Hamburg Trust Urteile

Erfolg für die Geschädigten der US-Immobilienfonds Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG und Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG, die häufig als Finest Selection 1 bzw. 2 bezeichnet werden. Das Landgericht Hamburg gab am 27.01.2017 den Klagen von Witt Rechtsanwälte für fünf Mandanten auf Schadensersatz statt und verurteilte zwei Gesellschaften aus dem Hause Hamburg Trust wegen Prospekthaftung.

Nach den Urteilen muss den Anlegern ihr gesamter Verlust ersetzt werden. Das beinhaltet auch die Anwaltskosten und die Erstattung eines Gewinns, der mit einer anderen Anlage erzielt worden wäre.

Prospekthaftung festgestellt

Das Landgericht Hamburg bestätigte mit seinen Urteilen die Bewertung von Witt Rechtsanwälte, dass in den betroffenen Prospekten eine Interessenkollision nicht offengelegt worden war. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über diese Interessenkollision hätte aus Sicht des Gerichts die Anleger von einer Beteiligung an Finest Selection 1 und 2 abgehalten. Daher sind die Gründungsgesellschafterinnen aus der Hamburg Trust Gruppe aufgrund einer Prospekthaftung zum Schadensersatz verpflichtet.

Interessenkollision nach Beteiligung von Albert Behler an Hamburg Trust Gruppe

Der CEO der Paramount Group Inc., Albert Behler, hatte Mitte 2009 über eine Holdinggesellschaft die Mehrheit an der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH übernommen. Die letztgenannte Gesellschaft hielt wiederum 100 % an weiteren Gesellschaften der Hamburg Trust Gruppe, die verschiedene Funktionen bei Finest Selsction 1 und 2 erfüllen sollten. Gleichzeitig war die Paramount Group Inc. bzw. ihre Tochtergesellschaften die wichtigsten Geschäftspartner von Finest Selsction 1 und 2.

In dieser Situation bestand aufgrund der Mehrheitsbeteiligung des CEO der Paramount Group Inc. zumindest die Gefahr, dass die Gesellschaften der Hamburg Trust Gruppe nicht die Interessen von Finest Selection 1 und 2 verfolgen, sondern die der Paramount Group Inc.. Dabei sollte laut den betroffenen Prospekten eine Gesellschaft der Hamburg Trust Gruppe u.a. die Tätigkeiten der Paramount Group Inc. mit einer unabhängigen Aufsicht und Qualitätskontrolle begleiten. Diese Unabhängigkeit stand aber nach der Beteiligung von Albert Behler infrage. Die fehlende Offenlegung dieser Beteiligung sah auch das Landgericht Hamburg daher als Prospektfehler an.

Mittlerweile haben sich die Beteiligungsverhältnisse zwar wieder geändert, aber das spielt für die Situation zum Zeitpunkt der Zeichnung der Fonds keine Rolle mehr.

Zunächst hatte sich die Gefahr einer Interessenkollision aus Sicht von Witt Rechtsanwälte vielmehr verwirklicht, da die Geschäftsführung von Finest Selection 1 und 2 die Interessen und Informationsansprüche der Anleger vernachlässigte, als die Paramount Group Inc. Entscheidungen zum Nachteil der beiden Fonds traf.

Eigene Schadensersatzansprüche kurzfristig prüfen lassen

Nach dem aktuellen Stand werden die Anleger von Finest Selection 1 und 2 schwere Verluste hinnehmen müssen. Daher sollten alle Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche zeitnah prüfen lassen. Witt Rechtsanwälte stehen dafür gerne zur Verfügung.

Die Urteile des LG Hamburg sind auf Anleger übertragbar, die sich ab Juni 2009 an Finest Selection 1 oder 2 beteiligt haben – möglicherweise auch auf etwas frühere Beteiligungen.

Nach Auffassung von Witt Rechtsanwälte verfügen aber auch Anleger, die vorher gezeichnet haben, aus anderen Gesichtspunkten über Schadensersatzansprüche. Darüber wurde bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/finest-selection-und-das-sollten-anleger-der-beiden-fonds-aus-dem-hause-hamburg-trust-wissen_070734.html

Das Landgericht Hamburg hat allerdings die Klagen von Witt Rechtsanwälte für drei Mandanten abgewiesen, die vor der Beteiligung von Albert Behler gezeichnet hatten, da es keine weiteren Prospektfehler feststellen wollte. Die Begründung dieser Urteile beruht aber nach der Überzeugung von Witt Rechtsanwälte auf überhöhten Anforderungen an die Prüfung eines Prospektes durch einen Anleger und sein Verständnis.

Das Landgericht wollte auf das Verständnis professioneller Anleger abstellen können, obwohl es sich bei allen Klägern um reine Privatanleger handelte. Es wurde verkannt, dass die Prospekte zumindest für Privatanleger irreführend sein mussten. Witt Rechtsanwälte erachten es daher für wahrscheinlich, dass eine Korrektur der Urteile durch das Oberlandesgericht Hamburg erreicht werden kann.

Daher sollten sich auch Anleger, die vor Juni 2009 gezeichnet haben, unbedingt über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.

In allen Fällen ist zu beachten, dass eine Verjährung der Schadensersatzansprüche mit dem 31.12.2017 drohen kann.

Witt Rechtsanwälte

 

 

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