Kommentierung des Kleinanlegerschutzgesetzes von RA Daniel Blazek

Am 10. Juli 2015 trat das Kleinanlegerschutzgesetz (KleinAnlSchG) ganz überwiegend in Kraft. Es fußt auf dem Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern des BMJ und BMF vom Mai 2014 und dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 18. Legislaturperiode vom November 2013 („Kein Finanzmarktakteur, kein Finanzprodukt und kein Markt darf in Zukunft ohne angemessene Regulierung bleiben.“). Mit dem KleinAnlSchG sollten zum Schutz der Privatanleger Regelungslücken auf dem Grauen Kapitalmarkt geschlossen und die Transparenz von Vermögensanlagen erhöht werden.

Dazu wurden durch das KleinAnlSchG hauptsächlich das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), neben weiteren aber auch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und die Gewerbeordnung (GewO) geändert. Im Wesentlichen wurden partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen in den Begriff der Vermögensanlagen eingeordnet, Schwarmfinanzierungen von der Anwendung bestimmter Vorschriften des VermAnlG befreit und einige neue Pflichten eingefügt. Die Eingriffskompetenzen der BaFin wurden ausgeweitet in Bezug auf die Untersagung des öffentlichen Angebots und bestimmte Arten von Werbung; die Bundesanstalt ist nun auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Im WpHG wurde ein Produktfreigabeverfahren implementiert.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

 

  1. Es wurden partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen in den Anwendungsbereich des VermAnlG mit einbezogen, ebenso sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, vgl. § 1 Abs. 2 VermAnlG. Mit den letztgenannten Vermögensanlagen sind vor allem sog. Direktinvestments in Sachgüter gemeint. Eine bestimmte Regelungslücke soll dabei noch durch das FimanoG geschlossen werden („…Barausgleich gewähren oder in Aussicht stellen.“).

 

Darüber hinaus sind nach wie vor Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen Vermögensanlagen, solange sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind, Investmentvermögen im Sinne des KAGB darstellen oder als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG zu qualifizieren sind.

 

  1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 Genossenschaftsgesetzes sind nur noch dann von der Anwendung des VermAnlG auszunehmen, wenn für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird, § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 1a VermAnlG. Unterfallen provisionierte Genossenschaftsanteile indes dem VermAnlG, so ist für den Vertrieb ebenfalls eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO erforderlich.

 

  1. Gemäß § 5a VermAnlG müssen Vermögensanlagen nunmehr eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten aufweisen. Andernfalls kann die BaFin das öffentliche Angebot untersagen, § 18 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG.

 

  1. Gemäß § 5b VermAnlG sind Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen. Auch hier kann die Bundesanstalt das öffentliche Angebot untersagen, § 18 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG.

 

  1. Hinsichtlich der Billigung des Verkaufsprospekts durch die BaFin wurde die Kohärenz-Prüfung konkretisiert durch § 8 Abs. 1 S. 3 VermAnlG: Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden.

 

  1. Nach Maßgabe des durch das KleinAnlSchG neu eingeführten § 11a VermAnlG ist der Emittent einer Vermögensanlage nach Beendigung des öffentlichen Angebots verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Der Emittent hat die Tatsache vor der Zuleitung Bundesanstalt mitzuteilen, welche die Tatsache spätestens am dritten Werktag nach Eingang auf ihrer Internetseite bekannt macht.

 

  1. Die Gründe für die Untersagung des öffentlichen Angebots durch die BaFin wurden erheblich erweitert in § 18 Abs. 1 VermAnlG, beispielsweise um eine unzulässige Begriffsverwendung im Verkaufsprospekt (§ 7 Abs. 2 S. 3 VermAnlG), die unterbliebene Veröffentlichung eines Nachtrags (§ 11 Abs. 1 VermAnlG), die unterbliebene Erstellung des Informationsblatts (§ 13 VermAnlG).

 

  1. In § 12 VermAnlG werden Pflichten bei der Werbung für öffentlich angebotene Vermögenanlagen aufgestellt. Beispielsweise muss auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung hingewiesen, bestimmte Warnhinweise müssen erteilt und der Begriff „Fonds“ darf in der Werbung nicht verwendet werden. Die BaFin kann Arten der Werbung bei Missständen untersagen gemäß § 16 Abs. 1 VermAnlG.

 

  1. Gemäß § 24 Abs. 5 S. 1 VermAnlG kann die BaFin eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.

 

  1. Schwarmfinanzierungen (neudeutsch Crowdinvestments) sind von der Anwendung des VermAnlG weitgehend ausgenommen, vor allem von der Prospektpflicht und den damit zusammenhängenden Vorschriften. Dafür muss es sich um Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG handeln (partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder sonstige Anlagen) und darf der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigen gemäß § 2a Abs. 1 VermAnlG. Es sind jedoch noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

 

Die Schwarmfinanzierung darf ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die prüfen muss, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, der keine Kapitalgesellschaft ist, bestimmte Beträge nicht übersteigt, siehe § 2a Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 VermAnlG. Darüber hinaus darf der Emittent parallel keine Vermögensanlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG öffentlich anbieten bzw. muss diese vollständig getilgt sein.

 

  1. Für sämtliche Vermögensanlagen, die nicht von der Anwendbarkeit vieler Vorschriften des VermAnlG nach den Regelungen der §§ 2 bis 2d VermAnlG ausgenommen sind, gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts des VermAnlG (zum Verkaufsprospekt, dem Vermögensanlagen-Informationsblatt und der Information der Anleger, Werbung, Befugnisse der BaFin, Haftung).

 

Zu den Ausnahmen zählen nach wie vor Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000,00 Euro nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000,00 Euro je Anleger beträgt.

 

  1. Aus § 32 Abs. 1a VermAnlG ergibt sich, dass für öffentliche Angebote, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemacht wurden, ab dem 11. Juli 2016 die neue Fassung des VermAnlG gilt, wenn es bereits einen gebilligten Prospekt gab. Für Neuemissionen nach Inkrafttreten gilt die neue Fassung bzw. die Prospektpflicht bereits mit Inkrafttreten. Für Altemissionen, die noch keinen Prospekt hatten und partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG darstellen, gilt das VermAnlG ab dem  1. Januar 2016 gemäß § 32 Abs. 10 S. 2 VermAnlG.

 

  1. Finanzdienstleister, die bislang mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen vermittelt haben und diese Tätigkeit weiter ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO zu beantragen gemäß § 157 Abs. 5 S. 1 GewO. Soweit Direktinvestments mit § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfasst werden, ist ebenfalls eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO erforderlich.

 

  1. Im durch das KleinAnlSchG neu eingeführten § 4 Abs. 1a FinDAG wird der gesetzliche Auftrag der BaFin um den kollektiven Verbraucherschutz erweitert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Daniel Blazek

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein GbR

 

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