Startseite Allgemeines 7STARS Premium Funds GmbH meldet Insolvenz an
Allgemeines

7STARS Premium Funds GmbH meldet Insolvenz an

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag d. 7 STARS Premium Funds GmbH, Karl-Theodor-Straße 14, 82343 Pöcking, vertreten durch die Geschäftsführerin Kocu Tara, geboren am 14.01.1956, Kaigasse 6, 5020 Salzburg, Österreich Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 168012 – Schuldnerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wird am 06.08.2014 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael George, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, Telefon: +49(8171)38730100, Telefax:
+49(8171)38730222.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Weilheim i.OB – Insolvenzgericht -07.08.2014

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Islamist und Attentäter der CSD Berlin erschossen

Mutmaßlicher CSD-Attentäter nach SEK-Einsatz in Berlin-Spandau tot Der mutmaßliche Täter des Anschlags...

Allgemeines

Deutliche Kritik an TGI AG: Trustpilot-Bewertungen werfen Fragen zu Transparenz und Kommunikation auf

Mehrere aktuelle Ein-Stern-Bewertungen auf Trustpilot zeichnen ein ausgesprochen kritisches Bild der TGI...

Allgemeines

Politische Blamage für Merz: Verkehrsminister zieht selbst die Konsequenzen

Was für eine Blamage für Bundeskanzler Friedrich Merz: Verkehrsminister Patrick Schnieder will...

Allgemeines

Weißes Haus wirbt mit Wirtschaftsrekorden, KI-Offensive und hartem Kurs gegen die EU

Das Weiße Haus stellt in seinem aktuellen Wochenbericht vor allem die Wirtschafts-...