Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 Kap 1/17

Beschluss

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

des

Dr. Manfred Oberreuther, Erhard-Kästner-Str. 12, 38304 Wolfenbüttel

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp Schmidt-Morsbach Neusel, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin,
Geschäftszeichen: 00676-14/raaw/racr

gegen

HCI Real Estate Asset Management GmbH, Herdentorsteinweg 7, 28195 Bremen,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Nörenberg Schröder, Valintinskamp 70,
20355 Hamburg,
Geschäftszeichen: PV/MH 1108-18

Beteiligte:

Susat GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Domstr. 15, 20095 Hamburg,

Nebenintervenientin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg,
Geschäftszeichen: KW/JK 15/93757

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter am Landgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Witt

am 25.09.2018 beschlossen:

I.

Zum Musterkläger gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapMuG wird bestellt:

Dr. Manfred Oberreuther, Erhard-Kästner-Str. 12, 38304 Wolfenbüttel, vertreten durch Rechtsanwälte Schirp Schmidt-Morsbach Neusel, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin.

II.

Musterbeklagte ist die:

HCI Real Estate Asset Management GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Marcus Strotkötter, Herdentorsteinweg 7, 28195 Bremen,

III.

Das Musterverfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 Kap 1/17 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen geführt.

IV.

Der Musterkläger und alle Beigeladenen erhalten Gelegenheit, den Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017 zum Az. 4 O 1585/14 bis zum 19.11.2018 zu begründen.

V.

Die Musterbeklagte sowie die Nebenintervenientin erhalten Gelegenheit, zum Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017 zum Az. 4 O 1585/14 sowie zum zu erwartenden weiteren Vortrag der Musterkläger und der Beigeladenen bis zum 07.01.2019 Stellung zu nehmen.

VI.

Belehrung gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 KapMuG über Form, Frist und Wirkung einer Anmeldung:

Ansprüche gegen die Musterbeklagte können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Bekanntmachung dieses Beschlusses im Musterverfahren schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.

Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.

das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3.

die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet,

4.

die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Der Anmelder muss sich bei der Anmeldung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Die Anmeldung führt nach § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB zur Hemmung der Verjährung für die in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

Gründe

1. Die Bestellung des Musterklägers beruht auf § 9 Abs. 2 S. 1 KapMuG. Die Grundlage der Bestimmung des Musterklägers ist maßgeblich, dass sich sämtliche Kläger auf Dr. Oberreuther als Musterkläger geeinigt haben (siehe § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KapMuG) und dass auch die Musterbeklagte sowie die Nebenintervenientin keine Einwendungen gegen diese Auswahl vorgetragen haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. Oberreuther als Musterkläger ungeeignet wäre (siehe § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KapMuG) und die unterschiedliche Anspruchshöhe (siehe § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KapMuG) fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.

Mit der Auswahl des Musterklägers sind alle übrigen Kläger kraft Gesetzes als Beigeladene an dem Verfahren beteiligt (§ 9 Abs. 3 KapMuG).

2. Gemäß § 10 Abs. 1 KapMuG sind nach der Auswahl des Musterklägers der Musterkläger, die Musterbeklagten und das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Nach § 10 Abs. 2 KapMuG ist über Form, Frist und Wirkungen einer Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 KapMuG zu belehren.

 

Dr. Böger                Dr. Kramer                Witt

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