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EuGH-Urteil: Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen bei pflanzlichen Nahrungsergänzungsmitteln bleibt verboten

QuinceCreative (CC0), Pixabay
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Unternehmen dürfen weiterhin keine gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel machen – zumindest solange nicht, wie diese Aussagen nicht offiziell von der EU-Kommission geprüft und genehmigt wurden. Das betrifft zahlreiche beliebte Inhaltsstoffe wie Safranextrakt, Ginkgo oder Melonensaftextrakt.

Hintergrund ist ein Streitfall zwischen dem deutschen Unternehmen Novel Nutriology und dem Verband Sozialer Wettbewerb. Die Firma hatte ein Produkt mit Safranextrakt als „stimmungsaufhellend“ beworben und behauptet, der enthaltene Melonensaftextrakt könne „Stressgefühle und Erschöpfung reduzieren“. Der Verband klagte wegen Verstoßes gegen die sogenannte Health-Claims-Verordnung.

Pflanzliche Heilsversprechen bleiben vorerst tabu

Die Health-Claims-Verordnung von 2006 regelt klar, dass gesundheitsbezogene Aussagen in der Werbung nur dann erlaubt sind, wenn sie wissenschaftlich belegt und von der EU-Kommission genehmigt wurden. Für viele synthetische Stoffe – etwa Vitamine wie Biotin – existieren solche genehmigten Aussagen bereits. Anders sieht es bei pflanzlichen Inhaltsstoffen aus, den sogenannten Botanicals.

Obwohl für zahlreiche Pflanzenanwendungen Zulassungsanträge gestellt wurden, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) viele davon aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Nachweise abgelehnt. Die EU-Kommission hat daraufhin die Prüfung solcher Angaben ausgesetzt – eine Situation, die für viele Hersteller zum rechtlichen Graubereich wurde.

EuGH schafft nun Klarheit

Mit dem aktuellen Urteil schiebt der EuGH dem Unsicherheitszustand einen Riegel vor: Solange eine gesundheitsbezogene Aussage zu einem pflanzlichen Inhaltsstoff nicht ausdrücklich in der offiziellen EU-Liste zugelassen ist, bleibt die Bewerbung damit untersagt. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es eine explizite Sonderregelung gibt – was im konkreten Fall nicht gegeben war.

Auswirkungen auf die Branche

Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für die boomende Nahrungsergänzungsmittelbranche haben. Hersteller, die mit vermeintlich natürlichen Lösungen für Stress, Stimmung oder Gedächtnis werben, müssen ihre Produktbeschreibungen überdenken – oder fundierte wissenschaftliche Studien nachreichen, um die Aussagen doch noch auf die EU-Liste bringen zu lassen.

Bis dahin gilt: Pflanzliche Wirkversprechen in der Werbung bleiben in der EU tabu.

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