Der Bundesgerichtshof hat im Streit um die gemeinsame Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg eine wichtige Entscheidung getroffen. Der Kartellsenat hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf, mit dem das Land Baden-Württemberg wegen des sogenannten Rundholz-Kartells dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden war. Das Verfahren muss nun vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage eines Inkassodienstleisters, der aus abgetretenem Recht von 36 Sägewerksunternehmen gegen das Land Baden-Württemberg vorgeht. Gefordert werden mindestens 270 Millionen Euro Schadensersatz sowie Zinsen in Höhe von rund 203 Millionen Euro und weitere laufende Zinsen. Die Klägerseite macht geltend, dass Sägewerke durch kartellrechtswidrige Strukturen beim Rundholzverkauf geschädigt worden seien.
Im Zentrum steht die frühere Praxis der baden-württembergischen Landesforstverwaltung. Über Jahrzehnte wurden erhebliche Mengen an Nadel-Rundholz gebündelt vermarktet. Dabei wurden Holzmengen aus Staatswald, Körperschaftswald und Privatwald zu einem einheitlichen Angebot zusammengeführt und zu einem einheitlichen Preis verkauft. Nach den Angaben des Bundesgerichtshofs betraf dies jedenfalls den Zeitraum von 1978 bis Ende August 2015.
Kartellrechtlich brisant war diese Konstruktion, weil die Landesforstverwaltung nicht nur Holz aus dem landeseigenen Staatswald vermarktete, sondern auch Holz aus kommunalem und privatem Waldbesitz. Grundlage waren Vereinbarungen mit privaten und kommunalen Waldbesitzern, wonach das Land deren Rundholz zu den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkaufen sollte.
Das Bundeskartellamt hatte sich bereits früher mit der Rundholzvermarktung befasst. 2008 gab das Land Verpflichtungszusagen ab, die später für bindend erklärt wurden. Nach erneuten Ermittlungen erließ das Bundeskartellamt 2015 eine Abstellungsverfügung. Diese wurde jedoch später vom Bundesgerichtshof aufgehoben.
Im Zivilverfahren hatte das Landgericht Stuttgart die Klage zunächst insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah dagegen einen großen Teil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach als gerechtfertigt an. Gegen diese Entscheidung gingen sowohl die Klägerseite als auch das Land Baden-Württemberg in Revision.
Der Bundesgerichtshof stellte nun zunächst klar, dass die Klägerin grundsätzlich berechtigt ist, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Insbesondere sah der BGH keine unzulässige strukturelle Interessenkollision.
Zugleich bestätigte der BGH wichtige kartellrechtliche Grundannahmen des Berufungsgerichts. Das Land Baden-Württemberg und die beteiligten Gemeinden hätten beim Holzverkauf als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts gehandelt. Auch die gebündelte Rundholzvermarktung durch die Landesforstverwaltung durfte grundsätzlich als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen dem Land und den beteiligten Kommunen eingeordnet werden.
Entscheidend ist jedoch: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reichten die bisherigen Feststellungen nicht aus, um bereits von einer kartellrechtswidrigen Wettbewerbsbeeinträchtigung auszugehen. Das Oberlandesgericht habe nicht genügend festgestellt, welchen konkreten Inhalt und welches Ausmaß die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Forstbehörden und kommunalen Waldbesitzern hatten. Auch der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang sei nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Genau daran hängt die weitere Bewertung. Es muss geprüft werden, ob ohne die gemeinsame Vermarktung tatsächlich mehr Wettbewerb möglich gewesen wäre. Ebenso muss untersucht werden, ob es möglicherweise lediglich zu einer Verringerung des Holzangebots gekommen wäre, weil kommunale Waldbesitzer ihr Holz ohne die Unterstützung der Landesforstverwaltung gar nicht geschlagen und vermarktet hätten.
Auch bei der Frage des Schadens sieht der Bundesgerichtshof weiteren Aufklärungsbedarf. Die bisherigen Feststellungen reichten nicht aus, um anzunehmen, dass Mitarbeiter der Landesforstverwaltung vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hätten, dass die behaupteten Holzbezüge überwiegend tatsächlich stattgefunden hätten und dass die gebündelte Vermarktung mit Wahrscheinlichkeit zu einem Preisaufschlag und damit zu einem Schaden der Sägewerksunternehmen geführt habe.
Damit ist der Rechtsstreit keineswegs beendet. Das Oberlandesgericht Stuttgart muss nun erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für Schadensersatz tatsächlich vorliegen. Dabei wird es genauer feststellen müssen, wie die Rundholzvermarktung konkret organisiert war, welche Vereinbarungen bestanden, welche Auswirkungen sie auf den Wettbewerb hatten und ob den Sägewerken dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
Die Entscheidung ist für Kartellschadensersatzverfahren bedeutsam. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass selbst bei langjährigen Marktstrukturen und behördlicher Vorbefassung nicht automatisch von einem ersatzfähigen Kartellschaden ausgegangen werden darf. Entscheidend bleiben konkrete Feststellungen zum Verhalten, zur Wettbewerbswirkung, zum Verschulden und zum Schaden.
Für das Land Baden-Württemberg bedeutet das Urteil zunächst eine Entlastung, aber keinen endgültigen Sieg. Für die klagenden Sägewerke beziehungsweise den Inkassodienstleister bleibt die Möglichkeit bestehen, ihre Ansprüche weiterzuverfolgen. Das Verfahren geht nun zurück nach Stuttgart – mit deutlich erhöhten Anforderungen an die tatsächliche Aufklärung.
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