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Endlich!: BaFin plant Beschränkung des CFD-Handels

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Um Privatanleger zu schützen, beabsichtigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, CFDs) zu beschränken. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürften dann Privatkunden nicht mehr angeboten werden. Dazu hat die Aufsicht heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.

Bei finanziellen Differenzgeschäften mit einer Nachschusspflicht für Privatkunden hat die BaFin Bedenken im Hinblick auf den Anlegerschutz. Übersteigt nämlich die vom Privatkunden auszugleichende Differenz sein eingesetztes Kapital, muss er den Unterschiedsbetrag aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen. „Das Verlustrisiko ist bei CFDs mit Nachschusspflicht für den Anleger unkalkulierbar. Aus Verbraucherschutzgründen können wir das nicht akzeptieren“, erläutert Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Einschreiten der Aufsicht.

Das Verlustrisiko für den Anleger sei auch nicht wirksam durch das MarginCall-Verfahren oder durch Stop-Loss-Orders begrenzbar. So können die Kursausschläge eines Basiswerts innerhalb kürzester Zeit so hoch sein, dass dem CFD-Anbieter gar keine Zeit mehr bleibt, beim Anleger eine Nachzahlung zu seiner hinterlegten Sicherheitsleistung anzufordern (Margin Call). Dann wird dessen Position zwangsweise und unter Umständen verlustreich geschlossen. Anleger können sich auch mit Stop-Loss-Orders nicht verlässlich vor hohen Verlusten schützen. Der nächstverfügbare Kurs, zu dem eine solche Order normalerweise ausgeführt wird, weicht nämlich möglicherweise deutlich vom ursprünglich angestrebten Preis ab. Die vom Anleger auszugleichende Differenz kann dann das Vielfache seines eingesetzten Kapitals betragen.

Mit finanziellen Differenzgeschäften spekulieren Anleger auf die Kursentwicklung von Basiswerten. Dies können beispielsweise Indizes, Aktien, Rohstoffe, Währungspaare oder Zinssätze sein. Der Kapitaleinsatz ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Positive oder negative Kursänderungen des Basiswerts werden von einem CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Abweichung erhält der Anleger den Differenzbetrag, bei einer negativen muss er diesen ausgleichen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hatte zuletzt im Juli 2016 eine Investorenwarnung zu diesen Produkten ausgesprochen. Sie waren vor allem durch den sogenannten Franken-Schock Anfang 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Schweizerische Nationalbank hatte damals den Euro-Mindestkurs aufgehoben, und viele CFD-Anleger erlitten daraufhin durch Nachschusspflichten hohe Verluste.

Die geplante Allgemeinverfügung der BaFin ist auf deren Website veröffentlicht. Bis zum 20. Januar 2017 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

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