TGI AG weist Vorwürfe des Betrugs und der Geldwäscherei entschieden zurück
TGI AG | Vaduz, am 04.06.2026
Die TGI AG nimmt zu den aktuell bekannt gewordenen Vorerhebungen des Fürstlichen Landgerichts und den damit in Zusammenhang stehenden behördlichen Massnahmen Stellung. Am 2. Juni 2026 waren Vertreter der Ermittlungsbehörden in den Geschäftsräumlichkeiten der TGI AG anwesend und haben dort behördliche Massnahmen durchgeführt.
Die TGI AG bestätigt diesen Vorgang. Der Ablauf erfolgte geordnet und ohne Zwischenfälle. Die TGI AG hat den zuständigen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Zugang gewährt und mit diesen vollumfänglich kooperiert. Die durchgeführten Massnahmen kamen für die TGI AG überraschend, zumal das Unternehmen bis dahin mit den zuständigen Behörden vollumfänglich kooperiert hat und sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Die TGI AG wurde – entgegen den strafprozessualen Bestimmungen (§ 23 Abs. 4 StPO) – nicht über die eingeleiteten Ermittlungen informiert.
Ermittlungen sind keine Schuldfeststellung
Der TGI AG ist bekannt, dass das Fürstliche Landgericht Vorerhebungen führt. Dabei ist zunächst klar festzuhalten: Sobald Strafanzeigen oder Verdachtsmomente an die zuständigen Behörden herangetragen werden, ist es ein normaler Vorgang, dass diese geprüft werden. Genau dafür gibt es Ermittlungsbehörden und Gerichte.
Ebenso wichtig ist aber die rechtliche Einordnung: Die aktuell bekannten Ermittlungen befinden sich in einem frühen Verfahrensstadium. Vorerhebungen oder Ermittlungen stellen keine Schuldfeststellung dar. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für alle Beteiligten uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.
Die TGI AG weist die erhobenen Vorwürfe entschieden zurück
Zu den im Raum stehenden Vorwürfen des gewerbsmässig schweren Betrugs gemäss §§ 146, 147 Abs. 3, 148, 2. Fall StGB, der Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1, 2 und 4 StGB sowie des Vergehens nach Art. 245 Abs. 1 lit. a BankG hält die TGI AG fest, dass sie diese Vorwürfe genauso entschieden zurückweist wie den absurden Vorwurf des Einlagengeschäfts.
Die Gesellschaft ist überzeugt, jederzeit im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gehandelt zu haben, und ist zuversichtlich, dass sich dies im Rahmen der laufenden Verfahren vollumfänglich bestätigen wird.
Mit Blick auf das laufende Verfahren und die für alle Beteiligten geltende Unschuldsvermutung bittet die TGI AG um Verständnis, dass sie sich zu konkreten Verfahrensinhalten derzeit nicht weiter äussert.
Vollumfängliche Kooperation mit den Ermittlungsbehörden
Die TGI AG kooperiert vollumfänglich mit den zuständigen Ermittlungsbehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es ist für die TGI AG selbstverständlich, an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken.
Da die TGI AG nichts zu verbergen hat, hat sie auch bei der Sicherung von Daten aktiv mitgewirkt. So wurde unter anderem ein umfassender Snapshot der relevanten Daten erstellt, nachdem es bei der Sicherstellung technische Schwierigkeiten gegeben hatte. Auch dies zeigt, dass die TGI AG die Behörden bei der Aufklärung unterstützt.
Die TGI AG hält ergänzend fest, dass sie in den vergangenen Wochen mehrfach versucht hat, das persönliche Gespräch mit den zuständigen Behörden zu suchen. Diese Gesprächsersuchen wurden jedoch abgelehnt.
Kein einziger geschädigter Kunde
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der TGI AG gibt es keine einzige Strafanzeige eines Kunden. Vor allem aber ist festzuhalten, dass bei keinem einzigen Kunden ein Schaden eingetreten ist. Auch das ist ein zentraler Punkt für die Einordnung der im Raum stehenden Vorwürfe.
Die TGI AG ist überzeugt, dass ihre Kundinnen und Kunden hinter ihr stehen. Schliesslich haben sie seit Beginn der Ermittlungen im Jahr 2024 ihre vereinbarten Rabatte und Goldlieferungen pünktlich und stetig erhalten.
Vor diesem Hintergrund weist die TGI AG die erhobenen Vorwürfe entschieden zurück. Ohne jeglichen Schaden eines einzigen Kunden und ohne eine einzige Strafanzeige eines Kunden den Vorwurf des gewerbsmässig schweren Betrugs zu erheben, entbehrt jeder Grundlage. Nach Auffassung der Rechtsvertreter der TGI AG fehlt es bereits an den elementaren Voraussetzungen der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe. Weder liegt ein Kundenschaden vor, noch ein entsprechender Vorsatz, noch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Gleiches gilt für die weiteren im Raum stehenden Vorwürfe.
Aufklärung statt Vorverurteilung
Die TGI AG ist bereit, den zuständigen Behörden sämtliche erforderlichen Nachweise und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die lückenlose Aufbereitung jener Belege, aus denen sich nachvollziehen lässt, wie Kundengelder verwendet wurden und wie das Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert.
Die TGI AG lädt die zuständigen Behörden ein, sich im Rahmen der Aufklärung ein vollständiges Bild zu machen. Ziel muss es sein, nicht mit Vermutungen oder Vorannahmen, sondern mit Fakten zu arbeiten.
Der Geschäftsbetrieb wird uneingeschränkt fortgesetzt
Die TGI AG ist weiterhin (unter Berücksichtigung der noch nicht rechtskräftigen Einwände der FMA) uneingeschränkt operativ tätig. Der laufende Geschäftsbetrieb wird wie gewohnt fortgeführt. Ihren Verpflichtungen gegenüber Kundinnen und Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitenden werden vollumfänglich erfüllt.
Nach derzeitigem Stand haben die behördlichen Massnahmen keine Auswirkungen, die einer Fortführung des operativen Betriebs entgegenstehen würden. Das bedeutet insbesondere, dass die TGI AG weiterhin Gold verkauft, sämtliche Rabatte wie vereinbart ausbezahlt und Gold wie vereinbart liefert.
Botschaft an die Kundinnen und Kunden
Die TGI AG weiss, dass die aktuellen Schlagzeilen viele Kundinnen und Kunden verunsichern können. Umso wichtiger ist die klare Botschaft: Die TGI hat nichts zu verbergen und wird deswegen vollumfänglich mit den Behörden kooperieren, bzw. Sogar auf sie zugehen. Ausserdem ist es wichtig zu verstehen, dass Ermittlungen keine Schuld bedeuten. Es gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.
Die TGI AG kooperiert mit den Behörden, arbeitet an einer vollständigen Aufklärung mit und wird weiterhin alles daransetzen, Schaden von ihren Kundinnen und Kunden abzuwenden.
Die TGI AG bedankt sich bei ihren Kundinnen und Kunden für das ihr entgegengebrachte Vertrauen und wird über weitere wesentliche Entwicklungen transparent informieren.
Rechtliche Schritte gegen unwahre und kreditschädigende Behauptungen
Die TGI AG behält sich vor, gegen kreditschädigende Berichterstattung sowie die Verbreitung unwahrer oder irreführender Tatsachenbehauptungen mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen – einschliesslich medienrechtlicher und zivilrechtlicher Massnahmen gegenüber Publikationen, Plattformen und Einzelpersonen.
Weitere Stellungnahmen werden zu gegebener Zeit erfolgen.
Häufige Fragen und Antworten
Gegen die TGI AG werden derzeit Vorerhebungen geführt. In diesem Zusammenhang stehen strafrechtliche Vorwürfe im Raum, die von der TGI AG entschieden zurückgewiesen werden. Dabei ist wesentlich, dass es sich derzeit lediglich um Vorwürfe handelt und für alle Beteiligten uneingeschränkt die Unschuldsvermutung gilt.
Der TGI AG werden im Rahmen laufender Vorerhebungen eines Vergehens nach Art. 245 Abs. 1 lit. a BankG gemacht, Vorwürfe des gewerbsmässig schweren Betrugs sowie der Geldwäscherei . Die TGI AG weist diese Vorwürfe entschieden zurück.
Nein. Es handelt sich derzeit lediglich um Vorwürfe in einem frühen Verfahrensstadium. Für alle Beteiligten gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.
Die TGI AG kooperiert vollumfänglich mit den zuständigen Ermittlungsbehörden. Gleichzeitig weist sie die erhobenen Vorwürfe entschieden zurück und wird den Sachverhalt lückenlos aufarbeiten, um zur vollständigen Aufklärung beizutragen. Die TGI AG ist überzeugt, jederzeit im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gehandelt zu haben.
Ja. Die TGI AG kooperiert vollumfänglich mit den zuständigen Ermittlungsbehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und wirkt aktiv an der Aufklärung mit.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der TGI AG gibt es keine einzige Strafanzeige eines Kunden. Darüber hinaus ist nach Auffassung der TGI AG bei keinem einzigen Kunden ein Schaden eingetreten.
Die TGI AG ist überzeugt, dass die grundlegenden Voraussetzungen eines Betrugsvorwurfs nicht vorliegen. Es gibt keinen geschädigten Kunden, keinen Kundenschaden und keine Kundenanzeige. Zudem haben die Kundinnen und Kunden seit Beginn der Ermittlungen im Jahr 2024 ihre vereinbarten Rabatte und Goldlieferungen pünktlich und stetig erhalten.
Ja. Der Geschäftsbetrieb der TGI AG wird (unter Berücksichtigung der noch nicht rechtskräftigen Einwände der FMA) uneingeschränkt fortgesetzt.
Ja. Die TGI AG erfüllt ihre vertraglichen Verpflichtungen weiterhin und zahlt Rabatte aus sowie liefert bestelltes Gold wie vereinbart.
Die TGI AG versteht die Verunsicherung, bittet jedoch um Ruhe. Nach ihrer Auffassung besteht kein Anlass für eine Vorverurteilung. Der Geschäftsbetrieb läuft weiter, und die Gesellschaft arbeitet an einer vollständigen Aufklärung mit.
Diese Informationsseite wird laufend aktualisiert. Zusätzliche Informationen erhalten Sie auch über die offiziellen Infogruppen: https://www.tgi.li/infogruppen
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TGI macht alles richtig – wenn nur die vielen Fragen nicht wären
Man muss die TGI AG fast bewundern.
Während Finanzaufsichtsbehörden in mehreren Ländern Warnhinweise veröffentlichen, die Staatsanwaltschaft Liechtenstein Ermittlungen führt und Medien kritisch über das Geschäftsmodell berichten, bleibt das Unternehmen bemerkenswert gelassen.
Die Botschaft der aktuellen Stellungnahme lässt sich vereinfacht zusammenfassen:
Der Geschäftsbetrieb läuft weiter, die Kunden erhalten ihre Leistungen, die Vorwürfe werden zurückgewiesen und selbstverständlich gilt die Unschuldsvermutung.
So weit, so nachvollziehbar.
Die TGI betont ausdrücklich, dass Ermittlungen keine Schuldfeststellung darstellen. Das ist juristisch korrekt und entspricht den Grundprinzipien eines Rechtsstaates. Ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, werden letztlich die zuständigen Behörden und gegebenenfalls Gerichte klären.
Dennoch entsteht beim Lesen der Stellungnahme ein gewisser Eindruck:
Aus Sicht des Unternehmens scheint derzeit alles planmäßig zu verlaufen. Kunden würden weiterhin Gold erhalten, Rabatte würden ausgezahlt und man kooperiere vollumfänglich mit den Behörden.
Gleichzeitig beschäftigen sich inzwischen mehrere Institutionen mit dem Unternehmen. Neben den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Liechtenstein gab es in der Vergangenheit Hinweise und Warnungen verschiedener Aufsichtsbehörden, darunter die BaFin in Deutschland sowie die Finanzmarktaufsichten in Österreich und Liechtenstein.
Genau deshalb stellen Beobachter, Journalisten und Anleger derzeit zahlreiche Fragen.
Diese Fragen bedeuten nicht automatisch, dass Vorwürfe zutreffen.
Sie bedeuten aber auch nicht automatisch, dass alle Bedenken unbegründet sind.
Gerade im Finanzbereich gehört es zu den Aufgaben von Aufsichtsbehörden, Hinweisen nachzugehen und Sachverhalte zu prüfen. Ebenso gehört es zur Aufgabe von Journalisten, über solche Entwicklungen zu berichten.
Die TGI verweist darauf, dass nach ihrer Auffassung kein Kundenschaden vorliegt und keine Kundenanzeigen bekannt seien. Auch dies ist Teil der Unternehmensdarstellung. Ob daraus rechtliche Schlussfolgerungen abzuleiten sind, ist letztlich nicht Gegenstand öffentlicher Diskussionen, sondern Sache der zuständigen Stellen.
So bleibt aktuell eine Situation, in der zwei Sichtweisen nebeneinanderstehen:
Auf der einen Seite die TGI AG, die sämtliche Vorwürfe zurückweist und auf die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs verweist.
Auf der anderen Seite Behörden, die prüfen, Aufsichtsmaßnahmen ergreifen oder Ermittlungen führen.
Die Wahrheit wird – wie in einem Rechtsstaat üblich – nicht durch Pressemitteilungen, Internetforen oder soziale Netzwerke festgestellt, sondern durch die zuständigen Behörden und Gerichte.
Bis dahin gilt:
Die TGI sieht sich zu Unrecht kritisiert. Die Kritiker sehen ihre Fragen als berechtigt an. Und die Ermittlungsbehörden tun das, wofür sie geschaffen wurden: Sie prüfen den Sachverhalt.
Hinweis: Für die TGI AG und alle betroffenen Personen gilt die Unschuldsvermutung. Die genannten Ermittlungen befinden sich nach Angaben des Unternehmens in einem frühen Verfahrensstadium.
„Nach derzeitigem Stand haben die behördlichen Massnahmen keine Auswirkungen, die einer Fortführung des operativen Betriebs entgegenstehen würden. Das bedeutet insbesondere, dass die TGI AG weiterhin Gold verkauft, sämtliche Rabatte wie vereinbart ausbezahlt und Gold wie vereinbart liefert.“
Wirklich keine? Meines Wissens gibt es in ihrem Hauptmarkt Deutschland derzeit gar kein Produkt, das sie dort vertreiben dürfen?
Und hieß es nicht, für die inkriminierten Produkte dürften momentan aus rechtlichen Gründen keine Rabatte gezahlt werden?
Die Stellungnahme der TGI klingt beruhigend – juristisch tragen die beiden Kernargumente aber nicht.
1. „Kein Kunde hat einen Schaden, also kein Betrug.“
Betrug ist nicht erst dann vollendet, wenn jemand endgültig Geld verloren hat – es genügt bereits eine sogenannte schadensgleiche Vermögensgefährdung im Moment der Zahlung, etwa wenn der Gegenwert (hier der Anspruch auf Goldlieferung) schon zu diesem Zeitpunkt weniger wert ist als das Eingezahlte. Und selbst wenn man das anders sähe: Auch der Versuch ist strafbar. „Noch nichts verloren“ schließt einen Betrug also nicht aus.
2. „Keine einzige Kundenanzeige.“
Rechtlich irrelevant. Betrug ist ein Offizialdelikt – die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, ganz ohne Anzeige eines Geschädigten. Den Stein ins Rollen gebracht haben hier ohnehin die Sachverhaltsdarstellungen der FMA. Der Anwalt der TGI hat im Übrigen selbst eingeräumt, dass die FMA schon 2024 Anzeige erstattet hat.
3. „Rabatte und Gold fließen doch pünktlich.“
Das ist gerade kein Beweis für Seriosität. Laufende Auszahlungen sind bei schneeballartigen Strukturen das Funktionsprinzip, solange ständig neues Geld nachkommt. Ob das hier so ist, müssen die Behörden klären – als Entlastung taugt das Argument jedenfalls nicht.
4. Der Vorwurf des unerlaubten Bankgeschäfts.
Dieser Punkt steht eigenständig neben dem Betrug und setzt weder Schaden noch Anzeige voraus – allein das bewilligungslose Geschäft genügt. Ihn als „absurd“ abzutun, wenn die FMA als zuständige Fachbehörde bereits eine Verfügung erlassen hat, ist mutig.
Auch die Rüge, man sei vorab nicht informiert worden, überzeugt mich nicht: Bei einer Hausdurchsuchung ist der Überraschungseffekt der gesetzlich vorgesehene Normalfall, kein Verfahrensmangel.
Mein Fazit: So „halb so wild“, wie es die Mitteilung darstellt, ist die natürlich nicht. Es gilt selbstverständlich für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung.
„Bei einer Hausdurchsuchung ist der Überraschungseffekt der gesetzlich vorgesehene Normalfall, kein Verfahrensmangel.“
Und da, wie wir in dem Video auch gehört haben, Hausdurchsuchungen etwas völlig alltägliches im Geschäftsleben sind, sollte das ja auch allgemein bekannt sein 😉