Fervet Invest GmbH-Michael Balda Insolvent

In dem Verfahren über den Antrag d.Fervet Invest GmbH, Glienbergweg 27, 17454 Zinnowitz, vertreten durch den
Geschäftsführer Michael Balda, geboren am 21.09.1954, Straße des Friedens 5, 14822 Borkheide
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 1086
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
IKK Nord, vertreten durch d. Vorstand, Blücherstraße 27c, 18055 Rostock, Gz.:
98814356/955
– antragstellende Gläubigerin –

Beschluss:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Folgeverfahren zu 91 IN 76/16
(Erledigungserkl. liegt vor) wird

Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann, Schillerstraße 18, 18055 Rostock
Telefon: 0381 45378585, Fax: 0381 45378599

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu
prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin
ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der
Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende
Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs.
1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der
schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
bestehen.

Der Schuldner wird auf folgendes hingewiesen:
Soweit er dem Sachverständigen den Zutritt zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen
verweigert, um diesen davon abzuhalten, dort erforderliche Nachforschungen zur
Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzustellen,
stellt dies grundsätzlich eine Behinderung der Arbeit des Sachverständigen dar.
Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,
zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

Das Gericht erwartet, dass das Gutachten in aller Regel innerhalb von 6 Wochen eine
geordnete und hinreichend aufgeschlüsselte geprüfte Übersicht über die
schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Art und Höhe
der Schulden gibt. Soweit es in Betracht kommt, sollten auch die zuständigen
Sozialversicherungsträger einschließlich der Berufsgenossenschaft und bei Grundbesitz
die genauen Grundbuchbezeichnungen ermittelt werden. Soweit der Gutachter einen
laufenden Geschäftsbetrieb vorfinden, soll er zugleich prüfen, ob die Schwellenwerte
für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses nach § 22a Abs. 1 InsO vorliegen oder
es sonst sachgerecht erscheint (§§ 22a Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO), einen
vorläufigen Gläubigerausschuß zu bestellen und nach Forderungsklassen als Mitglieder
geeignete Personen benennen.

Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 11.04.2016

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