Manchmal braucht es in Deutschland Gerichte, um dem Staat zu erklären, was Grundrechte sind.
Diesmal traf es die sächsische Landesregierung beziehungsweise die Landesdirektion Sachsen. Die wollte dem Straßenfest des CSD Dresden kurzerhand die Eigenschaft als Versammlung aberkennen. Aus einer politisch geschützten Veranstaltung sollte plötzlich eine Art überdimensioniertes Stadtfest werden.
Das Problem dabei: Der CSD sah das anders. Und das Oberverwaltungsgericht am Ende auch.
Während man in den Amtsstuben offenbar zu der Erkenntnis gekommen war, dass tausende Menschen, die für Gleichberechtigung, Akzeptanz und gegen Diskriminierung demonstrieren, eigentlich nur ein verlängertes Unterhaltungsprogramm veranstalten, kam das Gericht zu einer erstaunlich revolutionären Feststellung:
Politische Botschaften bleiben politische Botschaften – auch wenn dabei Musik läuft und Menschen gute Laune haben.
Eine bemerkenswerte Erkenntnis im Jahr 2026.
Nach dieser Logik müsste man sonst auch Wahlkampfveranstaltungen den Versammlungsstatus entziehen. Schließlich gibt es dort häufig Musik, Würstchen und Menschen, die sich besser fühlen wollen.
Besonders interessant ist die Argumentation der ersten Instanz gewesen. Dort wurde sinngemäß festgestellt, beim CSD stehe vor allem das „Zurschaustellen eines Lebensgefühls“ im Vordergrund.
Das wirft natürlich Fragen auf.
Seit wann endet die Versammlungsfreiheit eigentlich dort, wo Menschen sichtbar werden?
Und wie viele politische Demonstrationen würden noch übrig bleiben, wenn man jede Veranstaltung verbietet, bei der Teilnehmer ein Lebensgefühl zeigen?
Die Bauern mit ihren Traktoren? Lebensgefühl.
Fußballfans auf Fanmärschen? Lebensgefühl.
Gewerkschaften am 1. Mai? Lebensgefühl.
Politiker auf Parteitagen? Teilweise sogar sehr ausgeprägtes Lebensgefühl.
Das Oberverwaltungsgericht entschied deshalb erfreulich bodenständig und erinnerte daran, dass die Versammlungsfreiheit nicht davon abhängt, ob eine Demonstration geschniegelt, geschniegelt-plus oder bunt daherkommt.
Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Anfeindungen, Gegendemonstrationen und rechtsextremer Einschüchterungsversuche wäre alles andere auch ein fragwürdiges Signal gewesen.
So bleibt als Fazit:
Der CSD Dresden darf stattfinden.
Die Versammlungsfreiheit gilt weiterhin.
Und die Landesregierung hat von den Richtern eine kleine Auffrischungsstunde in Sachen Grundgesetz erhalten.
Manchmal ist der Rechtsstaat eben wie ein Lehrer, der nach der Klassenarbeit den Rotstift zückt und freundlich anmerkt:
„Bitte noch einmal nachlesen – Thema Grundrechte wurde offenbar nicht vollständig verstanden.“
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