Das Bundesverwaltungsgericht wird sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob anerkannte Flüchtlinge nach Griechenland zurückgeführt werden dürfen. Hintergrund sind zwei sogenannte Tatsachenrevisionen, die auf Grundlage einer seit Anfang 2023 geltenden Regelung des Asylgesetzes eingelegt wurden.
Bei den beiden Verfahren geht es um syrische Staatsangehörige im Alter von 21 und 23 Jahren, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte ihre in Deutschland gestellten Asylanträge deshalb als unzulässig abgelehnt und ihre Rückführung nach Griechenland angeordnet. Die Klägerinnen scheiterten sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Uneinigkeit der Oberverwaltungsgerichte
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kam zu dem Ergebnis, dass den beiden jungen, gesunden und arbeitsfähigen Frauen bei einer Rückkehr nach Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Damit seien die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht erfüllt.
Gleichzeitig ließ das Gericht jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Grund dafür ist eine unterschiedliche Bewertung der Lage in Griechenland durch verschiedene Oberverwaltungsgerichte. Während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Rückführungen in den vorliegenden Fällen für zulässig hält, kommt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu einer abweichenden Einschätzung der Situation alleinstehender, anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland.
Ziel: Einheitliche Rechtsprechung
Möglich werden solche sogenannten Tatsachenrevisionen durch § 78 Absatz 8 Asylgesetz, der seit dem 1. Januar 2023 gilt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Bewertungen der allgemeinen Lage in Herkunfts- oder Zielstaaten durch verschiedene Oberverwaltungsgerichte vereinheitlichen kann.
Mit den nun anhängigen Verfahren dürfte das Bundesverwaltungsgericht erneut Leitlinien zur Frage entwickeln, unter welchen Voraussetzungen anerkannte Flüchtlinge nach Griechenland zurückgeführt werden können. Die Entscheidungen könnten weitreichende Bedeutung für zahlreiche vergleichbare Asylverfahren in Deutschland haben.
Die Verfahren werden beim Bundesverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen BVerwG 1 C 13.26 und BVerwG 1 C 14.26 geführt.
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