Das Landgericht München I hat den ehemaligen Regensburger Oberbürgermeister Joachim W. wegen Vorteilsannahme in neun Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Vier Monate gelten wegen der langen Verfahrensdauer bereits als verbüßt.
Im Mittelpunkt des Prozesses standen verdeckte Parteispenden eines Regensburger Bauunternehmers. Nach Überzeugung des Gerichts flossen zwischen 2011 und 2014 insgesamt 326.700 Euro an den SPD-Ortsverein des Politikers – verteilt auf zahlreiche Einzelspenden knapp unterhalb der Veröffentlichungsgrenze von 10.000 Euro.
Zusammen mit bereits früher abgeurteilten Fällen ging es laut Gericht sogar um insgesamt 475.000 Euro.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass sich der Unternehmer mit den Zahlungen das Wohlwollen des damaligen Bürgermeisters und möglichen künftigen Oberbürgermeisters sichern wollte.
Besonders belastend wertete das Gericht dabei die Konstruktion der Spenden: Geld kam nicht nur direkt vom Unternehmer, sondern auch über Mitarbeiter und Familienangehörige.
Hinzu kamen laut Urteil kostenlose Leistungen bei der Renovierung zweier Immobilien des Angeklagten.
Der Vorsitzende Richter machte deutlich, dass es keine glaubhafte alternative Erklärung für die hohen Summen gebe. Ein erfahrener Unternehmer handle nicht aus „purem Altruismus“, hieß es sinngemäß.
Juristisch interessant: Für eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme musste laut Gericht keine konkrete Gegenleistung nachgewiesen werden. Es reiche aus, dass Spenden in Erwartung eines späteren politischen Wohlwollens angenommen würden.
Der Vorsitzende formulierte es ungewöhnlich direkt:
„Spenden, die auf bewusst heimliche Art und Weise erfolgen, nicht annehmen!“
Strafmildernd wirkten sich die lange Dauer des Verfahrens, die lange zurückliegenden Taten und die damalige Straffreiheit des Angeklagten aus.
Zu seinen Lasten wertete die Kammer dagegen die enorme Gesamtsumme sowie den langen Zeitraum der Vorgänge. Das Verhalten habe das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität politischer Amtsträger massiv beschädigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft können Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
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