Zweiter Förderaufruf zur Förderrichtlinie „Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs“

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Zweiter Förderaufruf
zur Förderrichtlinie „Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs“

Vom 21. Juli 2022
I.

Allgemeine Hinweise

Die in der Förderrichtlinie (BAnz AT 21.01.2021 B6) getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Aufruf. Einzelne Regelungen werden durch diesen Förderaufruf ergänzt bzw. angepasst oder konkretisiert.

II.

Einführung

Im Rahmen des zweiten Förderaufrufs wird zwischen zwei Förderlinien unterschieden:

Förderlinie I – Ländliche Regionen und
Förderlinie II – Stadtregionen.

Die Bewertung der Projektskizzen beider Förderlinien erfolgt auf der Grundlage der jeweils skizzierten Beiträge zur Erreichung der in der Förderrichtlinie formulierten Förderziele. Innerhalb der jeweiligen Förderlinien stehen die fristgemäß eingegangenen Projektskizzen im Wettbewerb zueinander. Beide Förderlinien unterscheiden sich im Wesentlichen im räumlichen Fokus.

III.

Förderlinie I – Ländliche Regionen

In der Förderlinie I werden Maßnahmen aus Modellprojekten aus ländlichen Regionen zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gefördert. Diese sollen dazu beitragen, die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen, die Nutzung zu steigern, die Verlagerung von Verkehren des motorisierten Individualverkehrs auf den ÖPNV zu erreichen und die CO2-Emissionen des ÖPNV und des Verkehrssektors zu verringern.

1.
Förderfähigkeit
Die Förderlinie I – Ländliche Regionen richtet sich an Modellprojekte, deren zur Förderung vorgeschlagene Maßnahmen hauptsächlich in ländlichen Regionen1 umgesetzt werden sollen. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Dienstleistungen angeboten werden, die durch die zur Finanzierung vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden. Sofern Projekte die Dienstleistungen sowohl in städtischen als auch ländlichen Räumen umsetzen, müssen in der Förderlinie I mindestens 70 Prozent der beantragten Fördermittel für Dienstleistungen verwendet werden, die ausschließlich in ländlichen Regionen durchgeführt werden sollen; die prozentuale Verteilung ist für die gesamte Projektskizze zu prognostizieren.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die finale Zuordnung der Projektskizzen zur Förderlinie I – Ländliche Regionen. Sofern die oben genannten Voraussetzungen für Förderlinie I nicht erfüllt sind, werden etwaige Projektskizzen Förderlinie II – Stadtregionen zugeteilt.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der jeweils skizzierten Beiträge zur Erreichung der in der Förderrichtlinie formulierten Förderziele. Nicht alle Skizzen werden notwendigerweise berücksichtigt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Verfahren
Für alle in der Förderlinie I – Ländliche Regionen förderfähigen Projekte kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung:
Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen:

Projektskizzen auf Gewährung von Zuwendungen sind über das elektronische Antragsportal unter Zugang ePortal – Bundesamt für Güterverkehr

bis zum 9. September 2022

einzureichen. Dafür sind die entsprechenden Vorlagen zu verwenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Das Nachreichen von Unterlagen, Korrekturen nach der Einreichungsfrist ist ausschließlich nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde zulässig. Die fristgemäß eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander.
Mit der Vorlage einer Projektskizze erklären sich die Einreichenden damit einverstanden, dass diese im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Gutachtern vorgelegt werden. Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber unter Berücksichtigung der Kriterien der Förderrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Modellprojektideen aus. Das Ergebnis wird den Einreichenden schriftlich mitgeteilt.
Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Bewilligungsverfahren:
Die bewerteten und zur Förderung ausgewählten Modellprojekte werden in einer zweiten Stufe zur formalen Antragstellung aufgefordert. Die genaue Frist wird den Antragstellenden der ausgewählten Modellprojekte rechtzeitig bekannt gegeben.
Die förmlichen Förderanträge sind ebenfalls über das elektronische Antragsportal unter Zugang ePortal – Bundesamt für Güterverkehr zu stellen. Dafür sind die entsprechenden Vorlagen zu verwenden.
Für die geförderten Modellprojekte wird eine Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2025 festgelegt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen modellprojektbezogenen Ausgaben oder Kosten. Die Förderquote (Beihilfeintensität) beträgt – sofern es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt – höchstens 80 Prozent dieser Ausgaben oder Kosten.
Die beantragte Gesamtfördersumme für Modellprojekte der Förderlinie I – Ländliche Regionen muss mindestens 8 Millionen Euro betragen.

Im Rahmen dieses Förderaufrufs gelten folgende Höchstbeträge für einzelne Maßnahmenbereiche:

25 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität (z. B. Taktverdichtungen, Linienausbau, Entwicklung von On-Demand-Diensten, Beschleunigungsmaßnahmen, Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln),
10 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Entwicklung attraktiver Tarife (z. B. intermodale und innovative Tarif-/​Verbundangebote, Job-Tickets),
10 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Vernetzung von Auskunfts- und Vertriebssystemen (z. B. Mobilitätsplattformen sowie deren Verknüpfung, CheckIn-BeOut-Systeme),
5 Millionen Euro für weitere Maßnahmen (z. B. Marketing und Kommunikation), die auf eine nachweisbare Stärkung des ÖPNV abzielen und damit zu einer nachhaltigen Mobilitätswende beitragen.
Darüber hinaus gilt ein Förderhöchstbetrag von insgesamt 30 Millionen Euro pro Antragstellendem. Der Höchstbetrag gilt auch für Verbundprojekte.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter auf landesrechtlicher Grundlage für denselben Fördergegenstand ist bis zu einer Gesamtförderquote von 95 Prozent möglich.
Co-Finanzierungen von Dritten sind unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann die geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
4.
Bewilligungsverfahren
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als Bewilligungsbehörde beauftragt. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf der Internetseite des BAG (http:/​/​www.bag.bund.de) oder im eService-Portal unter Zugang ePortal – Bundesamt für Güterverkehr abgerufen werden.
Es werden nur Projektskizzen und Förderanträge berücksichtigt, die rechtzeitig und vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) eingegangen sind. Näheres regelt die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen – insbesondere zur Vervollständigung des Antrags – Unterlagen nachfordern. Falls die Nachreichungen nicht fristgerecht eintreffen, kann eine Ablehnung des Antrags erfolgen.
5.
Datenbereitstellung
Im Kontext der Förderung erzeugte, nicht personenbezogene Daten, die einen Bezug zu den Datenkategorien im Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2017/​1926 oder der Mobilitätsdatenverordnung (MDV) aufweisen, sind dauerhaft über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) bereitzustellen. Eine Bereitstellung über den NAP (https:\\www.mobilithek.info) gilt insbesondere auch für dynamische Daten.
Die Antragstellenden verpflichten sich darüber hinaus, aktiv an der vorgesehenen wissenschaftlichen Evaluation aller geförderten Modellprojekte mitzuwirken und benötigte Daten hierfür der Bewilligungsbehörde und wissenschaftlichen Partnerinstitutionen bereitzustellen.
Sonstige, mit einer Open-Data-Lizenz versehene Daten sind über die Open-Data-Portale der Länder oder die Mobilithek (https:\\www.mobilithek.info) des BMDV zu publizieren. Entgegenstehende Ausschlussgründe, z. B. Datenschutzrecht oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, bleiben von der Veröffentlichungspflicht unberührt.
6.
Anforderungen an die Berichterstattung
Der Zuwendungsempfänger reicht unter dem Stichwort „Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs“ Projektstatusberichte sowie von der Bewilligungsbehörde angeforderte Nachweise beim BAG ein.

Die Statusberichte enthalten unter anderem Angaben zu:

Stand der Umsetzung
Probleme bei der Umsetzung
Zeitplan
Projektrisiken
Die angeforderten Nachweise enthalten Angaben zum Mittelabfluss innerhalb des Modellprojekts.
7.
Ansprechpartner
Ansprechpartner zu förderrechtlichen Fragen zur Förderrichtlinie und zu diesem Förderaufruf ist das BAG als Bewilligungsbehörde:
Telefon: (0221) 5776-5999
E-Mail: OPNV-Modellprojekte@bag.bund.de
IV.

Förderlinie II – Stadtregionen

In der Förderlinie II werden Maßnahmen aus Modellprojekten aus Stadtregionen zur Stärkung des ÖPNV gefördert. Diese sollen dazu beitragen die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen, die Nutzung zu steigern, die Verlagerung von Verkehren des motorisierten Individualverkehrs auf den ÖPNV zu erreichen und die CO2-Emissionen des ÖPNV und des Verkehrssektors zu verringern.

1.
Förderfähigkeit
Die Förderlinie II – Stadtregionen richtet sich an Modellprojekte, deren zur Förderung vorgeschlagene Maßnahmen großenteils in Stadtregionen2 umgesetzt werden sollen. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Dienstleistungen angeboten werden, die durch die zur Finanzierung vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden. Sofern mehr als 30 Prozent der beantragten Fördermittel für Dienstleistungen verwendet werden, die in Stadtregionen durchgeführt werden sollen, erfolgt die Zuordnung zu der Förderlinie II – Stadtregionen.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der jeweils skizzierten Beiträge zur Erreichung der in der Förderrichtlinie formulierten Förderziele. Nicht alle Skizzen werden notwendigerweise berücksichtigt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Verfahren
Für alle in der Förderlinie II – Stadtregionen förderfähigen Projekte kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung:
Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen:

Projektskizzen auf Gewährung von Zuwendungen sind über das elektronische Antrags- und Angebotssystem unter Zugang ePortal – Bundesamt für Güterverkehr

bis zum 9. September 2022

einzureichen. Dafür sind die entsprechenden Vorlagen zu verwenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Das Nachreichen von Unterlagen, Korrekturen nach der Einreichungsfrist ist ausschließlich nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde zulässig. Die fristgemäß eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander.
Mit der Vorlage einer Projektskizze erklären sich die Einreichenden damit einverstanden, dass diese im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Gutachtern vorgelegt werden. Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber unter Berücksichtigung der Kriterien der Förderrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Modellprojektideen aus. Das Ergebnis wird den Einreichenden schriftlich mitgeteilt.
Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Bewilligungsverfahren:
Die bewerteten und zur Förderung ausgewählten Modellprojekte werden in einer zweiten Stufe zur formalen Antragstellung aufgefordert. Die genaue Frist wird den Antragstellenden der ausgewählten Modellprojekte rechtzeitig bekannt gegeben.
Die förmlichen Förderanträge sind ebenfalls über das elektronische Antragsportal unter Zugang ePortal – Bundesamt für Güterverkehr zu stellen. Dafür sind die entsprechenden Vorlagen zu verwenden.
Für die geförderten Modellprojekte wird eine Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2025 festgelegt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen modellprojektbezogenen Ausgaben oder Kosten. Die Förderquote (Beihilfeintensität) beträgt – sofern es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV handelt – höchstens 80 Prozent dieser Ausgaben oder Kosten.
Die beantragte Gesamtfördersumme für Modellprojekte, der Förderlinie II – Stadtregionen, soll grundsätzlich mindestens 15 Millionen Euro betragen.

Im Rahmen dieses Förderaufrufs gelten folgende Höchstbeträge für einzelne Maßnahmenbereiche:

25 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität (z. B. Taktverdichtungen, Linienausbau, Entwicklung von On-Demand-Diensten, Beschleunigungsmaßnahmen, Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln),
10 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Entwicklung attraktiver Tarife (z. B. intermodale und innovative Tarif-/​Verbundangebote, Job-Tickets),
10 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Vernetzung von Auskunfts- und Vertriebssystemen (z. B. Mobilitätsplattformen sowie deren Verknüpfung, CheckIn-BeOut-Systeme),
5 Millionen Euro für weitere Maßnahmen (z. B. Marketing und Kommunikation), die auf eine nachweisbare Stärkung des ÖPNV abzielen und damit zu einer nachhaltigen Mobilitätswende beitragen.
Darüber hinaus gilt ein Förderhöchstbetrag von insgesamt 30 Millionen Euro pro Antragstellendem. Der Höchstbetrag gilt auch für Verbundprojekte.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter auf landesrechtlicher Grundlage für denselben Fördergegenstand ist bis zu einer Gesamtförderquote von 95 Prozent möglich.
Co-Finanzierungen von Dritten sind unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann die geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
4.
Bewilligungsverfahren
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMDV das BAG als Bewilligungsbehörde beauftragt. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf der Internetseite des BAG (http:/​/​www.bag.bund.de) oder im eService-Portal unter Zugang ePortal – Bundesamt für Güterverkehr abgerufen werden.
Es werden nur Projektskizzen und Förderanträge berücksichtigt, die rechtzeitig und vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) eingegangen sind. Näheres regelt die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen – insbesondere zur Vervollständigung des Antrags – Unterlagen nachfordern. Falls die Nachreichungen nicht fristgerecht eintreffen, kann eine Ablehnung des Antrags erfolgen.
5.
Datenbereitstellung
Im Kontext der Förderung erzeugte, nicht personenbezogene Daten, die einen Bezug zu den Datenkategorien im Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2017/​1926 oder der MDV aufweisen, sind dauerhaft über den NAP bereitzustellen. Eine Bereitstellung über den NAP (https:\\www.mobilithek.info) gilt insbesondere auch für dynamische Daten.
Die Antragstellenden verpflichten sich darüber hinaus, aktiv an der vorgesehenen wissenschaftlichen Evaluation aller geförderten Modellprojekte mitzuwirken und benötigte Daten hierfür der Bewilligungsbehörde und wissenschaftlichen Partnerinstitutionen bereitzustellen.
Sonstige, mit einer Open-Data-Lizenz versehene Daten sind über die Open-Data-Portale der Länder oder die Mobilithek (https:\\www.mobilithek.info) des BMDV zu publizieren. Entgegenstehende Ausschlussgründe, z. B. Datenschutzrecht oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, bleiben von der Veröffentlichungspflicht unberührt.
6.
Anforderungen an die Berichterstattung
Der Zuwendungsempfänger reicht unter dem Stichwort „Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs“ Projektstatusberichte sowie von der Bewilligungsbehörde angeforderte Nachweise beim BAG ein.

Die Statusberichte enthalten unter anderem Angaben zu:

Stand der Umsetzung
Probleme bei der Umsetzung
Zeitplan
Projektrisiken
Die angeforderten Nachweise enthalten Angaben zum Mittelabfluss innerhalb des Modellprojekts.
7.
Ansprechpartner
Ansprechpartner zu förderrechtlichen Fragen zur Förderrichtlinie und zu diesem Förderaufruf ist das BAG als Bewilligungsbehörde.
Telefon: (0221) 5776-5999
E-Mail: OPNV-Modellprojekte@bag.bund.de

Berlin, den 21. Juli 2022

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
J. Wieczorek

1
Für die Definition „Ländliche Region“ wird der Regionstyp 2 der RegioStaR 2 verwendet.
2
Für die Definition „Stadtregion“ wird der Regionstyp 1 der RegioStaR 2 verwendet.

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