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BaFin warnt vor Geldermann Advisors – Zweifel an angeblicher SEC-Registrierung

Pacholek-cz (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 3. Juli 2026 eine Warnung vor den Internetseiten geldermannadvisors.com sowie dem dazugehörigen Kundenbereich geldermannadvisors.cc veröffentlicht. Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht werden über die Plattformen ohne die erforderliche Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.

Nach Angaben der BaFin tritt der Betreiber unter der Bezeichnung Geldermann Advisors LLC auf. Als Unternehmenssitze werden auf der Website Freiburg in der Schweiz sowie New York in den USA genannt. Darüber hinaus wirbt das Unternehmen mit einer angeblichen Registrierung bei der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission).

Die BaFin stellt jedoch klar, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Eine entsprechende Registrierung bei der SEC besteht nach den Erkenntnissen der Aufsichtsbehörde nicht.

Erlaubnis für Finanzdienstleistungen erforderlich

Wer in Deutschland Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin. Nach den Feststellungen der Behörde liegt eine solche Zulassung im vorliegenden Fall nicht vor.

Verbraucher sollten daher besondere Vorsicht walten lassen und vor einer Geldanlage überprüfen, ob ein Anbieter tatsächlich über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen verfügt. Hierfür stellt die BaFin ihre öffentlich zugängliche Unternehmensdatenbank zur Verfügung.

Warnung vor Anlagebetrug

Die aktuelle Warnung reiht sich in eine Vielzahl von Maßnahmen der BaFin gegen unerlaubt tätige Finanzanbieter ein. Insbesondere im Bereich des Online-Handels mit Finanzinstrumenten und Kryptowerten nutzen unseriöse Anbieter häufig professionell gestaltete Internetauftritte und werben mit vermeintlichen internationalen Zulassungen oder Aufsichtsregistrierungen, um Vertrauen bei Anlegern zu schaffen.

Die BaFin weist darauf hin, dass ihre Veröffentlichung auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) basiert und Anleger entsprechende Angebote sorgfältig prüfen sollten, bevor sie Kapital investieren.

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