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Ermittlungen gegen die TGI AG: Wie sind die Vorwürfe aus rechtlicher Sicht zu bewerten?

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel, Kanzlei BEMK Rechtsanwälte, Bielefeld
https://bemk-rechtsanwaelte.de

Hinweis der Redaktion: Gegen die TGI AG laufen nach Angaben der Liechtensteiner Staatsanwaltschaft Vorerhebungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßig schweren Betrugs, der Geldwäsche sowie möglicher Verstöße gegen das Bankengesetz. Die TGI AG weist sämtliche Vorwürfe zurück. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

Redaktion:

Herr Högel, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat Maßnahmen gegen die TGI AG verhängt und erklärt, dass die Gesellschaft unerlaubt Einlagengeschäfte betrieben haben soll. Gleichzeitig ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Betrugs- und Geldwäscheverdachts. Wie bewerten Sie die Situation?

Rechtsanwalt Maurice Högel:

Zunächst muss man klar zwischen einem Verdacht und einer späteren strafrechtlichen Bewertung unterscheiden. Derzeit befinden sich die Ermittlungen nach den öffentlichen Informationen noch in einem frühen Stadium. Die TGI AG weist sämtliche Vorwürfe zurück und beruft sich ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung.

Gleichwohl sind die Vorwürfe ernst zu nehmen. Wenn eine Finanzaufsichtsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass ein Unternehmen möglicherweise erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte betreibt, und parallel staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Betrugs und Geldwäsche aufgenommen werden, handelt es sich nicht mehr um eine gewöhnliche aufsichtsrechtliche Diskussion.

Redaktion:

Viele Anleger berichten, dass ihnen ursprünglich erklärt worden sei, ihr Geld werde zum Erwerb von 24-Karat-Gold verwendet, das für sie eingelagert werde. Später sei teilweise nur noch von Dore-Barren oder Goldbeständen bei Partnerunternehmen die Rede gewesen. Könnte das juristisch relevant sein?

Rechtsanwalt Maurice Högel:

Das hängt entscheidend davon ab, was den Anlegern tatsächlich vertraglich zugesichert wurde und wie die tatsächliche Mittelverwendung aussah.

Sollte sich beispielsweise herausstellen, dass Anlegergelder anders verwendet wurden als dargestellt oder dass bestimmte Aussagen über Goldbestände, Eigentumsverhältnisse oder Lagerung objektiv unzutreffend waren, könnte dies im Rahmen der Ermittlungen eine Rolle spielen.

Ob daraus allerdings ein strafrechtlich relevanter Betrugsvorwurf entsteht, müssen die Ermittlungsbehörden anhand der tatsächlichen Unterlagen, Verträge und Zahlungsströme prüfen.

Redaktion:

Die FMA hat angeordnet, dass die TGI AG die angenommenen Gelder innerhalb einer bestimmten Frist nicht weiter halten darf. Gleichzeitig wird Anlegern teilweise erklärt, eine Rückabwicklung könne 24 bis 36 Monate dauern. Ist das aus juristischer Sicht nachvollziehbar?

Rechtsanwalt Maurice Högel:

Hier muss man sehr vorsichtig sein, weil die tatsächlichen Vermögensverhältnisse öffentlich nicht bekannt sind.

Grundsätzlich stellen sich Anleger natürlich die Frage: Wenn tatsächlich erhebliche Goldbestände vorhanden sind und diese den Kunden zugeordnet werden können, weshalb sollte eine Rückführung von Geldern mehrere Jahre in Anspruch nehmen?

Andererseits kann es durchaus Gründe geben, warum Vermögenswerte nicht kurzfristig liquidierbar sind, etwa durch vertragliche Bindungen, Lagerstrukturen, Eigentumsfragen oder andere wirtschaftliche Faktoren.

Genau solche Fragen gehören typischerweise zum Gegenstand aufsichtsrechtlicher und strafrechtlicher Ermittlungen.

Redaktion:

Öffentlich wurde mehrfach von Goldbeständen von über zwei Tonnen gesprochen, die sich bei Partnern der TGI befinden sollen. Würde das nicht für eine schnelle Rückabwicklung sprechen?

Rechtsanwalt Maurice Högel:

Das kann man von außen nicht seriös beurteilen.

Entscheidend wäre nicht allein die Existenz von Goldbeständen, sondern insbesondere:

  • Wem gehört das Gold rechtlich?
  • Ist es einzelnen Kunden konkret zugeordnet?
  • Ist es unbelastet?
  • Ist es kurzfristig verwertbar?
  • In welchem Umfang decken die Bestände bestehende Verpflichtungen?

Solange diese Fragen ungeklärt sind, wäre jede abschließende Bewertung reine Spekulation.

Redaktion:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt auch wegen des Verdachts der Geldwäsche. Was bedeutet das juristisch?

Rechtsanwalt Maurice Högel:

Der Geldwäschevorwurf wird häufig missverstanden.

Geldwäsche bedeutet nicht automatisch, dass Gelder verschwunden sind oder dass ein Unternehmen zwangsläufig betrügerisch handelt.

Der Vorwurf setzt grundsätzlich voraus, dass Vermögenswerte aus einer möglicherweise rechtswidrigen Vortat stammen und anschließend verschleiert, übertragen oder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht werden.

Ob ein solcher Verdacht begründet ist, müssen die Ermittlungsbehörden feststellen. Aus den bislang öffentlich bekannten Informationen lässt sich hierzu keine abschließende Bewertung treffen.

Redaktion:

Was sollten Anleger jetzt tun?

Rechtsanwalt Maurice Högel:

Anleger sollten zunächst sämtliche Unterlagen sichern:

  • Verträge
  • Zahlungsnachweise
  • Werbematerialien
  • Schriftverkehr
  • Kontoauszüge
  • E-Mails

Darüber hinaus sollten sie die weiteren Entwicklungen genau beobachten.

Sollten sich die Ermittlungen ausweiten oder weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen folgen, kann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Insbesondere dann, wenn Fragen zu Rückforderungen, Kündigungen oder möglichen Schadensersatzansprüchen entstehen.

Redaktion:

Ihr Fazit?

Rechtsanwalt Maurice Högel:

Derzeit stehen Vorwürfe im Raum, die von der TGI AG entschieden zurückgewiesen werden. Gleichzeitig sind mit der FMA, der Staatsanwaltschaft Liechtenstein sowie weiteren europäischen Aufsichtsbehörden mehrere Institutionen mit dem Unternehmen befasst.

Für Anleger ist deshalb Transparenz jetzt besonders wichtig. Die entscheidenden Antworten werden letztlich nicht in Internetforen, sozialen Netzwerken oder Pressemitteilungen gegeben, sondern durch die laufenden Ermittlungen und mögliche spätere gerichtliche Entscheidungen.

Hinweis: Die TGI AG weist die Vorwürfe des Betrugs, der Geldwäsche sowie Verstöße gegen das Bankengesetz ausdrücklich zurück und erklärt, jederzeit gesetzeskonform gehandelt zu haben. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

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