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d.i.i. 303 Immobilien GmbH & Co. KG: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 10 IN 324/26

Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der d.i.i. 303 Immobilien GmbH & Co. KG eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss wurde am 27. Juli 2026 um 8.38 Uhr erlassen.

Das Unternehmen hat seinen Sitz in der Klingholzstraße 7 in Wiesbaden und ist beim Amtsgericht Wiesbaden unter der Handelsregisternummer HRA 11233 eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch die PII Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Thomas Rittmeister von der Kanzlei Reimer Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.

Verfügungen nur noch mit Zustimmung

Nach dem Gerichtsbeschluss sind Verfügungen der d.i.i. 303 Immobilien GmbH & Co. KG nur noch wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. Die Geschäftsführung kann damit nicht mehr uneingeschränkt über das Vermögen der Gesellschaft verfügen.

Schuldner des Unternehmens werden ausdrücklich aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu leisten. Wer der Gesellschaft Geld schuldet, sollte deshalb vor einer Zahlung prüfen, welche Vorgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten.

Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. In dieser Phase soll insbesondere geprüft werden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, ob ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist und welche Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens erforderlich sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter verschafft sich üblicherweise einen Überblick über die wirtschaftliche Lage, bestehende Forderungen, Verbindlichkeiten, Verträge und Vermögenswerte. Erst anschließend entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens.

Aus dem veröffentlichten Beschluss geht nicht hervor, wer den Insolvenzantrag gestellt hat, welche konkreten wirtschaftlichen Ursachen dem Verfahren zugrunde liegen oder wie hoch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind.

Beschwerde innerhalb von zwei Wochen möglich

Die Entscheidung kann vom antragstellenden Unternehmen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dieses Rechtsmittel auch Gläubigern offen, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens bestreiten.

Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Sie ist beim Amtsgericht Wiesbaden einzulegen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Gericht: Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen: 10 IN 324/26
Beschlussdatum: 27. Juli 2026
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Reimer Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

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