Das Amtsgericht Charlottenburg hat Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Berliner DKW Management GmbH angeordnet. Hintergrund ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger.
Der Beschluss wurde am 7. Juli 2026 um 14 Uhr wirksam. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist damit noch nicht eröffnet. Zunächst soll geprüft werden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Die DKW Management GmbH hat ihren Sitz in der Lietzenburger Straße 99 in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 222628 eingetragen. Als Geschäftsführer werden Michael Lorz und Jan-Pascal Prick geführt.
Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters
Nach der Entscheidung des Insolvenzgerichts darf die Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Dr. Schulte-Kaubrügger übernimmt jedoch nicht die allgemeine Geschäftsführung des Unternehmens.
Seine Aufgabe besteht zunächst darin, die wirtschaftliche Situation zu überwachen sowie das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem soll er untersuchen, ob genügend Mittel vorhanden sind, um ein reguläres Insolvenzverfahren zu finanzieren.
Besonders weitreichend sind die gerichtlichen Anordnungen zu den Bankkonten und offenen Forderungen der Gesellschaft. Der DKW Management GmbH wurde untersagt, selbst über ihre Konten und Außenstände zu verfügen. Die entsprechende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Dieser darf Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einziehen, eingehende Zahlungen entgegennehmen und dafür ein gesondertes Konto einrichten. Die kontoführenden Banken müssen ihm die erforderlichen Auskünfte erteilen.
Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter
Kunden, Geschäftspartner oder andere Schuldner der DKW Management GmbH dürfen offene Beträge nach dem Gerichtsbeschluss nicht mehr direkt an das Unternehmen zahlen. Sie sollen ihre Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen.
Bereits laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft werden vorläufig eingestellt. Neue Vollstreckungen sowie die Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen sind zunächst untersagt. Ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliches Vermögen betreffen.
Einsicht in Bücher und Geschäftsräume
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Geschäftsführung muss ihm Einsicht in Bücher, Verträge und sonstige Geschäftsunterlagen gewähren.
Auf Verlangen sind die Unterlagen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herauszugeben. Zudem muss die Gesellschaft sämtliche Auskünfte erteilen, die zur Sicherung einer möglichen späteren Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Entscheidung über Verfahren steht noch aus
Mit dem Beschluss hat das Amtsgericht zunächst den wirtschaftlichen Status quo gesichert. Ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, hängt nun insbesondere vom Ergebnis der Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab.
Dabei wird unter anderem untersucht, welche Vermögenswerte vorhanden sind, welche Verbindlichkeiten bestehen und ob die voraussichtlichen Verfahrenskosten gedeckt werden können. Erst danach entscheidet das Gericht über die formelle Eröffnung oder eine mögliche Abweisung des Antrags.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere die Schuldnerin sowie unter bestimmten Voraussetzungen ihre Gläubiger.
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