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OVG NRW: Mindestgebühr erfordert keine gesonderte Ermessensbegründung

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Setzt eine Behörde bei einer Rahmengebühr lediglich den vorgesehenen Mindestbetrag fest, muss sie ihr Ermessen nicht gesondert ausüben oder ausführlich begründen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. Juli 2026 entschieden.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Der Kläger hatte vom nordrhein-westfälischen Justizministerium Auskunft darüber verlangt, welche Kosten dem Ministerium im Jahr 2021 durch den Erwerb von Printmedien entstanden waren.

Für die Bearbeitung setzte das Ministerium eine Verwaltungsgebühr von zehn Euro fest. Der einschlägige Gebührenrahmen reichte von zehn bis 500 Euro.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hob den Gebührenbescheid zunächst auf. Es war der Auffassung, das Ministerium habe das ihm zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Gebühr nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung und wies die Klage ab. Nach Auffassung des 9. Senats war der Gebührenbescheid rechtmäßig.

Grundsätzlich müsse eine Behörde bei einer Rahmengebühr erkennen lassen, anhand welcher Kriterien sie die konkrete Höhe bestimmt habe. Dabei könne sie insbesondere den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und den Fall als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich einordnen. Eine genaue Berechnung des Aufwands sei nicht erforderlich; eine nachvollziehbare Schätzung genüge.

Diese Anforderungen gelten nach dem Beschluss jedoch nur, wenn die Gebühr oberhalb des Mindestbetrags festgesetzt wird. Entscheidet sich die Behörde ausschließlich für die untere Grenze des Gebührenrahmens, besteht kein weiterer Spielraum nach unten.

Das sogenannte Rahmenermessen betreffe deshalb nur die Festsetzung eines Betrags oberhalb der Mindestgebühr. Wird lediglich der Mindestbetrag verlangt, könne bereits grundsätzlich kein Fehler bei der Ermessensausübung vorliegen.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Der Kläger kann dagegen noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 9 A 796/26. Die Vorinstanz war das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 15 K 616/22.

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