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Bundesregierung plant Einführung eines Wettbewerbsregisters

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Die Bundesregierung hat jüngst den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters erarbeitet. Flankierend zum am 18.04.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts, soll damit der faire Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen weiter verbessert und die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität effektiver werden.

Nach dem geltenden Vergaberecht sind öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung zu prüfen, ob auf Bieterseite Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausschluss hat bspw. dann zu erfolgen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist. Für Vergabestellen war es bislang schwierig zu prüfen, ob bei einem Bieter derartige Ausschlussgründe vorlagen.

Um die Erkenntnismöglichkeiten der Vergabestellen zu verbessern, soll auf Bundesebene beim Bundeskartellamt ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen eingerichtet werden. In das Register werden Unternehmen eingetragen, zu denen Erkenntnisse über ihnen zuzurechnende Straftaten oder andere schwerwiegende Rechtsverstöße, die Gründe für einen Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren darstellen, vorliegen.

Eintragungsrelevante Delikte sind neben klassischen Wirtschaftsstraftaten wie Korruptionsdelikten und Geldwäsche insbesondere Verstöße gegen Wettbewerbsrecht, Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben, Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und das Mindestlohngesetz.

PRAXISHINWEIS

Während es durch die fehlenden Erkenntnismöglichkeiten der Vergabestellen bislang möglich war, trotz des Vorliegens von Ausschlussgründen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu profitieren, wird dies mit der Einführung eines solchen Registers deutlich schwieriger. Das Vergaberecht sieht aber auch im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes die Möglichkeit der Selbstreinigung vor. Unter bestimmten Umständen kann der öffentliche Auftraggeber danach trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes vom Ausschluss absehen. Gerne beraten wir Sie, welche Maßnahmen dazu notwendig sind.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich

 

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