Die bekannte Einzelhandelskette MÄC GEIZ Handelsgesellschaft mbH hat beim Amtsgericht Halle (Saale) ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragt. Das geht aus einem Beschluss des Gerichts vom 11. Mai 2026 hervor.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 59 IN 206/26 geführt.
Vorläufige Eigenverwaltung angeordnet
Das Amtsgericht Halle ordnete die sogenannte vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270b Insolvenzordnung (InsO) an. Damit bleibt die Geschäftsführung zunächst im Amt und darf das Unternehmen unter gerichtlicher Aufsicht weiterführen.
Die Gesellschaft mit Sitz in Landsberg bei Halle wird von Geschäftsführer Rüdiger Grommes vertreten.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther als vorläufiger Sachwalter bestellt
Zum vorläufigen Sachwalter bestellte das Gericht:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Franzosenweg 20
06112 Halle (Saale)
Flöther zählt bundesweit zu den bekanntesten Insolvenzverwaltern und Sanierungsexperten. Er soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens überwachen und die Geschäftsführung kontrollieren.
Zwangsvollstreckungen vorerst gestoppt
Das Gericht untersagte zudem vorläufig Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen. Bereits laufende Vollstreckungen werden eingestellt, soweit keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betroffen sind.
Damit soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger bevorzugt werden und der Geschäftsbetrieb kurzfristig kollabiert.
Vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt
Zusätzlich setzte das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Diesem gehören an:
- die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Alexander Gloy,
- Rico Steinicke, Personalleiter von MÄC GEIZ,
- sowie Euler Hermes Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Wierzbinski.
Nicht berücksichtigt wurde dagegen die Markant Finanz AG. Das Gericht begründete dies damit, dass sich deren Interessen mit bereits vertretenen Versicherern überschneiden würden.
Sachwalter soll Sanierungschancen prüfen
Der vorläufige Sachwalter erhielt vom Gericht einen umfangreichen Prüfauftrag. Unter anderem soll untersucht werden:
- ob ausreichend Vermögen vorhanden ist,
- ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt,
- wann eine mögliche Insolvenzreife eingetreten ist,
- und ob die geplante Sanierung realistische Erfolgsaussichten besitzt.
Außerdem soll geprüft werden, ob insolvenzspezifische Ansprüche bestehen.
Unternehmen darf vorerst weiterarbeiten
Die Richterin stellte klar, dass die Eigenverwaltung nur fortgeführt wird, solange keine Nachteile für Gläubiger entstehen. Sollte der Sachwalter Probleme erkennen, muss er dies unverzüglich dem Gericht und dem Gläubigerausschuss melden.
Die Geschäftsführung bleibt damit zwar handlungsfähig, steht aber künftig unter strenger Kontrolle des vorläufigen Sachwalters.
Kommentar hinterlassen