Amtsgericht Hamburg – St.Georg

Amtsgericht Hamburg – St.Georg

Beschluss

942 Ls 113/15

In dem Strafverfahren gegen Baris Ergün, geboren am 30.10.1984 in Hamburg, Staatsangehörigkeit: türkisch, wohnhaft: Legienstraße 65, 22111 Hamburg

Verteidiger: Rechtsanwalt Nurettin Demir, Boberger Anger 76, 21031 Hamburg, Gz.: 1210/12/13/ND-RA, wegen Betruges unter Verwendung der angeblicher Firmen bzw. Geschäftsbezeichnungen „Datensicherungsdienst“, „Datensicherungsdienst für die Bundesnetzagentur der 3E-Gruppe“, „DSD Datensicherungsdienst“, „3E Group“, „E3-Group-Datensicherungsdienst“, „3E-Group-DSD“ „ETM“, „ETM Group“, „ETM Group Hamburg“, „Inkasso Datenschutz ETM in Hamburg“ unter Verwendung der der Postfächer 105404, 20036 Hamburg und 570131, 22770 Hamburg sowie der angeblichen Personalien „Herr Baumann“, „Bern Bayer“, „Gudrun Dahl“, „Kai Hesse“, „Maik Hillscher“, „Markus Hoffmann“, „Monika Jung“, „Beatrix Kaufmann“, „Mario König“, „Daniel Kraus“, „Nadine März“, „Peter Maier“, „Herr Sahan“, „Rudi Sahin“, „(Fachanwalt) Paul Schneider“, „Markus Schwarz“, „Rechtsanwältin Nadja Schön“, „Frau Singer“, „Herr Sommer“, „Rechtsanwalt Axel Stein“, „Herr Webers“, „Sebastian Weinmeister“, „Frau Winnemann“, „Patrick Ziegler“ beschließt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 942 – durch den Richter am Amtsgericht Lux am 18.10.2016:

Die Beschlagnahmen der Forderungen des Angeklagten B. E. gegen die

1.

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG Service Center Essen / Pfändungen, Bismarckplatz 1, 45128 Essen auf Auszahlung des bestehenden und künftigen Guthabens aus dem Konto Nr. 3260999 (BLZ 200 700 24) in voller Höhe

2.

Deutsche Postbank AG – Pfändungsstelle – Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund, auf Auszahlung des bestehenden und künftigen Guthabens aus dem Konto Nr. 37481206 (BLZ 200 100 20) in voller Höhe

3.

Deutsche Postbank AG – Pfändungsstelle – Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund, auf Auszahlung des bestehenden und künftigen Guthabens aus dem Konto Nr. 42263205 (BLZ 200 100 20) in voller Höhe

durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 04.04.2012 (Az.: 161 Gs 869/11), jeweils neu gefasst durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17.03.2016 (Az.: 942 Ls 113/15), werden gemäß § 111i Abs. 3 StPO für die Dauer von 3 Jahren ab dem 25.03.2016 aufrechterhalten.

Lux, Richter am Amtsgericht

Es ergeht folgender Hinweis:

„Gemäß § 111i Abs. 4 S. 2 StPO werden die durch die Taten Verletzten auf die Möglichkeit hingewiesen, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.

Hingewiesen wird zudem auf die sich hier aus § 111i Abs. 5 StPO ergebenden Rechtsfolgen:

Mit Ablauf der in dem Beschluss festgesetzten Frist erwirbt der Staat die bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht

1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4. Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111 Abs. 5 Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

 

Hamburg, 19.03.2018

Leave A Comment