Rechtsanwalt Daniel Blazek erklärt, welche Pflichten Unternehmen haben
Frage: Herr Blazek, die BaFin hat die TGI AG angewiesen, ihr Einlagengeschäft einzustellen und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzuzahlen. Bedeutet das automatisch, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden muss?
Daniel Blazek: Nein. Eine aufsichtsrechtliche Verfügung – auch wenn sie sofort vollziehbar ist – bedeutet nicht automatisch, dass ein Unternehmen insolvent ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesellschaft ihren finanziellen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen kann.
Frage: Wann besteht denn nach liechtensteinischem Recht die Pflicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten?
Blazek: Im Wesentlichen gibt es zwei Konstellationen. Zum einen die Zahlungsunfähigkeit, also wenn fällige Verbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr beglichen werden können. Zum anderen die Überschuldung, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine realistische Sanierungsperspektive besteht. In solchen Fällen muss der Verwaltungsrat unverzüglich handeln.
Frage: Was bedeutet „unverzüglich“ in der Praxis?
Blazek: Der Verwaltungsrat darf die Situation nicht aussitzen. Er ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu überwachen. Sobald Anzeichen einer Insolvenzreife vorliegen, muss geprüft werden, ob ein Insolvenzantrag erforderlich ist. Ein bewusstes Zuwarten kann erhebliche persönliche Haftungsfolgen nach sich ziehen.
Frage: Was passiert, wenn ein Unternehmen einer behördlichen Rückzahlungsanordnung – wie im Fall der TGI AG – nicht nachkommen kann?
Blazek: Dann stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Liquidität des Unternehmens. Kann eine Gesellschaft ihre fälligen Rückzahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht erfüllen, kann das ein Hinweis auf eine Zahlungsunfähigkeit sein. Ob tatsächlich Insolvenzreife vorliegt, lässt sich aber immer erst nach einer Prüfung der Vermögens- und Finanzlage beurteilen.
Frage: Welche Folgen drohen den Verantwortlichen, wenn trotz Insolvenzreife kein Antrag gestellt wird?
Blazek: Das kann weitreichende Konsequenzen haben. Neben einer persönlichen Haftung der Organmitglieder kommen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Außerdem können Gläubiger selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.
Frage: Was bedeutet das aktuell für Anleger der TGI AG?
Blazek: Anleger sollten die weitere Entwicklung sehr aufmerksam verfolgen. Die BaFin hat die Rückzahlung der Gelder angeordnet. Entscheidend wird nun sein, ob die Gesellschaft dieser Verpflichtung tatsächlich nachkommen kann. Sollte dies nicht gelingen, werden vermutlich weitere rechtliche Schritte notwendig werden – sowohl aufsichtsrechtlich als auch möglicherweise insolvenzrechtlich.
Frage: Kann man aus der BaFin-Verfügung bereits schließen, dass die TGI AG insolvent ist?
Blazek: Nein, das wäre rechtlich nicht zulässig. Die BaFin hat festgestellt, dass nach ihrer Auffassung ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben wurde und dessen Abwicklung angeordnet. Ob das Unternehmen insolvent ist, lässt sich daraus allein nicht ableiten. Dafür müsste die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Gesellschaft geprüft werden. Genau diese Unterscheidung ist juristisch sehr wichtig.
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