Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft nach § 7c Satz 2 Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft

Köln

Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten
Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Lufthansa
Aktiengesellschaft nach § 7c Satz 2
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

A. Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses

Die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft hat am 4. Mai 2021 den nachfolgend unter Buchstabe B wiedergegebenen Beschluss gefasst, der am 5. Mai 2021 wie folgt zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde:

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 4. Mai 2021 die Schaffung eines Genehmigten Kapitals C gemäß § 7b WStBG beschlossen.

In § 4 der Satzung der Gesellschaft wurde ein neuer Abs. 8 eingefügt.

B. Wiedergabe des Beschlusses

Der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister liegt der nachstehende Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft vom 4. Mai 2021 zugrunde:

Der Vorstand wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der vereinbarten Rekapitalisierung nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes bis zum Ablauf des 3. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 5.500.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 2.148.437.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlage zu erhöhen, (i) um den Nettoemissionserlös überwiegend zur Rückzahlung des der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung gestellten Kapitals zu verwenden oder (ii) für andere in § 7f WStBG genannte Zwecke (Genehmigtes Kapital C). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist berechtigt, die ihm bei Ausübung seiner Bezugsrechte zustehenden neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien entsprechend dem Bezugsverhältnis gegen Leistung einer Sacheinlage durch vollständige oder teilweise Einbringung der Stillen Einlagen I und/​oder II (einschließlich der Ansprüche auf Kupons und etwaiger Zusatzvergütung) zu zeichnen.

Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Hierzu gehört auch die Ermächtigung, gemäß § 7f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3a WStBG etwaige nicht bezogene Aktien nach Ablauf der Bezugsfrist dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Bezugspreis abzüglich 5 % zum Erwerb anzubieten, wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die ihm bei der entsprechenden Kapitalerhöhung zustehenden Bezugsrechte vorab ausgeübt hat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals C oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

§ 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 8 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der vereinbarten Rekapitalisierung nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes bis zum Ablauf des 3. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 5.500.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 2.148.437.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlage zu erhöhen, (i) um den Nettoemissionserlös überwiegend zur Rückzahlung des der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung gestellten Kapitals zu verwenden oder (ii) für andere in § 7f WStBG genannte Zwecke (Genehmigtes Kapital C). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist berechtigt, die ihm bei Ausübung seiner Bezugsrechte zustehenden neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien entsprechend dem Bezugsverhältnis gegen Leistung einer Sacheinlage durch vollständige oder teilweise Einbringung der Stillen Einlagen I und/​oder II (einschließlich der Ansprüche auf Kupons und etwaiger Zusatzvergütung) zu zeichnen.

Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Hierzu gehört auch die Ermächtigung, gemäß § 7f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3a WStBG etwaige nicht bezogene Aktien nach Ablauf der Bezugsfrist dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Bezugspreis abzüglich 5 % zum Erwerb anzubieten, wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die ihm bei der entsprechenden Kapitalerhöhung zustehenden Bezugsrechte vorab ausgeübt hat. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals C oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Der Beschluss wurde noch nicht in das Handelsregister eingetragen.

 

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Leave A Comment