet jedes Jahr im Frühjahr und Herbst statt. Über viele Jahre wurde die Veranstaltung von einem etablierten Betreiber organisiert.
Für das Jahr 2024 trat jedoch erstmals ein neuer Bewerber auf den Plan. Nachdem beide Interessenten um die Ausrichtung konkurrierten, entschied letztlich das Losverfahren. Der neue Veranstalter erhielt den Zuschlag und führte die Kirmessen 2024 durch.
Als die Stadt Köln Ende 2024 die Konzession für die Jahre 2025 bis 2029 europaweit ausschrieb, bewarben sich erneut dieselben beiden Konkurrenten.
Im Frühjahr 2025 teilte die Stadt dem unterlegenen Bewerber mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag dem bisherigen Veranstalter zu erteilen.
Sprachnachricht wird zum juristischen Problem
Der unterlegene Bewerber wehrte sich gegen die Vergabe und zog vor die Vergabekammer Rheinland. Dort blieb er zunächst erfolglos.
Im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf spielte insbesondere eine Sprachnachricht eine zentrale Rolle.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte ein Verantwortlicher des konkurrierenden Vereins bereits im Januar 2024 Mitglieder und weitere Personen dazu aufgefordert, den Mitbewerber bei dessen Bewerbung um die Deutzer Kirmes nicht zu unterstützen.
Der Beschwerdeführer sah darin einen wettbewerbswidrigen Boykottaufruf sowie eine schwere Verfehlung, die einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen könne.
Die Stadt Köln hatte dagegen argumentiert, ein Boykottaufruf liege nicht vor, da die Nachricht nicht mit Drohungen oder Sanktionen verbunden gewesen sei.
OLG hebt Entscheidung der Vergabekammer auf
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgte dieser Auffassung offenbar nicht. Mit seinem Beschluss hob das Gericht die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland auf und untersagte der Stadt Köln, den Zuschlag auf das Angebot des vorgesehenen Bieters zu erteilen.
Damit ist die Vergabe der Kirmes-Konzession in ihrer bisherigen Form zunächst gestoppt.
Welche weiteren Schritte die Stadt Köln nun einleiten wird und ob das Vergabeverfahren erneut durchgeführt oder neu bewertet werden muss, bleibt abzuwarten.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Der Fall zeigt, wie sensibel öffentliche Vergabeverfahren auf mögliche Verstöße gegen Wettbewerbsregeln reagieren.
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen können Unternehmen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie durch schwere berufliche Verfehlungen ihre Integrität infrage stellen oder durch abgestimmtes Verhalten den Wettbewerb beeinträchtigen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfte daher auch über die Deutzer Kirmes hinaus Aufmerksamkeit finden. Sie macht deutlich, dass selbst Äußerungen außerhalb eines laufenden Vergabeverfahrens später erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2026, Az. VII-Verg 29/25.
Vorinstanz: Vergabekammer Rheinland, Az. VK 15-2025-L.
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