Altlasten; SAM AG

SAM AG, wer aus der Branche hat die nicht noch in Erinnerung? Jeder, denn das Unternehmen war vertrieblich sehr stark unterwegs. Auch Jahre später gibt es wohl noch immer Versuche, irgendeinen aus der gesamten Kette hin zum Kunden noch in die Haftung zu bekommen. Hier scheint dies dann gelungen zu sein.Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit einer am 04.11.2016 verkündeten Entscheidung einen Vermittler zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 15.839,02 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem geschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der SAM Management Group AG.

SAM Management Group AG Vermittler: Falschberatung – Risikoaufklärung – Broschüre und Aufklärung unzureichend

In der Entscheidung führte das Gericht aus, dass es von einer Falschberatung des Klägers durch den beklagten Vermittler ausgehen würde. Dieser hatte sich darauf berufen, eine Risikoaufklärung anhand der Broschüre „Cash Select“ durchgeführt zu haben. Die in der Broschüre enthaltenen Risikohinweise hielt das Gericht jedoch nicht für ausreichend. Das Gericht führte hier wie folgt aus:

„In der insgesamt 8 Seiten umfassenden Broschüre werden auf 6 Seiten in allgemeiner Form das Konzept und die Vorteile der streitgegenständlichen Anlage unlängst dargestellt. Dabei beschränkt sich die Darstellung jedoch auf eine plakative Veranschaulichung des Modells, nämlich des Herauslösens von „eingefrorenem“ Kapital aus Lebensversicherungen, Rentenversicherungen u. Ä. zugunsten einer sofortigen teilweisen Verfügbarkeit des Geldes in Kombination mit einer Reinvestition des übrigen Betrages zu attraktiven Konditionen. Dabei werden als Vorteile u. a. herausgestellt ein „fest vereinbarter Rückzahlungsbetrag“ sowie „lukrative und fest vereinbarte Zinszahlungen“. Die Beispielberechnungen zeigen ausschließlich erhebliche Vermögensmehrungen auf; bereits bei einer Laufzeit von 3 Jahren soll für einen eingesetzten Betrag von 20.000,00 € eine Rückzahlung i. H. v. 25.000,00 € erfolgen. Hinsichtlich der Erzielung der in Aussicht gestellten Renditen wird lediglich ausgeführt, dass in erneuerbare Energien investiert werde.

Demgegenüber beschränken sich die Risikohinweise auf eine halbe Seite. Zudem betreffen diese im Wesentlichen das Risiko eines Forderungsausfalls aufgrund der in dem Kaufvertrag enthaltenen qualifizierten Rangrücktrittserklärung. Die Funktionsweise des Rangrücktritts wird erläutert und sodann ausgeführt: „Ihre Ansprüche würden dann verzögert befriedigt. Im schlimmsten denkbaren Krisenfall könnte dies dazu führen, dass Verluste, bis hin zum Totalverlust eintreten.“

Inwieweit diese Belehrung im Hinblick auf die Rangrücktrittsklausel genügt, kann vorliegend dahinstehen; sie genügt jedenfalls nicht, um hinreichend über die weiteren mit dem Anlagemodell verbundenen Risiken, insbesondere auch das Risiko eines Totalverlustes aus anderen Gründen aufzuklären.“

Anlegerschutz: Aufklärungspflichten und Rechte bei der Vermittlung von Kapitalanlagen – Fehlerhafte Prospektunterlagen – Risikohinweise – fehlerhaftes Beratungsdokument

Damit macht das Gericht deutlich, dass bereits das Informationsmaterial zur Aufklärung der Anleger fehlerhaft gewesen ist. Der Vermittler hätte daher nur dann ordentlich aufklären können, wenn er neben der Prospektunterlage auch noch eigene Risikohinweise erteilt hätte. Rechtsanwalt Dr. Tintemann kommentiert dies wie folgt:

„Die Aufklärung eines Anlegers mit einer inhaltlich fehlerhaften bzw. nicht ausreichenden Broschüre durch den Anlageberater ist aus unserer Sicht kaum denkbar. Der Berater müsste dann schon mindestens Jura studiert oder BWL-Kurse belegt haben, um erkennen zu können, ob die Beratungsbroschüre nicht hinreichend aufklärt oder evtl. auch Berechnungsfehler enthält. Es gilt hier der Grundsatz, dass man mit einem fehlerhaften Beratungsdokument nicht ordnungsgemäß beraten kann.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der beklagte Vermittler hat die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung einzulegen. Wir werden ggf. weiter berichten.

Fazit: Kapitalanleger der SAM AG sollten Ansprüche gegen Verantwortliche, Berater und Vermittler prüfen lassen!

Die Kanzlei AdvoAdvice vertritt Anleger der SAM Management Group AG teils erstinstanzlich, aber vor allem in Berufungsverfahren gegen Verantwortliche und Hintermänner sowie gegen Berater und Vermittler der Kapitalanlage.

Betroffene Anleger können sich an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung wenden. AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB erreichen betroffene Anleger telefonisch oder per E-Mail. Die Rechtsanwälte Dr. Sven Tintemann und Kim Oliver Klevenhagen, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, verfügen über eine hohe Expertise und jahrelange Berufserfahrung in diesen und ähnlichen Fällen des Anlegerschutzes.

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