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Insolvenz:Schafhäutle Reisemobile GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schafhäutle Reisemobile GmbH mit Sitz in Kirchheim am Neckar (Ernst-Ackermann-Straße 10, 74366 Kirchheim am Neckar; Registergericht Stuttgart, HRB 301040) hat das Amtsgericht Heilbronn (Az. 10 IN 563/26) am 04. Mai 2026 um 15:00 Uhr erste Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Das Unternehmen, vertreten durch die Geschäftsführer Sven Friedrich und Marco Sauter, hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage wurde ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Sebastian Mielke (Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart) bestellt. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob ausreichend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint.

Das Gericht hat angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zudem wurde der Schuldnerin untersagt, eigenständig über Bankkonten und offene Forderungen zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesen Bereichen liegt nun beim vorläufigen Insolvenzverwalter, der auch berechtigt ist, Forderungen einzuziehen und entsprechende Konten zu führen.

Parallel dazu wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen vorläufig gestoppt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits laufende Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt.

Auch Drittschuldner wurden verpflichtet, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Kreditinstitute müssen diesem Auskunft über bestehende Konten geben.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem als Sachverständiger eingesetzt, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen und eine Einschätzung zu den Insolvenzgründen sowie zu möglichen Sanierungsperspektiven abzugeben.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Heilbronn Beschwerde eingelegt werden.

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