Zweitmarkthandel mit MIG Fonds – rechtliche Fragen

Venture Capital im Minus für die Anleger der MIG Fonds – schlechtes Geschäft

Bekanntlich macht sich Unruhe breit, wenn Hoffnungen nicht erfüllt werden. Das gilt auch für die Anleger der 15 MIG Fonds, die seit 2005 mehr als eine Milliarde Euro investiert haben. Das waren keine typischen Venture Capital-Investoren, sondern der „deutsche Michel“, wie er leibt und lebt. Jedenfalls sind die Ergebnisse auf Seiten der Anleger richtig mau, da keiner der Fonds im Plus ist! Da stellt sich die Frage, ob und wie lange das Elend weiter ertragen werden soll? MIG heißt bekanntlich MADE IN GERMANY und konzentriert sich auf Investments im Risikokapital. Warum unbedingt Kleinsparer dort investieren mussten, bleibt rätselhaft. Wen die Reue packt, der läuft zum Anwalt und dieser sucht dann Fehler im Prospekt oder eine falsche Widerrufsbelehrung oder Fehler bei dem Vertrieb der MIG Fonds, die der Fondsgesellschaft zugerechnet werden. Nun haben uns Informationen in der Redaktion von diebewertung.de erreicht, die wir einmal diskutieren wollen. Was passiert eigentlich, wenn ein MIG Fonds nach einem Prozess oder durch einen außergerichtlichen Vergleich zurückgeht an die Gesellschaft?

Bekanntlich passiert das, weil nicht alle Anleger ihr Geld vollständig abgeschrieben haben und daher kämpfen. Dann gibt es jetzt einen MIG Fonds-Anteil, der noch einige Jahre läuft. Was damit tun? Der ursprüngliche Investor freut sich vielleicht, wenn er nach einem Streit wenigstens ein paar Prozent der ursprünglichen Investitionssumme zurückerhält. Beispiel: 10.000 € Investment, 4.000 € Vergleich mit dem alten Anleger.

Weiterverkauf von Fondsanteilen nach Rücknahme durch Fondsgesellschaft – rechtliche Fragen?

Fondsanteile werden nach dem deutschen Recht über den Vertrieb veräußert. Grundlage der anleger- und anlagegerechten Beratung ist ein Prospekt. Dieser Prospekt bietet die Möglichkeit, das Anlageobjekt in all seinen Vor- und Nachteilen, Chancen und Risiken, ordnungsgemäß einzuschätzen. Tragender Bestandteil eines Prospektes ist auch die Frage nach der Laufzeit, d.h. ein Prospekt ist nach der Prospektaussage nur eine gewisse Zeit gültig und darf danach sozusagen nicht mehr verwandt werden. Was passiert denn, wenn nun nach einem Vergleich mit einem rückgabewilligen Kunden ein solcher Fondsanteil zurückgenommen und erneut vermittelt wird? Ist dieses möglich? Welche rechtlichen Vorgaben ergeben sich daraus? Zum einen stellt sich die Frage nach der Haftung des Vertriebes, weil mittels eines ungültigen Prospektes verkauft wird. Das ist aber unter den Übeln das kleinste.

Kein Markt vorhanden?

Bekanntlich sind Anteile an geschlossenen Fonds aufgrund der Konzeption (Laufzeiten) und der fehlenden Nachfrage nur schwer veräußerbar. Es geht bekanntlich nicht, die Kapitalanlage direkt von einem Anleger an einen anderen zu übertragen, sondern bei den MIG Fonds nur über eine Zwischengesellschaft. Diese benötigt allerdings eine Zulassung nach §§ 32, 33 Kreditwesengesetz (KWG). Für die Erteilung der Erlaubnis, sonstige Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen zu dürfen, ist die „gute alte“ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig (§§ 32, 33 KWG). Fehlt die Zulassung, ist der Staatsanwalt nicht weit, weil es nach dem Kreditwesengesetz strafbar ist, Bank- oder bankähnliche Geschäfte ohne vorherige Zulassung zu betreiben. Das ist wohl unter den Übeln das mittlere.

Kaufpreis für den Fondsanteil bei Weiterübertragung auf den neuen Investor

Böse Stimmen sagen, dass es Leute gibt, die nach einem Vergleich einen Fondsanteil in eine Zwischengesellschaft übernehmen. Nominal ist der Anteil in unserem Beispiel ja 10.000 € wert und zurückgekauft wurde für 4.000 €. Wird jetzt der Fondsanteil für 4.000 € oder für 10.000 € an einen neuen Investor übertragen? Böse Stimmen sagen für 100% der ursprünglichen Investmentsumme und das waren ja 10.000 €. Aufgrund der Bilanzen des Fonds, die bekanntlich nicht im Plus sind, dürfte der Wert des Anteils aber nicht bei 10.000 € liegen, sondern erheblich darunter. Das ist wohl unter den Übeln das schlimmste.

Nach unseren gerichtsfesten Informationen soll diese Praxis jedenfalls vorgekommen sein. Ob das allerdings in jedem Fall so war, wissen wir (noch) nicht. Wir bleiben dran.

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