Mit Klage gescheitert

Das hatten sich die Verbraucherschützer anders erhofft im Ergebnis. Nun sind sie mit einer Klage, bei der es um Vertriebsprovisionen für Banken im Wertpapiergeschäft ging, letztlich am Bankensenat des Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Worum ging es?

Herausgeber von Zertifikaten oder Fonds zahlen Banken Geld (Kickbacks), damit diese den Kunden die Produkte ins Depot legen. Dass diese Art der Bezahlung zu einer anlegergerechten Beratung führt, bezweifeln viele. Viele sprechen hier von der Gefahr einer provisionsorientierten Beratung. In anderen Ländern, so zum Beispiel in Großbritannien, sind solche Zahlungen verboten.

Aber auch in der Schweiz wird das Problem diskutiert und auch in der Schweiz gibt es bereits ein Urteil dazu. Dieses Urteil verpflichtet Banken, ihren Kunden rückwirkend Provisionen offenzulegen, die sie für Geschäfte kassiert haben. Der Bankensenat des BGH hat aber an einer Klausel der Bank nichts auszusetzen, mit der die Deutsche Bank in den Rahmenvereinbarungen für Wertpapiergeschäfte die Weitergabe von Vertriebsprovisionen an Kunden ausschließt. In den Vertragsbedingungen der Deutschen Bank gegenüber ihren Kunden steht, das sich der Kunde einverstanden damit erklärt, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält.

Die Information ist nach Ansicht der Richter klar dargestellt, der Kunde werde nicht benachteiligt (XI ZR 355/12). Weil der Kunde auch über die Provisionsspanne informiert werde, erfahre er zudem, auf welche Summen er verzichte. Ob es legal ist, dass Banken die Provisionen bekommen, hat der BGH nicht geklärt. Da wird es dann weiterer Klagen und Urteile bedürfen.

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