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Lebenslange Haft nach tödlichem Cannabisgeschäft in München rechtskräftig

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Mannes wegen eines tödlichen Überfalls bei einem Cannabisgeschäft in München-Milbertshofen weitgehend bestätigt. Damit ist die lebenslange Freiheitsstrafe rechtskräftig.

Das Landgericht München I hatte den Angeklagten im Oktober 2025 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis und mehrerer Waffendelikte verurteilt. Zusätzlich ordnete es die Einziehung der Tatwaffe und des bei der Tat benutzten Autos an.

Drei Kilogramm Cannabis vereinbart

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte gemeinsam mit einem bereits rechtskräftig verurteilten Beteiligten geplant, Marihuana zu kaufen und gewinnbringend weiterzuverkaufen.

Der Komplize stellte den Kontakt zu einem Münchner Drogenhändler her. Für den 3. Juni 2024 wurde die Übergabe von drei Kilogramm Cannabis zum Preis von 15.000 Euro in München-Milbertshofen vereinbart.

Der Angeklagte entschloss sich jedoch, die Drogen ohne Bezahlung an sich zu nehmen. Möglichen Widerstand wollte er mit Gewalt brechen.

Händler tödlich angeschossen

Bei dem Treffen setzte der Mann seinen Plan um. Er schoss mit einer halbautomatischen Pistole auf den Drogenhändler und verletzte ihn tödlich. Anschließend floh er mit dem Cannabis.

Der weitere Beteiligte verkaufte die erbeuteten Drogen später weiter. Einen Betrag von 6.000 Euro, der als Anteil des Angeklagten vorgesehen war, warf er in den Briefkasten von dessen Bruder. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte bereits in Haft.

Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Mann tatsächlich Zugriff auf das Geld erhielt.

Bundesgerichtshof korrigiert Einziehungsentscheidung

Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs fand bei der Überprüfung jedoch im Wesentlichen keine Rechtsfehler, die sich zu seinen Lasten ausgewirkt hätten.

Lediglich die angeordnete Einziehung von 6.000 Euro wurde aufgehoben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hatte der Angeklagte den Verkaufserlös nie tatsächlich erlangt. Deshalb durfte der entsprechende Betrag nicht als Wert eines Tatertrags von ihm eingezogen werden.

Die lebenslange Freiheitsstrafe sowie die übrigen Entscheidungen des Landgerichts bleiben bestehen. Das Strafverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

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