Nur so am Rande

Heute können Sie ganz einfach online verfolgen, wo sich Ihre bestellten Pakete gerade befinden. Doch wenn plötzlich der Status „zugestellt“ angezeigt wird, aber noch keine Ware eingetroffen ist, was dann? Und wenn auch keine Benachrichtigungskarte im Briefkasten liegt – was tun? Bekommen Sie Ihre Ware oder Ihr Geld wieder? Und was darf der Paketbote und was nicht?

Darf der Zusteller das Paket einfach beim Nachbarn abgeben?

Die meisten Paketdienste behalten sich laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, das Paket beim Nachbarn abgeben zu dürfen. Nämlich dann, wenn sie den Empfänger nicht antreffen. „Nachbar“ kann allerdings ein weit gefasster Begriff sein. Es gibt keine gesetzliche Einschränkung, wie weit der Nachbar entfernt wohnen darf. Doch nicht alle Klauseln sind auch tatsächlich wirksam.

Manchmal landet das Paket dann etwa in einem Laden in der Nähe. Verbraucher können mit den jeweiligen Zustellern generell vereinbaren, was mit dem Paket passiert, wenn es nicht zustellbar ist, zum Beispiel dass es bei einer Packstation hinterlegt werden soll. Ebenso können Sie bei der Bestellung mit dem Verkäufer abstimmen, dass ein Paket „eigenhändig“ übergeben werden soll, dann darf es nicht beim Nachbarn hinterlegt werden.

Muss der Postbote immer eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten werfen, wenn er ein Paket beim Nachbarn abgibt?

Wenn die sogenannte Ersatzzustellung an Nachbarn vorgenommen wird, muss der Empfänger zumindest über die Zustellung seines Pakets beim Nachbarn informiert werden – und zwar mit einer Karte im Briefkasten. Diese an die Tür zu kleben, ist dem Paketzusteller ausnahmsweise nur erlaubt, wenn es keinen Briefkasten gibt oder dieser nicht zugänglich ist.

Was kann ich tun, wenn ein unbekannter Nachbar das Paket nicht abliefert?

Sofern Sie bei Abgabe der Bestellung den Nachbarn nicht als empfangsberechtigt angegeben haben, können Sie sich zuerst immer an den Händler wenden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Sie auch Ihre Ware erhalten. Unterschlägt beispielsweise der Nachbar die Sendung, ist der Händler verpflichtet Ihnen den Kaufpreis zu erstatten. Er ist aber nicht verpflichtet, das bestellte Produkt noch einmal zu liefern.

Kann man bestimmen, wo ein Paket landet?

Paketzusteller dürfen Pakete nicht einfach vor der Haustür, im Treppenhaus oder in der Garage abstellen – es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung vor. Laut ihren Geschäftsbedingungen können die Unternehmen Sendungen beim Nachbarn abgeben. Der Empfänger muss darüber informiert werden, und zwar mit einer „gut leserlichen“ Karte. Wer das nicht möchte, kann einen Wunschort zur Paketablage bestimmen. Zum Beispiel eine Packstation, an der ein registrierter Kunde seine Sendung rund um die Uhr abholen kann.

Muss der Nachbar das Paket überhaupt annehmen?

Nein, er darf die Annahme verweigern. Ist ein Päckchen offensichtlich beschädigt, sollte man es ohnehin nicht annehmen, damit man keinen Ärger bekommt. Grundsätzlich muss kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. Sobald er unterschreibt, muss er es aber sorgfältig aufbewahren. Der Nachbar haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig an dem Paketinhalt anrichtet sowie für Verlust. Er darf es dem Empfänger nicht einfach vor die Wohnungstür stellen. Geht in diesen Fällen ein Paket verloren, kann der Absender den Nachbarn unter Umständen haftbar machen. Der Paketzusteller haftet nach Annahme durch den Nachbarn insoweit nicht mehr.

Und wenn es doch vor die Haustür gelegt und dann geklaut wird?

Hier gilt wieder, dass der Händler für Sie der Ansprechpartner ist. Geht das Paket verloren, muss der Händler Ihnen den Kaufpreis erstatten, auch wenn eine dritte Person ein Paket entwendet hat, das der Zusteller einfach vor der Tür abgelegt hat.

Was kann ich tun, wenn mein Paket beschädigt ankommt?

Der Einfachheit halber sollte man eine offensichtliche Beschädigung direkt im Display des Scanner-Geräts vom Zusteller vermerken, bspw. „Paket beschädigt“ und dann erst unterschreiben. Als Nachbar sollte genauso verfahren oder die Annahme verweigert werden. Denn mit der Unterschrift quittieren Sie nicht nur den Empfang, sondern auch die ordnungsgemäße Lieferung zum Zeitpunkt der Übergabe.

Hat das verpackte Produkt dagegen einen Schaden erlitten, sieht man dies oft erst nach dem Auspacken. Der Schaden kann beim Transportunternehmen noch sieben Tage nach Erhalt reklamiert werden. Daher sollte ein nach Paketöffnung festgestellter Schaden schnellstmöglich an den Verkäufer gemeldet werden, damit dieser den Schaden mit dem Paketzusteller regulieren kann.

Mein Paket ist auf dem Postweg verloren gegangen. An wen kann ich mich wenden?

Auch hier gilt wieder: An den Händler. Da dieser die sogenannte Transportgefahr trägt, ist er zur Erstattung des Kaufpreises an Sie verpflichtet. Zwar könnten Sie Ihren Anspruch auf Kaufpreiserstattung im Regelfall auch gegenüber dem Transportdienstleister geltend machen, das ist aber oft kompliziert und dauert sehr lange. Die Zustelldienste gewähren nur dem Absender direkt den Zugang zu den komplizierten Nachforschungsaufträgen, da hierfür der originale Einsendebeleg erforderlich ist.

Haben Sie dagegen die Ware noch gar nicht bezahlt, müssen Sie dies auch nicht tun, wenn die Ware auf dem Transportweg verloren ging. Sie müssen aber den Verlust dem Händler mitteilen und diese Nachricht (und/oder eine mögliche Rückantwort) als Beleg gut aufheben, falls es zu Unstimmigkeiten bzgl. der Rechnungszahlung kommt.

Was, wenn das Paket beim Zurücksenden an den Händler verloren geht?

Machen Sie von Ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, schicken Sie die Ware auf Gefahr des Onlinehändlers zurück. Geht das Paket also dann verloren oder wird beschädigt, erhalten Sie trotzdem Ihren Kaufpreis zurück und müssen keinen Ersatz leisten.

Allerdings ist der Verbraucher in einem solchen Fall in der Pflicht, die korrekte Absendung auch nachzuweisen. Heben Sie also den Einlieferungsbeleg gut auf. Außerdem sind Sie verpflichtet, die Ware in geeigneter Weise zu verpacken. So tragen Sie durchaus eine Mitschuld und sind zu Schadenersatz verpflichtet, wenn Sie beispielsweise eine kleine, zerbrechliche Porzellanfigur ohne Polsterung in einem großen Pappkarton verschicken und diese auf dem Versandweg zerbricht.

Quelle:VBZ HB

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