Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juli 2026 zwei Klauseln zu jährlichen Entgelten bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Betroffen waren Gebühren von jährlich 15 beziehungsweise 24 Euro. Was bedeutet die Entscheidung für Verbraucher und Bausparkassen? Darüber haben wir mit Rechtsanwalt Daniel Blazek gesprochen.
Redaktion: Herr Blazek, was hat der Bundesgerichtshof konkret entschieden?
Daniel Blazek: Der Bundesgerichtshof hat zwei Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, mit denen eine Bausparkasse bei Riester-Bausparverträgen jährliche Entgelte verlangt hat. In einem älteren Tarif waren es 15 Euro pro Konto und Jahr, in einem neueren Tarif 24 Euro während der Sparphase.
Das Gericht hat festgestellt, dass diese Gebühren nicht einfach als frei vereinbarter Preis behandelt werden können. Sie dienten nach Auffassung des BGH im Wesentlichen dazu, Kosten der allgemeinen Vertragsverwaltung auf die Kunden zu übertragen. Genau das benachteiligt die Verbraucher unangemessen.
Redaktion: Warum darf eine Bausparkasse ihre Verwaltungskosten nicht einfach berechnen?
Daniel Blazek: Ein Unternehmen darf selbstverständlich Preise für seine eigentlichen Leistungen verlangen. Anders sieht es aber aus, wenn ein Entgelt für Tätigkeiten erhoben wird, die das Unternehmen überwiegend im eigenen Interesse ausführt oder aufgrund seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ohnehin erledigen muss.
Die Führung eines Vertragskontos, interne Buchungen, Kontrollprozesse oder die allgemeine Verwaltung des Vertrags gehören typischerweise zum Geschäftsbetrieb der Bausparkasse. Der BGH sagt im Kern: Solche Kosten dürfen nicht durch eine vorformulierte Klausel zusätzlich auf den Kunden abgewälzt werden.
Redaktion: Im Urteil ist von einer „Preisnebenabrede“ die Rede. Was bedeutet das?
Daniel Blazek: Eine Preishauptabrede legt fest, was die eigentliche Hauptleistung kostet. Bei einem Darlehen wäre das beispielsweise der vereinbarte Zins.
Eine Preisnebenabrede betrifft dagegen zusätzliche Entgelte für begleitende Tätigkeiten. Solche Klauseln können gerichtlich darauf überprüft werden, ob sie Kunden unangemessen benachteiligen. Der BGH hat die Jahresentgelte als Preisnebenabreden eingeordnet, weil damit nicht eine eigenständige Leistung für den Kunden vergütet wurde, sondern vor allem Verwaltungsaufwand der Bausparkasse.
Redaktion: Welche Bedeutung hat § 488 BGB für die Entscheidung?
Daniel Blazek: § 488 BGB beschreibt die grundlegenden Pflichten bei einem Darlehensvertrag. Der Darlehensgeber stellt das Geld bereit, der Darlehensnehmer zahlt den vereinbarten Zins und gibt das Darlehen später zurück.
Nach dem gesetzlichen Leitbild werden die allgemeinen Kosten des Darlehensgebers grundsätzlich durch den Zins beziehungsweise durch die vereinbarte Hauptvergütung abgedeckt. Zusätzliche Pauschalen für Tätigkeiten, die der Anbieter im eigenen Interesse erbringt, weichen von diesem Grundgedanken ab.
Der BGH hat deshalb entschieden, dass die Jahresentgelte mit dem gesetzlichen Leitbild nicht vereinbar sind.
Redaktion: Die Bausparkasse hatte argumentiert, Verwaltungskosten seien bei Altersvorsorgeverträgen gesetzlich vorgesehen. Warum überzeugte das den BGH nicht?
Daniel Blazek: Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nennt zwar bestimmte Kostenarten, die bei zertifizierten Altersvorsorgeprodukten grundsätzlich vorgesehen sein können. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede konkrete Gebührenklausel wirksam ist.
Der BGH stellt klar, dass das Zertifizierungsgesetz nicht darüber entscheidet, ob eine einzelne Klausel zivilrechtlich zulässig ist. Auch bei einem Riester-Vertrag müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen.
Mit anderen Worten: Nur weil der Begriff „Verwaltungskosten“ im Gesetz auftaucht, erhält eine Bausparkasse keinen Freibrief für beliebig ausgestaltete Jahresentgelte.
Redaktion: Gilt das Urteil nur für die beklagte Bausparkasse?
Daniel Blazek: Unmittelbar entschieden wurde über die beiden konkret angegriffenen Klauseln der beklagten Bausparkasse. Das Urteil ist jedoch auch für andere Anbieter von erheblicher Bedeutung.
Verwendet eine andere Bausparkasse eine inhaltlich vergleichbare Klausel, spricht viel dafür, dass auch diese rechtlich angreifbar ist. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung des Entgelts. Es kommt darauf an, welche Tätigkeit damit tatsächlich vergütet werden soll.
Eine Gebühr wird also nicht dadurch wirksam, dass sie statt „Jahresentgelt“ beispielsweise „Vertragsentgelt“, „Kontoführungsentgelt“ oder „Verwaltungspauschale“ genannt wird.
Redaktion: Können betroffene Kunden bereits gezahlte Gebühren zurückverlangen?
Daniel Blazek: Grundsätzlich kann eine unwirksame Vertragsklausel dazu führen, dass die auf ihrer Grundlage gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund vereinnahmt wurden. Dann kommen Rückforderungsansprüche in Betracht.
Das BGH-Verfahren war allerdings eine Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung nicht für jeden einzelnen Kunden verbindlich festgelegt, welche Beträge in welchem Zeitraum zurückzuzahlen sind.
Betroffene sollten daher ihren Vertrag, die verwendete Klausel und die jährlichen Abrechnungen prüfen. Anschließend kann die Bausparkasse zur Erstattung aufgefordert werden.
Redaktion: Erfolgt eine Rückzahlung automatisch?
Daniel Blazek: Darauf sollten sich Verbraucher nicht verlassen. Das Urteil verbietet zunächst die weitere Verwendung der unwirksamen Klauseln. Ob die Bausparkasse von sich aus sämtliche früheren Entgelte erstattet, ist eine andere Frage.
In der Praxis müssen Kunden Ansprüche häufig selbst geltend machen. Sie sollten die betroffenen Entgelte möglichst genau auflisten und die Rückzahlung schriftlich verlangen.
Redaktion: Welche Unterlagen werden dafür benötigt?
Daniel Blazek: Wichtig sind vor allem der ursprüngliche Bausparvertrag, die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und die jährlichen Kontoauszüge oder Abrechnungen.
Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welche Gebühren in welchen Jahren berechnet wurden. Bei älteren Verträgen kann es auch sinnvoll sein, die Bausparkasse zunächst um eine vollständige Entgeltübersicht zu bitten.
Verbraucher sollten insbesondere nach Begriffen wie „Jahresentgelt“, „Vertragsentgelt“, „Kontoführungsgebühr“ oder „Verwaltungskosten“ suchen.
Redaktion: Welche Rolle spielt die Verjährung?
Daniel Blazek: Die Verjährung ist bei Rückforderungen regelmäßig ein zentraler Punkt. Grundsätzlich gilt für viele zivilrechtliche Ansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist. Wann diese Frist im konkreten Fall beginnt, kann jedoch von mehreren Faktoren abhängen.
Entscheidend können der Zeitpunkt der Zahlung sowie die Frage sein, wann ein Kunde Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der möglichen Unwirksamkeit hatte oder hätte haben müssen.
Weil die rechtliche Bewertung der Verjährung kompliziert sein kann, sollten Betroffene nicht unnötig lange warten. Ein einfaches Aufforderungsschreiben hemmt die Verjährung außerdem nicht in jedem Fall. Wer größere Beträge geltend macht oder ältere Zahlungen zurückfordern möchte, sollte rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.
Redaktion: Können Kunden auch Zinsen verlangen?
Daniel Blazek: Zusätzlich zur Rückzahlung können je nach Einzelfall Zinsansprüche bestehen. Das hängt unter anderem davon ab, wann die Bausparkasse zur Rückzahlung aufgefordert wurde und ob sie sich anschließend in Verzug befand.
Auch sogenannte Nutzungsersatzansprüche können diskutiert werden. Ob und in welcher Höhe sie durchsetzbar sind, muss jedoch für den jeweiligen Vertrag geprüft werden.
Redaktion: Was gilt bei bereits gekündigten oder ausgezahlten Verträgen?
Daniel Blazek: Die Beendigung eines Vertrags schließt einen Rückforderungsanspruch nicht automatisch aus. Auch ehemalige Kunden können möglicherweise Entgelte zurückverlangen, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind.
Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn die Gebühren nicht separat bezahlt, sondern direkt vom Vertragsguthaben abgezogen wurden. Auch eine Verrechnung mit dem Guthaben kann eine Vermögensbelastung des Kunden darstellen.
Redaktion: Was sollten Verbraucher tun, wenn die Bausparkasse die Erstattung ablehnt?
Daniel Blazek: Zunächst sollte die Ablehnung genau geprüft werden. Manche Anbieter könnten argumentieren, dass ihre Klausel anders formuliert sei oder dass das BGH-Urteil auf ihren Tarif nicht übertragbar sei.
Verbraucher können sich anschließend an eine Verbraucherzentrale, die zuständige Schlichtungsstelle oder einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Bei überschaubaren Beträgen sollte allerdings immer geprüft werden, welcher Aufwand wirtschaftlich sinnvoll ist.
Bei vielen gleichartigen Fällen können auch Musterfeststellungsklagen oder weitere Verbandsverfahren eine Rolle spielen.
Redaktion: Können Bausparkassen die Gebühr künftig einfach anders benennen?
Daniel Blazek: Eine rein sprachliche Änderung reicht nicht aus. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Inhalt der Klausel.
Wird weiterhin eine jährliche Pauschale für die allgemeine Vertragsverwaltung verlangt, dürfte die bloße Umbenennung das rechtliche Problem nicht lösen. Zulässig könnte ein Entgelt eher dann sein, wenn der Kunde eine klar erkennbare, gesonderte und tatsächlich in seinem Interesse erbrachte Zusatzleistung erhält.
Auch dann müsste die Klausel transparent, verständlich und mit dem gesetzlichen Leitbild vereinbar sein.
Redaktion: Hat das Urteil Auswirkungen auf andere Altersvorsorgeprodukte?
Daniel Blazek: Das Urteil betrifft unmittelbar Riester-Bausparverträge. Seine grundsätzlichen Aussagen reichen jedoch darüber hinaus.
Der BGH bestätigt erneut, dass Finanzunternehmen Kosten für Tätigkeiten, die sie im eigenen Interesse oder zur Erfüllung eigener Pflichten ausführen, nicht ohne Weiteres durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Kunden abwälzen dürfen.
Deshalb dürften auch Anbieter anderer Spar-, Darlehens- oder Altersvorsorgeprodukte ihre Gebührenmodelle genau prüfen. Ob eine konkrete Klausel unwirksam ist, muss dennoch immer anhand des jeweiligen Vertrags entschieden werden.
Redaktion: Droht den Bausparkassen nun eine größere Rückforderungswelle?
Daniel Blazek: Das ist durchaus möglich. Selbst relativ kleine Jahresentgelte können sich über viele Verträge und lange Laufzeiten zu erheblichen Summen addieren.
Für einen einzelnen Kunden geht es vielleicht nur um 15 oder 24 Euro pro Jahr. Bei einem Vertrag, der über viele Jahre bestand, kann daraus jedoch ein nennenswerter Betrag werden. Für eine Bausparkasse mit einer großen Zahl betroffener Verträge können sich Rückforderungen entsprechend stark summieren.
Entscheidend wird sein, wie viele Anbieter vergleichbare Klauseln verwendet haben und wie sie auf das Urteil reagieren.
Redaktion: Was sind die drei wichtigsten Schritte für betroffene Kunden?
Daniel Blazek: Erstens sollten sie prüfen, ob in ihrem Riester-Bausparvertrag ein jährliches Vertrags-, Konto- oder Verwaltungsentgelt berechnet wurde.
Zweitens sollten sie sämtliche Zahlungen anhand ihrer Kontoauszüge oder Vertragsabrechnungen dokumentieren.
Drittens sollten sie die Bausparkasse schriftlich zur Rückzahlung auffordern und dabei eine angemessene Frist setzen. Bei älteren Forderungen oder einer ablehnenden Antwort sollte zusätzlich geprüft werden, ob weitere rechtliche Schritte notwendig sind.
Redaktion: Was ist die wichtigste Botschaft des Urteils?
Daniel Blazek: Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass auch zertifizierte Altersvorsorgeprodukte keiner gebührenrechtlichen Sonderzone unterliegen.
Bausparkassen dürfen ihre internen Verwaltungskosten nicht allein deshalb auf Kunden übertragen, weil sie diese Kosten als Jahresentgelt bezeichnen. Verbraucher müssen nur für Leistungen bezahlen, für die eine wirksame vertragliche Grundlage besteht.
Das Urteil stärkt daher die Rechte der Kunden und zwingt die Anbieter, ihre Gebühren transparent und rechtlich nachvollziehbar zu gestalten.
Bundesgerichtshof entscheidet über Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen
Urteil vom 28. Juli 2026 – XI ZR 83/25
Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag.
Die Beklagte bietet unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 folgende Klausel:
„§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen
(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt.“
Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25. Januar 2022 folgende Klausel:
„§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten
(1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages.“
Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam und begehrt die Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln gemäß § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2025, 2173) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kläger Recht gegeben und der Unterlassungsklage stattgegeben. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandeten Klauseln zu. Die Klauseln regeln ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten, die diese in der Anspar- und/oder Darlehensphase erbringt, und unterliegen daher als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle. Eine Kontrollfreiheit der Klauseln folgt nicht aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG, weil das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nicht die materiellen Wirksamkeits-voraussetzungen der Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen regelt. Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und von wesentlichen Grundgedanken abweichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.
Vorinstanzen:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 5. Oktober 2023 – 2-28 O 93/23
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2025 – 17 U 192/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 BGB
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 488 Abs. 1 BGB
(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
§ 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG
1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
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Karlsruhe, den 28. Juli 2026
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