Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Kreuzfahrtunternehmen eine klare Niederlage verpasst. Der Anbieter durfte einem Reisevermittler nicht verbieten, Provisionen teilweise an Kunden weiterzugeben.
Im Streit ging es um einen Dienstleister einer Finanzgruppe, der Reisen vermittelt und dabei Kundenbindungsprogramme mit Gutscheinen oder Bonuspunkten anbietet. Für vermittelte Kreuzfahrten erhielt das Unternehmen Provisionen vom Reiseveranstalter – und gab einen Teil davon an Kunden weiter.
Genau das wollte der Kreuzfahrtanbieter verhindern.
Im Agenturvertrag war festgelegt, dass ohne Zustimmung keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergegeben werden dürfen. Nachdem der Vermittler trotzdem Bonusprogramme nutzte, kündigte das Kreuzfahrtunternehmen 2018 den Vertrag.
Zu Unrecht, wie nun das OLG Düsseldorf entschied.
Das Gericht bestätigte damit ein früheres Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Die Richter sahen in dem Verbot der Provisionsweitergabe einen Verstoß gegen das Kartellrecht.
Besonders wichtig: Der Reisevermittler sei kein „echter“ Handelsvertreter, der eng in die Organisation des Kreuzfahrtunternehmens eingebunden wäre. Stattdessen handele er als eigenständiges Unternehmen und vermittle Reisen vieler verschiedener Anbieter.
Damit dürfe ihm die Weitergabe von Provisionen nicht untersagt werden.
Nach Auffassung des Gerichts verhindert ein solches Verbot den Preiswettbewerb und verstößt gegen europäisches und deutsches Kartellrecht.
Die Kündigung des Vertrags wurde deshalb für unwirksam erklärt. Zudem steht dem Reisevermittler dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG Düsseldorf nicht zu. Das Kreuzfahrtunternehmen kann allerdings noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung einlegen.
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