Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung – GasSpFüllstV)

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Verordnung
zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen
(Gasspeicherfüllstandsverordnung – GasSpFüllstV)

Vom 27. Juli 2022

Auf Grund des § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

§ 1

Füllstandsvorgaben, Stichtage

(1) Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gas­speicheranlagen zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):

1.
am 1. Oktober: 85 Prozent,
2.
am 1. November: 95 Prozent.

(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 zu gewährleisten, hat der Betreiber einer Gas­speicheranlage abweichend von § 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowohl am 1. August als auch am 1. September eines Kalenderjahres jeweils zu diesen Stichtagen einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 nicht gefährdet. Wenn zum 1. September die jeweilige Gasspeicheranlage einen Füllstand von mindestens 75 Prozent aufweist, wird vermutet, dass die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 in dieser Gasspeicheranlage nicht gefährdet ist.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.

Berlin, den 27. Juli 2022

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

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