Ein Interview mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann über Bilanzfehler, mögliche Haftungsfragen und die Folgen für Anleger
Die Finanzaufsicht BaFin hat den offengelegten Jahresabschluss 2023 der Epigenomics AG als fehlerhaft eingestuft. Konkret geht es um Bewertungsfragen nach einem Tauschgeschäft mit der New Day Diagnostic LLC, unzureichend nachgewiesene Anschaffungskosten sowie fehlerhafte Ausweis- und Anhangangaben. Für Aktionäre wirft das erhebliche Fragen auf: Wie schwer wiegt die Rüge? Drohen Schadensersatzansprüche? Und was sollten Anleger jetzt tun? Darüber haben wir mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann gesprochen.
Herr Linnemann, die BaFin spricht von einem fehlerhaften Jahresabschluss 2023 der Epigenomics AG. Wie alarmierend ist das aus Sicht von Aktionären?
Eine solche Fehlerbekanntmachung ist für Aktionäre definitiv ernst zu nehmen. Es handelt sich nicht um eine bloße formale Beanstandung, sondern um einen festgestellten Rechnungslegungsverstoß durch die BaFin. Wenn wesentliche Bilanzpositionen – wie hier bei der Bewertung eines erhaltenen Anteils und bei der Verbuchung eines Ertrags – nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurden, dann betrifft das unmittelbar die Aussagekraft des Jahresabschlusses. Für Aktionäre bedeutet das: Die Grundlage, auf der Investitionsentscheidungen getroffen wurden, war möglicherweise unzutreffend oder zumindest unvollständig.
Was ist aus juristischer Sicht der Kern des Problems?
Der Kern liegt darin, dass Epigenomics bei einem Tauschgeschäft offenbar nicht nach den handelsrechtlichen Tauschgrundsätzen bilanziert hat. Das Unternehmen hat Vermögensgegenstände verkauft und dafür Anteile an der Erwerbergesellschaft plus eine Barzahlung erhalten. In so einem Fall müssen die tatsächlichen Zeitwerte sauber ermittelt und dokumentiert werden. Genau das scheint laut BaFin nicht passiert zu sein. Stattdessen wurde offenbar einfach ein vertraglich genannter Mindestwert angesetzt. Das kann bilanziell problematisch sein, weil dadurch sowohl der Wertansatz der Beteiligung als auch der ausgewiesene Ertrag fragwürdig werden.
Die BaFin nennt konkret rund 2,3 Millionen Euro bei den Anschaffungskosten und rund 3,9 Millionen Euro beim sonstigen betrieblichen Ertrag. Warum ist das für Anleger so relevant?
Weil solche Beträge bei einem Unternehmen wie Epigenomics erheblich sind. Wenn ein „sonstiger betrieblicher Ertrag“ in Millionenhöhe nicht belastbar nachgewiesen werden kann, kann das das Bild der wirtschaftlichen Lage deutlich verzerren. Anleger schauen auf Eigenkapital, Vermögenslage, Ergebnisentwicklung und Fortführungsfähigkeit. Wenn diese Kennzahlen auf fehlerhaften oder zumindest nicht ausreichend belegten Annahmen beruhen, kann das zu Fehlentscheidungen am Kapitalmarkt führen.
Heißt das automatisch, dass Aktionäre Schadensersatz verlangen können?
Automatisch nicht. Eine BaFin-Fehlerfeststellung ist noch kein automatischer Schadensersatzanspruch. Aber sie kann ein sehr wichtiges Indiz sein. Entscheidend ist am Ende, ob Anleger aufgrund des fehlerhaften Jahresabschlusses eine Anlageentscheidung getroffen oder beibehalten haben und ob ihnen dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist. Dann kommen grundsätzlich kapitalmarktrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Haftungsfragen in Betracht – etwa gegen Organmitglieder oder in besonderen Konstellationen auch gegen weitere Beteiligte. Das muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.
Welche Ansprüche kommen theoretisch in Betracht?
Denkbar sind insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation oder wegen Pflichtverletzungen von Vorstand und gegebenenfalls Aufsichtsrat. Wenn sich herausstellt, dass ein fehlerhafter Abschluss pflichtwidrig aufgestellt oder veröffentlicht wurde und Anleger hierdurch Vermögensschäden erlitten haben, kann das haftungsrechtlich relevant werden. In der Praxis hängt sehr viel davon ab, ob sich Kausalität und Schaden nachweisen lassen. Das ist oft der schwierigste Punkt.
Ist die BaFin-Feststellung für ein mögliches Vorgehen von Aktionären hilfreich?
Ja, sie ist zumindest ein wichtiger Anknüpfungspunkt. Die BaFin hat den Fehler öffentlich festgestellt und begründet. Das stärkt die Position von Aktionären, weil damit eine staatliche Aufsichtsbehörde offiziell sagt: Dieser Jahresabschluss war in relevanten Punkten fehlerhaft. Das ersetzt zwar keine individuelle Anspruchsprüfung, aber es nimmt Anlegern die erste Hürde, nämlich überhaupt darzulegen, dass etwas bilanziell nicht stimmt.
Was sollten Aktionäre jetzt konkret tun?
Zunächst sollten sie Ruhe bewahren, aber ihre Unterlagen sichern. Dazu gehören Kaufabrechnungen, Depotauszüge, Unternehmensmitteilungen, Ad-hoc-Mitteilungen und natürlich der betroffene Jahresabschluss. Wichtig ist außerdem zu dokumentieren, wann Aktien gekauft oder gehalten wurden und auf welcher Informationsbasis. Wer einen nennenswerten Verlust erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob ein Zusammenhang mit der fehlerhaften Rechnungslegung besteht. Außerdem sollte man mögliche Verjährungsfristen im Blick behalten.
Droht der Gesellschaft selbst noch mehr als nur ein Reputationsschaden?
Ja. Eine Fehlerbekanntmachung kann erhebliche Folgewirkungen haben. Zum einen reputativ – gerade bei einem ohnehin angeschlagenen oder umstrukturierten Unternehmen ist Vertrauen ein zentrales Gut. Zum anderen kann sie Druck auf Organe, Abschlussprüfer und weitere Beteiligte erhöhen. Auch Folgeprüfungen, Korrekturen, mögliche Sonderprüfungen oder gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen sind nicht ausgeschlossen. Für den Kapitalmarkt ist so eine Veröffentlichung immer ein Warnsignal.
Wie bewerten Sie den Umstand, dass auch Ausweisfragen – also Beteiligung statt Wertpapier des Anlagevermögens und falsche Zuordnung einer Forderung – beanstandet wurden?
Das wirkt auf den ersten Blick technischer, ist aber keineswegs belanglos. Solche Ausweisfehler betreffen die Transparenz des Abschlusses. Für Investoren macht es einen Unterschied, wie ein Vermögenswert bilanziell eingeordnet wird. Die Klassifizierung sagt etwas über wirtschaftliche Funktion, Haltedauer und Risikoprofil aus. Wenn mehrere Punkte gleichzeitig beanstandet werden – Bewertung, Ertragsrealisierung, Ausweis und Anhang – dann ergibt sich ein Gesamtbild, das für Anleger kritisch ist.
Ihr Fazit für betroffene Epigenomics-Aktionäre?
Die BaFin-Mitteilung sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen. Sie bedeutet nicht automatisch, dass jeder Aktionär Ansprüche durchsetzen kann. Aber sie zeigt klar, dass der Jahresabschluss 2023 in wesentlichen Punkten nicht ordnungsgemäß war. Wer investiert ist oder aufgrund dieser Zahlen investiert war und Verluste erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob rechtliche Schritte sinnvoll sind. Für Aktionäre ist das vor allem eines: ein deutliches Warnsignal, dass die veröffentlichte Finanzberichterstattung möglicherweise kein verlässliches Bild der tatsächlichen Lage vermittelt hat.
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