Staatsanwaltschaft München I

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)

273 Js 155258/17

Unter dem AZ: 814 Ds 273 Js 155258/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 02.11.2017 gegen die Einziehungsbetroffenen Robert Alois Miedl und Marco Enrico Simon die Einziehung folgender Gegenstände:

Ein Rennrad Marke „FIXIE Inc. – Cycles for Heroes“, schwarz. Rahmennummer: 5-6NimH1506BEN-R

Eine Packung Lego „DC Comics Super Heroes – Kryptonite Interception Set 76045“ (originalverpackt). Item-Nr.: 6137770

Eine Packung Lego „The Batman Movie – Jokers Flucht mit den Ballons“ (originalverpackt). Item-Nr.: 6175845

Ein Lego „The Batman Movie – Batman Batarang”. Item-Nr.: 6178318

rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Diverse Diebstahlstaten im Zeitraum vom 28.04.2017 bis zum 02.06.2017 im Innenstadtbereich der Stadt München. Die vorbezeichneten Gegenstände wurden im Rahmen einer Durchsuchung aufgefunden und entstammen nach richterlicher Überzeugung ebenfalls einer Diebstahlstat.

Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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