Corona: Deliktische Haftung von Veranstaltern von Weihnachtsmärkten

Gerade in Zeiten der Pandemie besteht für Veranstalter von Weihnachtsmärkten die besondere Pflicht, sich auch im öffentlichen Interesse richtig zu verhalten.

Wer als Veranstalter bewusst ignoriert, dass die Verwaltung sich schützend vor die Bürger und Besucher von Weihnachtsmärkten stellen muss und beispielsweise notwendige Genehmigungen nicht einholt, gleichzeitig aber auch Gelder auf Verträge mit Pächtern einnimmt, muss sich nicht nur die Frage nach vertraglichen Rückabwicklungsansprüchen stellen für den Fall, dass die geplante Veranstaltung deshalb nicht zu Stande kommt.

Möglicherweise kommt auch eine deliktische Haftung gegenüber den Geschädigten Standbetreibern in Betracht. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, wovon der Veranstalter bereits im Vorfeld Kenntnis hatte und wovon nicht, wo er sich ggfls. nur fahrlässig verhält oder gar vorsätzlich.

Des Weiteren stellt sich in solchen Konstellationen die Frage, ob überhaupt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zum tragen kommen könnten. Denn diese dürften der Systematik nach nur dann einschlägig sein, wenn es sich um eine laufende, rechtmäßig genehmigte Veranstaltung handelt, die wegen der Pandemie seitens der zuständigen Behörde abgesagt werden muss. Ist eine Veranstaltung aber von vornherein nicht genehmigungsfähig, wäre sie also rechtswidrig, würde das einen Erstattungsanspruch konterkarieren.

Fachanwalt Daniel Blazek aus Bielefeld und Rechtsanwalt Mike Rasch aus Radebeul haben bereits Erfahrungen in der Beratung einschlägiger Betreiber und Veranstalter. Sie sehen in solchen Konstellationen durchaus den Bedarf für geschädigte Betreiber und Pächter, die möglichen Ansprüche zum Ausgleich des erlittenen Schadens zu überprüfen.

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