Bestellung eines Notgeschäftsführers

Es kommt in der Praxis vereinzelt vor, dass die Vertretung bei einer Gesellschaft unklar ist, so dass eine Beurteilung gerechtfertigt sein kann, wonach der Gesellschaft ein Geschäftsführer im Rechtssinne fehlt. Dann ist die Bestellung eines Notgeschäftsführers besonders in solchen Fällen dringlich, wo die Gesellschaft in Dauerschuldverhältnissen steht, auf regelmäßige Zahlungsflüsse über Konten angewiesen ist und nicht ernsthaft erwartet werden kann, dass die Gesellschafter in absehbarer Zeit eine Einigung über die Vertretung der Gesellschaft erzielen werden.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH richtet sich aufgrund einer fehlenden Vorschrift im GmbHG nach § 29 BGB als Norm des allgemeinen Korporationsrechtes. Das GmbHG enthält eine dem § 85 AktG entsprechende Norm nämlich nicht. Nach § 29 BGB ist ein Notgeschäftsführer zu bestellen, falls es an einem erforderlichen Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall vorliegt (z.B. Dauerschuldverhältnisse sind zu erfüllen oder regelmäßige Zahlungsflüsse über Geschäftskonten sind abzuwickeln). Hinzutreten muss der Umstand, wonach der Gesellschaft oder einem der Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung ein Schaden drohen oder eine für die Gesellschaft alsbald notwendige Handlung nicht vorgenommen werden kann, die Gesellschaftsorgane selbst aber nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen. Das zuständige Registergericht darf sich in solchen Fällen in einen Streit der Gesellschafter nicht einmischen. Das Notbestellungsverfahren ist für Fälle des Vorliegens der vorstehend beschriebenen Erfordernisse eröffnet, wenn es um einen Streit zwischen Gesellschafter Geschäftsführern z. B. in einer 2-Personen-GmbH mit wechselseitigen Abberufungs- und Ausschließungsbeschlüssen geht, sich die Streitigkeit zwischen den Gesellschaftern mithin nicht auf die Besetzung der Geschäftsführerpositionen beschränkt, sondern diese untereinander einen umfassenden sehr weitreichenden ihre Gesellschafterstellung betreffenden Streit beinhaltet.

Sind die Voraussetzungen erfüllt und rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung, dass der Gesellschaft ein Geschäftsführer im Rechtssinne fehlt, so kann auf Antrag ein Notgeschäftsführer durch das Registergericht für die Gesellschaft bestellt werden.

PRAXISHINWEIS

§ 29 BGB ist auf alle juristischen Personen des Privatrechts anwendbar, sofern nicht im Recht des jeweiligen Verbands eine Sondervorschrift existiert. Es entspricht der überwiegenden herrschenden Meinung, wonach § 29 BGB im Recht der GmbH, der Genossenschaft und der KGaA anwendbar ist. Dies gilt nur nicht für eine AG, da § 85 AktG eine spezielle Regelung darstellt. Unerheblich für die Anwendbarkeit des § 29 BGB ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit sich der betreffende Verband bzw. die Gesellschaft noch im werbenden Zustand oder bereits in der Liquidation befindet.

Rechtsanwalt Frank-Thoralf Hager
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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